Schadensersatz wegen illegaler Aktienvermittlung KI-Titel
unerlaubte Handlung · Kreditwesengesetz · Schadensersatz · Gesamtschuld · Vermittlung von Wertpapieren
Tenor
1. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt,
an den Kläger einen Betrag in Höhe von 155.151,57 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
in Bezug auf den Beklagten Ziff. 1 seit dem 28.04.2024 und
in Bezug auf den Beklagten Ziff. 3 seit dem 21.04.2026
zu zahlen
Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen nachfolgenden Aktien an die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3:
- …, …, … (vgl. AS 327),
- …, … , … (vgl. AS 333),
- …, …, … (vgl. AS 339),
- …, …, … (vgl. AS 345),
- …, …, … (vgl. AS 352),
- …, …, … (vgl. AS 359),
- …, …, … (vgl. AS 366),
- …, …, … (vgl. AS 373),
- …, …, … (vgl. AS 379),
- …, …, … (vgl. AS 386).
2. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.649,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.12.2023 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die aus den vorstehenden Ziffern dieses Tenors ergebende Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 157.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien, unter anderem im Hinblick auf eine Vermittlung von Kaufgeschäften ohne die nach dem KWG erforderliche Erlaubnis.
Der Kläger kaufte Aktien der …, nachdem er diesbezüglich telefonisch kontaktiert wurde, über die Firma … des Herrn …. Jedenfalls die folgenden Verträge schloss der Kläger bzw. die folgenden Zahlungen erfolgten (AS 882):
| … | … | … | 2.500,00 Euro | … |
| … | … | … | 10.500,- Euro | … |
| … | … | … | 18.900,- Euro | … |
| … | … | … | 19.550,- Euro | … |
| … | … | … | 19.950,- Euro | … |
| … | … | … | 20.000,- Euro | … |
| … | … | … | 24.000,- Euro | … |
| … | … | … | 24.500,- Euro | … |
Der Kläger ging dabei davon aus, dass er Aktien der … gekauft hat und diese in der Zukunft an der Börse gelistet werden – wobei dies vom Beklagten Ziff. 3 bestritten wird. Dies war jedoch nicht der Fall. Bei der … handelte es sich um eine am 02.11.2016 in das Handelsregister des Bundesstaates …, USA, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in …, …. Die Gesellschaft übte zu keinem Zeitpunkt einen wesentlichen operativen Geschäftsbetrieb aus. Ein Börsengang fand nicht statt. Die … und auch die Beklagten verfügten zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Finanzdienstleistungsgeschäften.
Der Kläger erhielt am 12.10.2020 eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.148,43 Euro, überwiesen über die … unter Bezugnahme auf die Verträge …, … und … (AS 1709).
Der Kläger wurde von der Kriminalinspektion … mit Schreiben vom 08.07.2020 angeschrieben und gab als Zeuge eine Erklärung ab. Hintergrund des Anschreibens war, dass die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges mit vermutlich wertlosen Aktien u.a. der Firma … führt.
Mit der Anklageschrift vom 27.10.2022 erhob die Staatsanwaltschaft … (…) gegen die Beklagten beim Landgericht … Anklage.
Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 – nicht aber der Beklagte Ziff. 3 – wurden mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2023 (AS 429) angeschrieben und vergeblich aufgefordert, den in Ziffer 1 der Klageanträge genannten Betrag an den Kläger im Wege des Schadensersatzes zurückzuzahlen.
Mit Urteil vom 18.01.2024 hat das Landgericht …, Az. … (AS 772 ff.) die Beklagten wie folgt verurteilt: Es hat den Beklagten Ziff. 1 wegen Beihilfe zum Betrug, sowie wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von 39.948,00 Euro angeordnet. Weiter hat es den Beklagten Ziff. 2 wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 66,00 Euro verurteilt. Schließlich hat es den Beklagten Ziff. 3 wegen Betruges, sowie wegen versuchten Betruges, sowie wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 19.08.2025 (Az. …, AS 1327) hat der BGH den Schuldspruch auf die Revision des Beklagten Ziff. 1 und des Beklagten Ziff. 3 im Schuldspruch geändert. Im Übrigen hat er aber die Revision verworfen. Damit sind die beklagten wie folgt rechtskräftig wie folgt schuldig:
1. Der Beklagte Ziff. 1 ist schuldig der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug.
2. Der Beklagte Ziff. 2 ist schuldig des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen.
3. Der Beklagte Ziff. 3 ist schuldig des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug.
Zusammengefasst stellte das Landgericht … insbesondere und unter anderem – im Übrigen wird auf die Ausführungen und Feststellungen im Urteil des Landgerichts … vom 18.01.2024 (AS 772 ff.) Bezug genommen – das Folgende fest, wobei es sich beim Angeklagten … um den hiesigen Beklagten Ziff. 1, dem Angeklagten … um den hiesigen Beklagten Ziff. 2 und beim Angeklagten … um den hiesigen Beklagten Ziff. 3 handelt:
Anfang des Jahres 2017 erzählte … den Angeklagten … und … (von seiner neuen Firma, nämlich der … (AS 830). Die … war/ist jedoch eine „Schwindelfirma“. Die Gesellschaft gab vor, der Erforschung und Vermarktung von Medizinprodukten zu dienen. Dies war jedoch nie beabsichtigt. Vielmehr sollten ausschließlich die Aktien der … möglichst günstig veräußert werden, um … zu bereichern (AS 830). Es gab trotz des „flexiblen Geschäftsmodells“ drei konkrete Produkte, die die … nach außen hin entwickeln wollte, nämlich eine VR-Brille, ein ED-Drucker und eine „Library“ (=App, mit der der menschliche Körper dreidimensional dargestellt wird) (AS 830). Die … sollte von Anfang an die Börse gebracht werden (AS 832).
Der Vertrieb der Aktien der … lief auf zwei Ebenen ab. Auf der ersten Ebene standen Firmen, die, bzw. deren Mitarbeiter, direkt vom Angeklagten … gesteuert wurden. Auf der zweiten Ebene standen selbstständige Subunternehmer. Eine davon war die … des gesondert verfolgten …. In allen Fällen lief der Verkauf so ab, dass die Anleger von einem Telefonisten angerufen wurden. Dieser stellte dann nach dem vom Angeklagten … entwickelten Gesprächsleitfaden die Firma vor (AS 842). Den potentiellen Anlegern wurde dabei wahrheitswidrig vermittelt, dass es sich bei der … um ein Start-Up-Unternehmen handele, welches bereits Produkte entwickele und demnächst an die Börse gehen werde (AS 830). Sowohl in den Kaufverträgen als auch im Wertpapier-Informationsblatt der … wurde wahrheitswidrig der positive und anlageentscheidungsrelevante Umstand vorgegeben, dass die Veräußerung der Aktien der … in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht stehe. Dies gilt zunächst für die konkludente Vorgabe, dass die am Vertrieb der Aktien beteiligten Firmen und Personen eine Erlaubnis der BaFin für das Erbringen von Finanzdienstleistungen hatten und dass die Vorgaben des WpIG eingehalten seien (AS 848). Zeigte der Kunde Interesse, wurden Eckdaten (Anzahl der zu erwerbenden Aktien, Preis) aufgenommen und in einen der Kaufvertragsvordrucke eingepflegt. Diese Kaufvertragsvordrucke wurden dann an die Anlege gesendet, welcher sie unterschrieben zurücksandten und den Kaufpreis einzahlten. Diese Einzahlungen erfolgten zunächst auf eines der Treuhandkonten. Ab 2020 ging die … aber nach dem Ausfall der Treuhänder dazu über, die Kaufpreise direkt auf eines ihrer Auslandskonten überweisen zu lassen (AS 842). Die Telefonisten griffen zur Überredung der Anleger zum Aktienerwerb auch auf Täuschungen zurück. U.a. enthielten ein Gesprächsleitfaden und das Wertpapierinformationsblatt wahrheitswidrige Angaben (AS 843 ff.).
Sämtliche Anleger der … erwarben die Aktien in der Vorstellung, dass es sich bei der … um eine tatsächlich tätige Firma handele, die als primären Geschäftszweck die Erforschung und Vermarktung von Medizinprodukten, bzw. Produkten zur Ausbildung von Medizinern betreibt. Daher hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ein Anleger Aktien der … gezeichnet und diese bezahlt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die … kein ernsthaftes Unternehmen, sondern ein reiner Vorwand zur Einwerbung von Anlegergeldern ist. Für keinen der Anleger war die versprochene Verzinsung entscheidungserheblich. Ausschließliches Entscheidungskriterium der Anleger für den Erwerb der Aktie war das persönliche Gespräch und das Informationsmaterial der Telefonisten, manchmal auch noch abgerundet durch einen Blick auf die Homepage der …. Motiv für die Anleger war die Hoffnung auf einen den Kaufpreis übersteigenden Börsenkurs der Gesellschaft nach deren Börsengang (AS 975 ff.).
In Absprache und Arbeitsteilung organisierten die Angeklagten … und … den Vertrieb der Aktien. Der Angeklagte … nahm wie folgt Einfluss auf den Vertrieb: Auf der ersten Ebene des Vertriebs standen Firmen, die, bzw. deren Mitarbeiter, direkt vom Angeklagten … gesteuert wurden. Dies betrifft die eigenen Firmen des Angeklagten … sowie die Gesellschaften, in denen der Angeklagte … als Mitgeschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigter faktisch die Geschäftsführerschaft innehatte, u.a. in Bezug auf die … und …; Geschäftsführer der genannten … war der Angeklagte ….
Der Angeklagte … war zum einen für die Vorbereitung des Börsengangs der … zuständig. Zum anderen fungierte er auch als Wissensvermittler des … gegenüber dem … und den externen Beratern (AS 858 f.). Der Angeklagte … wusste und billigte, dass beim Vertrieb in den Darstellungen der Gesellschaft falsche, vorteilhafte und für die Anlageentscheidung relevante Informationen verbreitet werden. Der Angeklagte … wusste auch, dass weder er noch der Angeklagte … durch eine der von ihnen beherrschten Firmen über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügte (AS 858 f.).
Der Angeklagte … organisierte den Vertrieb und zwar in bewusstem Zusammenwirken mit dem Angeklagten …. Der Angeklagte … betreute auch nach dem 31.08.2020 den Kundenstamm der … betreute und aktualisierte die Homepage der Gesellschaft aktualisierte. Er übernahm auch die Organisation des Vertriebs und die Schulung der Mitarbeiter. Seit Anfang Januar 2020 zog sich der Angeklagte … aus der aktiven Vermarktung der Aktien der … zurück und überließ das operative Geschäft den Subunternehmern und dem gesondert verfolgten …. Er selbst übernahm nur noch koordinierende Aufgaben. Ende August 2021 übergab der Angeklagte … im Einvernehmen mit … alle Kundendaten der … dem gesondert verfolgten …. Er entfaltete dann keine Tätigkeiten für die … mehr (AS 858 f.). Der Angeklagte wusste, dass weder er noch der Angeklagte … durch eine der von ihnen beherrschten Firmen über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügte (AS 858 f.).
Der Angeklagte … organisierte den Betrieb der … im Hintergrund. Er duldete als Geschäftsführer der …, dass von deren, ihm unterstellten Mitarbeitern Kaufverträge über Aktien der … an Investoren vermittelt wurden, obwohl er wusste, dass die … nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügte (AS 862 f.). Die Verträge mit dem Kläger wurden nicht durch die … vermittelt (AS 875). Vielmehr wurden diese durch den gesondert verfolgten … und dessen Firmen vermittelt (AS 878, 882).
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten: Alle drei Angeklagten vermittelten gemeinschaftlich außerbörsliche Aktienkäufe für Anteile der … und der … über ein vom Angeklagten … aufgebautes und fortlaufend verwaltetes Vertriebssystem. Dieses System wurde von den Angeklagten … und … vom 08.01.2017 bis zum 31.08.2021 genutzt. Der Angeklagte … war jedoch hieran nur in dem Umfang beteiligt, in dem die … in das Vertriebssystem eingebunden war (zeitlich mithin nur bis zum 07.11.2019 (AS 905 f.).
Bei allen drei Angeklagten ist erwiesen, dass sie unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht aus § 32 KWG Finanzdienstleistungen in Form der Vermittlung von Aktienkaufverträgen erbrachten. Die Vermittlungsleistungen erbrachten sie nicht in Person, sondern über die Arbeitnehmer der im Vertriebssystem involvierten Firmen. Darüber hinaus förderten die Angeklagten … und … den Absatz der Aktien der …, indem sie in den Anweisungen für die Telefonisten, Serien-E-Mails, dem Wertpapierinformationsblatt hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Aktien erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben machten, beziehungsweise über die Mitarbeiter der Vertriebsfirma machen ließen. Hierbei gingen sie arbeitsteilig und im gegenseitigen Einvernehmen vor. Der Angeklagte … hielt es spätestens ab dem 01.05.2019 und der Angeklagte … spätestens ab dem 31.08.2020 für möglich hielten, dass die … eine „Schwindelfirma“ handelt. Der Angeklagte … setzte dann sein bisheriges Verhalten fort, um den Börsengang und die damit einhergehende erhebliche Wertsteigerung seiner Aktien und Optionen an der … nicht zu gefährden. Der Angeklagte … zog sich in zwei Stufen aus dem Geschäftsmodell zurück. Bis zum 31.08.2021 förderte er das Betrugssystem des gesondert verfolgten … noch, danach übergab er alle Kundendaten an den gesondert verfolgten … (AS 1025).
Die verkauften Aktien der … sind objektiv wertlos (AS 1028 f.). Durch den Verkauf von wertlosen Aktien der … wurden bei den Investoren, u.a. dem Kläger, die folgenden Mindestschäden verursacht (AS 863, 871):
| … | … | … | 2.500,00 Euro | … |
| … | … | … | 10.500,- Euro | … |
| … | … | … | 18.900,- Euro | … |
| … | … | … | 19.550,- Euro | … |
| … | … | … | 19.950,- Euro | … |
| … | … | … | 20.000,- Euro | … |
| … | … | … | 24.000,- Euro | … |
| … | … | … | 24.500,- Euro | … |
Soweit den Angeklagten in der Anklageschrift sämtliche Aktienkaufverträge über Aktien der … angelastet wurden, hat dies die Hauptverhandlung nicht erwiesen. Der Vollständigkeit halber seien noch die angeklagten und festgestellten Verträge aufgeführt, die geschlossen wurden, nachdem der Angeklagte … auch die letzten Kundendaten dem gesondert verfolgten … übergab, wobei sich der Kläger in dieser Liste (vgl. AS 882) nicht wiederfindet (AS 1024).
Nicht erwiesen ist, dass die drei Angeklagten von Anbeginn wussten, dass es sich bei der … um ein Betrugssystem zur Generierung von Anlegergeldern als Selbstzweck handelte. Bei den Angeklagten … und … setzte diese Erkenntnis aber im Laufe der Unternehmung ein (AS 1016 ff.). Die Angeklagten … und … glaubten (zunächst) dem …, dass es sich um eine ernsthafte Firma handele (AS 830). Der Angeklagte … hielt es spätestens ab dem 01.05.2019 und der Angeklagte … spätestens ab dem 31.08.2020 für möglich hielten, dass die … eine „Schwindelfirma“ handelt (AS 1025).
Ebenfalls ist nicht erwiesen, dass die drei Angeklagten mit den gesondert verfolgten Mogul und … / … als Bande agierte (AS 1018 ff.).
In Bezug auf das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG) und hinsichtlich des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) handelten die Angeklagten … und … arbeitsteilig als Mittäter. Jeder von ihnen hatte Täterwillen und betrachtete das jeweilige Projekt als eigenes. Beide Angeklagte wussten, dass die verbreiteten Informationen unrichtig waren und dass keine der beteiligten Gesellschaften eine Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanzdienstleistungen hatte. Im Hinblick auf diese beiden Delikte erbrachten beide Angeklagte erhebliche Mitwirkungshandlungen, welche auch nicht ohne weiteres ersetzt werden konnten. Von beiden hing das „Ob“ und das „Wie“ der Tatausführung in der konkreten Gestalt ab. Beide Angeklagte hatten ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten (AS 1026). Zudem handelten die Angeklagten … und … in mittelbarer Täterschaft. Denn die Angeklagten … und … täuschten die Anleger nicht durch eigene Anrufe. Vielmehr erfolgten die Täuschungshandlungen durch die Mitarbeiter der Vertriebsfirmen. Diese Täuschungshandlungen der Mitarbeiter werden den beiden Angeklagten aber im Wege der mittelbaren Täterschaft kraft überlegenen Wissens (über die Unrichtigkeit der Informationen und später auch über die Wertlosigkeit der Aktien) und Kraft Organisationsherrschaft zugerechnet. Die einzelnen Telefonisten waren als Tatmittler beliebig austauschbare „Rädchen im Gesamtsystem“ und wurden auch tatsächlich häufiger ausgetauscht (AS 1026). Ab dem 31.08.2020 leistete der Angeklagte … nur Beihilfe zur Tat des gesondert verfolgten …. Denn zum einen hatte er sich ab diesem Zeitpunkt „aus dem Projekt zurückgezogen“, betrachtete es also nicht mehr als das Seinige, weshalb er keinen Täterwillen (mehr) hatte. Darüber hinaus entfiel bei ihm auch das Indiz der Tatherrschaft. Trotz zum Teil gewichtiger Unterstützungshandlungen war er nur eine Randfigur, die ausgetauscht werden konnte und letztlich auch faktisch durch den … ausgetauscht wurde.(AS 1026 ff.).
Alle drei Angeklagten haben sich nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1a S. 1 KWG wegen der unerlaubten Erbringung von Finanzdienstleistungen strafbar gemacht. Die in Rede stehende Finanzdienstleistung ist hier die Anlagevermittlung, nämlich die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG (vgl. auch Müller/Schmidtbleicher in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Hauptteil, 15. Teil, Rn. 15.15; Meyer in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, § 8, Rn. 8.3). Die Angeklagten haben über ihr Vertriebssystem Aktienkaufverträge zwischen den jeweiligen Anlegern und dem Mogul, der … und der … vermittelt. Es handelte sich auch nicht um Eigengeschäfte der …. Zum einen bezeichnet der Begriff „Eigengeschäft“ im Sinne des KWG die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, welche nicht Dienstleistung für andere ist (Freis-Janik in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 1. Hauptteil, 2. Teil, 2. Abschnitt, Rn. 2.150). Wie bereits dargelegt, erfolgte die Veräußerung der Aktien hier als Dienstleistung für andere. Dies gilt auch, soweit die Aktien von der … vertrieben wurden. Denn hierbei handelte es sich um eine (weitere) Firma im Privatbesitz des … und nicht um eine Tochtergesellschaft der …. Ausweislich der Gründungsurkunde (Urkundenrolle Nummer: 0554/2017 des Notars … in Düsseldorf) vom 8. Juni 2017 wurde die Gesellschaft von … gegründet (s.o., II. 3. a) bb). Er zahlte allein das gesamte Stammkapital ein und wurde Geschäftsführer. Wenn also die … Aktien der … veräußerte, handelte sie als Dienstleistung für die namensidentische, rechtlich aber verschiedene …. Daneben wird in der Literatur vertreten, dass bereits die Mitwirkung an einer Eigenemission ein Bankgeschäft im Sinne des 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 KWG sei (vgl. Müller/Schmidtbleicher in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Hauptteil, 15. Teil, Rn. 15.6). Das sieht die Kammer - zumindest für den hier vorliegenden Fall - nicht so. Denn die Angeklagten haben hier keine Anteile der … auf eigenes Risiko übernommen (AS 1034).
Der Kläger trägt zuletzt unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Urteil im Strafverfahren vor dem Landgericht … und unter Richtigstellung des Vortrags in der Klageschrift (AS 1697), welche sich noch auf die Anklage gestützt habe, vor,
es handele sich bei der … um eine Schwindelfirma (AS 1699), deren Aktien wertlos seien (AS 1699 f.). Die Anleger seien beim Vertrieb getäuscht worden (AS 1700), wobei der Vertrieb über ein zweistufiges Vertriebssystem erfolgt sei (AS 1701). Dieses betrügerische Vertriebssystem sei von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 bis zum 31.08.2021 genutzt worden, wobei der Beklagte Ziff. 2 über die … nur bis zum 07.11.2019 eingebunden gewesen sei (AS 1701). Der Beklagte Ziff. 1 habe insbesondere den Vertrieb organisiert (AS 1701 f.), der Beklagte Ziff. 3 sei Zentralfigur gewesen, weil er insbesondere die Kaufvertragsvordrucke entwickelt und den Börsengang vorbereitet habe (AS 1702). Der Beklagte Ziff. 2 sei Mitgründer und hälftiger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der … gewesen und habe geduldet, dass seine Firma die Anleger getäuscht habe (AS 1703) Die Beklagten hätten mit zeitlichem Versatz mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt (AS 1703 f.). Das Landgericht … habe auch festgestellt, dass die Aktien wertlos seien (AS 1717 f.).
Der Kläger sei im Urteil des Landgerichts … namentlich festgestellter Geschädigter (As 1705). Die Verträge seien über die … des gesondert verfolgten … vermittelt worden, einem Subunternehmer im von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 geförderten und betriebenen Vertriebssystems (AS 1707 f.). Sofern zwei streitgegenständliche Verträge im genannten Urteil nicht enthalten seien, sind diese urkundlich belegt und Beweis angetreten (AS 1708 f., 1720).
Dies alles habe das Landgericht … zutreffend festgestellt, Widersprüche seien nicht vorhanden (AS 1719), die Feststellungen seien allesamt verwertbar (vgl. näher AS 1778 ff.).
Ausgehend von diesem Sachverhalt habe der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der getätigten Investitionen nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB und §§ 826, 830, 840 BGB (AS 1710 ff.). Die gelte für den Beklagten Ziff. 1 (AS 1710 f.) und den Beklagten Ziff. 3 (AS 1713 ff., 1715 ff.), aber auch ausdrücklich auch für den Beklagten Ziff. 2 (AS 1711 ff.).
Zum einen bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB. Zwar habe das Landgericht … einen gestaffelten Betrugsvorsatz festgestellt (vgl. insofern auch differenzierend AS 1781 f.). Sofern dieser aber bestanden habe, stehe eine Haftung fest. Der seitens der Beklagten erhobene Einwand zur Kausalität greife nicht durch. Das Landgericht … habe Folgendes festgestellt: „Ausschließliches Entscheidungskriterium der Anleger für den Erwerb der Aktie war das persönliche Gespräch und das Informationsmaterial der Telefonisten, manchmal auch noch abgerundet durch einen Blick auf die Homepage der …. Motiv für die Anleger war die Hoffnung auf einen den Kaufpreis übersteigenden Börsenkurs.". Genau dieser Kanal – die dem festgestellten Gesprächsleitfaden folgenden Telefonate nebst übersandtem Informationsmaterial – sei beim Kläger einschlägig: Er sei nach dem festgestellten Modus Operandi telefonisch kontaktiert worden und habe die Kurzreporte per E-Mail erhalten (Anlagen K4, K5). Die maßgebliche Täuschung habe nicht in einzelnen, vom Landgericht … als bloße Wertung eingeordneten Werbefloskeln, sondern darin bestanden, dass den Anlegern eine werthaltige, seriöse und vor dem Börsengang stehende Gesellschaft vorgespiegelt worden sei, während es sich tatsächlich um ein „Schwindelunternehmen" gehandelt habe, dessen Aktienausgabe „Selbstzweck" gewesen sei. Dass ein Anleger in Kenntnis dieses Umstands nicht gezeichnet hätte, bedürfe keiner näheren Darlegung; kein Anleger nehme eine hundertprozentige Totalverlustwahrscheinlichkeit an. Letztlich sei festzuhalten, dass gerade auch der Beklagte Ziff. 3 wegen vollendeten Betrugs rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. näher AS 1778 ff.), auch sein Handeln sei kausal gewesen (vgl. näher AS 1780 f.).
Zum anderen ergebe sich ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 seien wegen Kapitalanlagebetruges als ein einheitliches, den gesamten Vertriebszeitraum (08.01.2017 bis 31.08.2021) umfassendes uneigentliches Organisationsdelikt verurteilt worden. Entscheidend sei, dass § 264a StGB nach den ausdrücklichen Ausführungen des Landgerichts … im Wege der Subsidiarität nur „zeitlich … soweit eine Strafbarkeit wegen Betruges … nicht festgestellt werden kann" hinzutrete – er decke damit gerade die Zeit vor dem jeweiligen Betrugsvorsatz ab. Die tatbestandsmäßigen unrichtigen vorteilhaften Angaben – Täuschung über die Legalität des Vertriebs, über die Provisionshöhe und über die Limitierung des Angebots – habe das Landgericht … unabhängig von der Kenntnis des Schwindelcharakters festgestellt; der „Prospekt"-Begriff erfasse die vom Beklagten Ziff. 3 mitentwickelten Kaufvertragsvordrucke und die Vorgaben für die Telefonate. Sämtliche Erwerbe des Klägers fielen in den Tatzeitraum und seien über dieses Schutzgesetz erfasst.
Weiter beruhe der Anspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten nämlich um die fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG gewusst und sei deswegen auch rechtskräftig verurteilt worden. Die … sei auch bis zum 07.11.2019 in das einheitliche Vertriebssystem „eingebunden“ gewesen. Der Beklagte Ziff. 2 habe daher durch den Betrieb der … das einheitliche, formell rechtswidrige Vertriebssystem mitgetragen und gefördert, über das auch die bis zum 07.11.2019 geschlossenen Verträge des Klägers (Nr. 09, 07, 06, 05 sowie Nr. 04 vom 29.11.2019 als Grenzfall) vermittelt worden seien. Die Zurechnung werde daher auf den Schutzzweck des § 32 KWG und die festgestellte Einbindung der … in das Gesamtsystem gestützt (AS 1712). Hilfsweise greife § 830 BGB bzw. § 831 BGB (AS 1712 f.), insbesondere soweit Telefonisten der … an der Anbahnung von Verträgen des Klägers mitgewirkt haben sollten, was in das Wissen des Beklagten Ziff. 2 gestellt werde (AS 1713). Sofern der Beklagte Ziff. 3 Einwendungen erheben würde, gingen diese fehlt (AS 1715 ff.). § 32 KWG stelle ein Schutzgesetz dar; der Schaden des Klägers liege im Schutzbereich dieser Norm (AS 1710, 1718 f., 1783). § 32 KWG diene gerade auch dem Schutz des einzelnen Anlegers, zumal der Schutzzweck des § 32 KWG mit Ausnahme der Anspruchsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB keine Rolle spiele (AS 1718). Der Schutzzweck erschöpfe sich nicht in einem abstrakten Aufsichtsinteresse; das Erlaubniserfordernis solle den Anleger gerade davor bewahren, sein Kapital einem nicht beaufsichtigten, auf Zuverlässigkeit und geordnete Geschäftsführung nicht geprüften Anbieter anzuvertrauen. Diese Gefahr habe sich hier verwirklicht: Der unerlaubte, aufsichtsfreie Boiler-Room-Vertrieb habe erst den Absatz der wertlosen Aktien an den Kläger ermöglicht. Die von der Gegenseite herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14.05.2015 – I ZR 121/14, NJW-RR 2015, 1144) sei nicht einschlägig. Sie betreffe die wettbewerbsrechtliche Relevanz und den Schutzzweck von Zulassungsbestimmungen, nicht die deliktische Haftung im Rahmen eines vollumfänglich auf Täuschung ausgerichteten Schwindelsystems („Boiler-Room-Scam"), bei dem die Erlaubnislosigkeit den Kern des rechtswidrigen Vertriebs bilde (AS 1763 ff.).
Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch aus § 826 BGB (vgl. näher AS 1783 f.).
Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB bestehe nicht. Gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und einer vorsätzlichen Betrugstat (§ 263 StGB) trete ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig vollständig zurück; der vorsätzlich handelnde Schädiger könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der getäuschte Anleger habe der Täuschung Glauben geschenkt (AS 1719).
Sofern der Kläger am 12.10.2020 eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.148,43 Euro erhalten habe, möge ihm dies im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden (AS 1709 f.).
Auch das Landgericht …, Az. …, gehe daher in seinem Urteil vom 22.05.2026 von einer zivilrechtlichen Haftung aus (AS 1698, Anl. K11, AS 1734).
Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch wegen der entstandenen vorgerichtlichen …skosten zu. Insofern sei eine 1,5-fache Gebühr anzusetzen.
Weiter bestehe ein Anspruch auf Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aller Beklagten beruhe. Das Bestehen des Feststellungsinteresses folge aus § 850f Abs. 2 ZPO. Ferner seien Forderungen aus unerlaubter Handlung von der (insolvenzrechtlichen) Restschuldbefreiung nicht umfasst.
Die Klageschrift vom 09.04.2024 hatte das Gericht den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 am 27.04.2024 (AS 444, 446) förmlich zugestellt. Zunächst hatte der Kläger auch Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 hat der Kläger die Klage dann aber gegen den Beklagten Ziff. 3 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 (AS 1375) hat der Kläger die Klage sodann wieder auf den Beklagten Ziff. 3 erweitert. Das Gericht hat dem Beklagten Ziff. 3 am 20.04.2026 förmlich zugestellt (AS 1384.3).
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 157.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.649,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.12.2023 wegen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die aus der Ziffer 1 ergebende Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aller Beklagten beruhen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen vor,
dem Sachvortrag des Klägers werde insofern widersprochen, als dieser nicht den Feststellungen des Landgerichts … im Urteil vom 18.01.2024 entspreche. Der Sachvortrag des Klägers, soweit er sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … herleite, sei falsch, als dieser durch die umfangreiche Hauptverhandlung vor dem Landgericht … widerlegt worden sei. Unter Protest gegen die Beweislast werde das Zeugnis des Vorsitzenden Richter am Landgericht …, Herrn …, für die Feststellungen des Urteils angeboten.
Der Beklagte Ziff. 3 trägt vor,
Ansprüche des Klägers bestünden nicht.
Soweit den Beklagten in Aktienkaufverträge über Aktien der … angelastet würden, habe dies die Hauptverhandlung beim Landgerichts … nicht erwiesen (vgl. S. 253 des Strafurteils).
Dem Kläger sei – wie im Strafurteil in Bezug auf die Anleger herausgestellt (vgl. dort S. 80 f.) – aus den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen bekannt gewesen, dass die … weder über Patente oder Warenzeichen verfügt habe noch an Lizenz-, Franchise-, Konzessions- oder Tantiemenvereinbarungen oder Arbeitsverträgen beteiligt gewesen sei. Danach sei lediglich geplant gewesen, in Zukunft Patentschutz für VR-Bildgebungsverfahren zu erlangen. Ebenso habe das Landgericht … u.a. die Aussagen, die … sei ein Marktführer und habe sich als Global Player positioniert, explizit als Wertungen und – anders als der Kläger suggerieren möchte – nicht als Täuschung gewertet (vgl. S. 82 des Strafurteils). Unrichtig sei auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 3 sei zur Unterstützung des Vertriebs der Anteile in die Erstellung „mehrerer Kurzreporte und Newsletter zur …“ einbezogen gewesen. Der Beklagte zu 3 habe zwar nach den Feststellungen des Landgerichts … an der Erstellung eines vom Gericht als „Wertpapierprospekt“ bezeichneten Dokuments mitgewirkt. Dieses habe jedoch gegenüber den Anlegern keine Verwendung gefunden (vgl. S. 60 des Strafurteils). Diesen seien vielmehr standardisierte E-Mails übermittelt worden. Von deren Inhalt wiederum habe der Beklagte Ziff. 3 indes keine Kenntnis gehabt (vgl. S. 81 des Strafurteils). Der Beklagte Ziff. 3 sei im Wesentlichen für die Vorbereitung des Börsengangs der … zuständig. Soweit der Kläger suggerieren möchte, der ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Kaufvertrag enthalte bewusst wahrheitswidrige Angaben, die der Beklagte Ziff. 3 veranlasst habe, sei auch dies durch nichts belegt. Selbst wenn der Beklagte Ziff. 3 in die Entwicklung eines Kaufvertrags für die … einbezogen gewesen wäre (was nicht der Fall sei, vielmehr seien die Inhalte nach den Feststellungen des Landgerichts … von Herrn … vorgegeben worden), sei aus dem klägerischen Vortrag weder erkennbar, inwieweit dieser Entwurf von den vom Kläger geschlossenen Kaufverträgen tatsächlich umfasst gewesen sei, noch, dass sowie konkret welche wahrheitswidrigen Angaben in diesen Verträgen vom Beklagten Ziff. 3 veranlasst worden sein sollen. Es werde daher bestritten, dass dem Kläger vom Beklagten Ziff. 3 veranlasste Falschangaben vorgelegen haben, auf deren Grundlage er seine Kaufentscheidung getroffen habe. Es werde auch bestritten, dass der Kläger über die vorgelegten Mails hinaus „im weiteren Verlauf der Zeit […] immer wieder E-Mails von den Beklagten“ erhalten habe, „die ihn über die vermeintlichen Neuigkeiten der Gesellschaft updaten sollten“ und dass es „auf diese E-Mails hin […] zu wiederholten telefonischen Unterredungen mit dem Kläger [kam], die dann letztendlich in den o.G. Zahlungen endeten“. Ebenso wird bestritten, dass der Kläger „gutgläubig davon aus[ging], dass er Aktien gekauft hat und diese in der Zukunft an der Börse gelistet werden“. Die Ankündigung eines bevorstehenden Börsengangs hat auch das Landgericht … explizit nicht als Täuschung gewertet (vgl. S. 82 des Strafurteils). Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, ein Börsengang sei „zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder in Aussicht“ gewesen, (ebenfalls) schlicht falsch. Vielmehr ist das Landgericht … entgegen der Anklage zu der Feststellung gelangt, dass jedenfalls der Beklagte zu 3 den Börsengang tatsächlich bis zum Schluss angestrebt hat (vgl. S. 259 des Strafurteils). In gleicher Weise entbehrt die Behauptung des Klägers, eingezahlte Anleger-Gelder seien abredewidrig verwendet worden, jeder Grundlage. Dies hat nicht einmal das Landgericht … in 30 Verhandlungstagen feststellen können.
Nach den Feststellungen des Landgerichts … habe der Beklagte Ziff. 3 die Anleger nicht durch eigene Anrufe getäuscht. Vielmehr seien ihm Täuschungshandlungen der Mitarbeiter der Vertriebsfirmen im Wege der mittelbaren Täterschaft strafrechtlich zugerechnet worden. Die Zurechnung sei über den Beklagten Ziff. 1 erfolgt, habe also von dessen Täterschaft abgehangen. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts … habe es der Beklagte Ziff. 1 allerdings erst ab dem 31. August 2020 für möglich gehalten, dass es sich bei der … um ein Betrugskonstrukt handele (vgl. S. 89 des Strafurteils). Eine zu vermittelnde Täterschaft komme demnach erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht, sodass eine zivilrechtlich relevante Zurechnung an den Beklagten Ziff. 3 vorliegend ausscheide, da der letzte Erwerb durch den Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts … am 12. Mai 2020 erfolgt sei. Eine Zurechnungsmöglichkeit vor diesem Zeitpunkt bestehe nicht und sei daher nicht einmal durch den Kläger dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Selbst wenn – was bestritten werde – der Vortrag des Klägers zuträfe, wonach sein letzter Erwerb erst am 22. April 2021 erfolgt sei, ändere dies nichts. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts … habe die Möglichkeit der Zurechnung nicht nur am 31. August 2020 begonnen, sondern habe auch zu diesem Zeitpunkt geendet (vgl. S. 250 des Strafurteils). Im Übrigen hätten die unmittelbar und mittelbar vom Beklagten Ziff. 1 kontrollierten Firmen bereits seit seinem Rückzug zum Jahreswechsel 2019/2020 keine Kaufverträge über Aktien der … mehr vermittelt (vgl. S. 220 und 225 des Strafurteils). Bereits seit diesem Zeitpunkt scheide daher dem Beklagten Ziff. 3 zurechenbare Tatbeiträge des Beklagten Ziff. 1 aus. Ab dem 31. August 2020 hätten die seitens des Beklagten Ziff. 1 zunächst eingesetzten Subunternehmer zudem damit begonnen, „sich eigene wahrheitswidrige, aber verkaufsfördernde Narrative zu überlegen und den Investoren zu unterbreiten“ (vgl. S. 18 des Strafurteils). Wie die Feststellungen des Landgerichts … belegen würden, habe der Beklagte Ziff. 3 hiervon nichts gewusst (vgl. z.B. S. 64 und 86 des Strafurteils). Auch die Vorstellung der Anleger habe sich ab dem Sommer 2020 geändert. Ab diesem Zeitpunkt seien Vertriebsmitarbeiter, welche ausschließlich den Subunternehmern …, … und Calia … zuzuordnen gewesen seien, dazu übergegangen, Gelder einzuwerben, indem sie den Personen, die bereits investiert gehabt haben, vorzuspiegeln, ihr Investment retten zu können. In diesem Stadium hätten die Anleger nicht mehr an die Seriosität der … und die Werthaltigkeit der Aktien geglaubt. Sie hätten nur noch investiert, um die bisher erworbenen Aktien veräußern und aus dem Projekt aussteigen zu können“ (vgl. S. 103 des Strafurteils).
Das Landgericht … habe zudem keine Beweiserhebungen zum Wert der Aktien der … durchgeführt. Es sei vielmehr pauschal davon ausgegangen, dass die Unternehmensanteile wertlos und mit EUR 0,00 zu bewerten seien und somit die Erfolgsaussichten des Anlagemodells bei 0% lägen. Es habe keine Beweise bezüglich des Kapitals oder des Unternehmenswerts der … erhoben, welche ebenfalls als Faktoren den Unternehmenswert mitbestimmen. Auch der Kläger trage zum Wert der Anteile an der … nichts vor. Es werde daher bestritten, dass diese wertlos gewesen seien und dem Kläger ein Schaden entstanden sei.
Insgesamt sei auch festzuhalten, dass sich das Landgericht … offenbar weit weniger mit der Angelegenheit befasst habe, als es der Umfang der Entscheidung vermuten lasse (AS 1766). Jedenfalls könne sich der Kläger nicht damit begnügen, lediglich auf dieses Urteil Bezug zu nehmen, weil keine gemeinsame Grundlage von Strafurteil und zivilrechtlicher Haftung bestehe (AS 1766).
Nach alledem stünde dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 3 aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB i.V.m. §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. Es fehle bereits an einer Täuschung des Beklagten Ziff. 3, zumal im streitgegenständlichen Zeitraum ihm keine entsprechenden Aussagen zugerechnet werden könnten. Nicht einmal die Darstellung der rechtlichen Schlüsse des Landgerichts … würde zur Substantiierung der zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers ausreichen, da das Urteil insoweit eine Reihe wesentlicher Widersprüche enthalten würde. Ein hinreichend substantiierter Vortrag bestehe nicht. Auch trügen die Ausführungen des Landgerichts … zur Nebentäterschaft bzw. zur mittelbaren Täterschaft die Haftung mit Blick auf das Erfordernis einer Kausalität nicht. Anders als im Strafrecht sei aus zivilrechtlicher Sicht mit Blick auf die notwendige Tathandlung, die für den behaupteten Schaden kausal sein müsse, zunächst streng zu differenzieren zwischen einer Nebentäterschaft und einer mittelbaren Täterschaft. Die Konstruktion der Nebentäterschaft zeichne sich durch eine fehlende bewusste Zusammenarbeit aus und begründet demnach keine gemeinsame Verantwortlichkeit. Führen „Nebentäter“ – also Personen, die nicht bewusst und gewollt zusammenwirken oder sich gegenseitig fördern oder unterstützen – einen Schaden herbei, so sei dafür mithin ein eigenes rechtswidriges Tun eines jeden „Nebentäters“ erforderlich, da einem jeden nur die Folgen des eigenen rechtswidrigen Tuns zuzurechnen seien. Eine Betrugshandlung des Beklagten Ziff. 3 habe jedoch nicht einmal das Landgericht … feststellen können. Festzuhalten bleibe, dass einem Handeln des Beklagten Ziff. 3 als „Nebentäter“ daher bereits die zutreffende Feststellung des Landgerichts … entgegenstehe, wonach er selbst keine Täuschungshandlungen vorgenommen habe, und der Kläger im Übrigen selbst auch keine Tathandlungen des Beklagten Ziff. 3 vortragen habe können, die die Kaufentscheidung des Klägers hätten beeinflusst haben können (AS 1768 f.). Auch eine mittelbare Täterschaft scheide aus, weil dies wiederum voraussetze, dass der Täter unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit regelhaften Abläufen und die unbedingte Tatbereitschaft des unmittelbar Handelnden ausnutzt und er den Erfolg als Ergebnis seiner Anordnung wolle. Das Landgericht … habe aber ausdrücklich festgestellt, dass er keine Einflussmöglichkeiten auf die Telefonisten oder eine anders geartete Organisationsherrschaft gehabt habe (AS 1769 f.).
Überdies bestehe auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB. Denn dafür hätte der Beklagte Ziff. 3 in einem Prospekt gegenüber einem größeren – und vor allem auch den Kläger umfassenden – Kreis von Personen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen an der … unrichtige, vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen haben, die für die Anlageentscheidung des Klägers erheblich gewesen seien. Zudem müsste der Kläger darlegen und nachweisen, dass ihm gegenüber die als Prospekt zu wertenden Werbemittel tatsächlich Verwendung gefunden hätten. Der Vortrag des Klägers beschränke sich insofern lediglich auf den Hinweis auf das Urteil des Landgerichts …. Im Übrigen führe der Kläger an anderer Stelle selbst explizit aus, das persönliche Gespräch und das Informationsmaterial der Telefonisten das ausschließliche Entscheidungskriterium der Anleger gewesen sei. Hierauf sowie auf den Vertrieb allgemein habe der Beklagte Ziff. 3 entgegen der Behauptung des Klägers keinerlei Einfluss gehabt. Selbst wenn der Beklagte Ziff. 3 mithin auf konkrete unrichtige oder unvollständige Angaben eines vom Kläger unterzeichneten Kaufvertrags hätte Einfluss nehmen können (was bestritten bleibe), fehlte es unstreitig an der haftungsbegründenden Kausalität für die Investitionsentscheidung des Klägers. Im Übrigen seien nach den Feststellungen des Landgerichts … ohnehin die „Einzeltäuschungen („Vertriebslügen“) … nicht kausal für die Anlageentscheidung der Investoren“ gewesen (AS 1770 f.).
Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm.§ 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Es fehle schon an einem substantiierten Vortrag. Die Kaufverträge habe der Kläger mit einer vom Beklagten Ziff. 3 unabhängigen Vertriebsgesellschaft (… – …, vgl S. 111 des Strafurteils) geschlossen. Zivilrechtlich sei aber die juristische Person Betreiber des Geschäfts, wenn dieses entgegen § 32 KWG erbracht werde (AS 1771 f.). Die strafrechtliche Verantwortung treffe hingegen denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig sei. Jedenfalls der Beklagte Ziff. 3 habe entsprechende Geschäfte weder für sich noch für die Vertriebsgesellschaften erbracht, sodass jedenfalls seine zivilrechtliche Haftung ausscheide. Im Übrigen bedürfe es zusätzlich des Verschuldens, das dementsprechend gesondert festgestellt werden müsse. Auch insoweit sei dem Vortrag des Klägers bezogen auf den Beklagten Ziff. 3 nichts zu entnehmen. Zwar sei § 32 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch setze ein auf § 823 Abs. 2 BGB gestützter Schadensersatzanspruch auch bei einem Schutzgesetzverstoß voraus, dass der eingetretene Schaden gerade in den Schutzbereich der verletzten Norm falle (Rechtswidrigkeitszusammenhang, vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1144 Rn. 26). In seiner zivilrechtlichen Bedeutung bezwecke § 32 KWG allgemein, Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften vor Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht würden. Der Schutzzweck erfasse demnach nicht jeden Schaden, der mit einer Investition im Zusammenhang stehe, sondern nur solche Schäden, die gerade darauf beruhen würden, dass der Anleger mit einem nicht beaufsichtigten Anbieter in Kontakt komme. Im vorliegenden Fall bestehe der geltend gemachte Schaden nicht darin, dass der Kläger Opfer eines unbeaufsichtigten Finanzdienstleisters geworden sei, sondern darin, dass die erworbenen Aktien angeblich wertlos seien. Die Wertlosigkeit der Aktien sei jedoch nicht die Folge der fehlenden BaFin-Erlaubnis, sondern – nach dem Vortrag des Klägers – die Folge eines betrügerischen Geschäftsmodells. Selbst wenn eine BaFin-Erlaubnis vorgelegen hätte, hätte dies an der – behaupteten – Wertlosigkeit der Aktien nichts geändert. Der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle daher. Im Übrigen habe der Kläger selbst bei der Annahme des Rechtswidrigkeitszusammenhangs den Schaden mitverschuldet (§ 254 BGB). Er habe in ein unreguliertes, außerbörsliches Aktienangebot investiert, das ihm telefonisch angeboten worden sei, ohne sich bei der BaFin oder anderweitig über die Seriosität des Angebots zu vergewissern. Zudem habe er den Kaufvertrag unterzeichnet und damit ausdrücklich bestätigt, über die Risiken der Kapitalanlage informiert zu sein.
Schließlich scheide auch eine Haftung nach § 826 BGB aus (vgl. näher AS 1772 f.).
Das Gericht hat die Klage den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 am 27.04.2024 förmlich zugestellt. Mit Beschluss vom 31.05.2024 hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits Landgericht …, Az. … ausgesetzt. Mit Beschluss vom 15.09.2025 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Hintergrund war die Revision beim BGH im Verfahren des Landgerichts …, Az. …. Das Gericht hat zudem die Akten des Landgerichts …, Az. … beigezogen; mit Beschluss vom 19.08.2025 (AS 1327) hatte der BGH über die Revision in dieser Sache entschieden. Mit Verfügung vom 09.12.2025 (AS 1343) teilte das Gericht den Beklagten auf deren Verlegungsantrag vom 08.12.2025 hin mit, dass der Antrag zu konkretisieren sei. Nachdem die Beklagten hierzu keine Stellung genommen hatten, hat das Gericht mit Verfügung vom 22.12.2025 (AS 1351) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, am Termin festzuhalten. Mit Beschluss vom 08.01.2026 (AS 1357) hat das Gericht den Parteien die Teilnahme an der Verhandlung nach § 128a ZPO gewährt. Mit Verfügung vom 13.02.2026 hat der Kläger wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 beantragt (AS 1363). Mit Verfügung vom 18.02.2026 hat das Gericht den Termin auf übereinstimmenden Antrag den Termin auf den 23.04.2026 verlegt (AS 1367). Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 (AS 1375) hatte der Kläger die Klage auf den ursprünglichen Beklagten Ziff. 3 erweitert, weshalb das Gericht den Termin vom 23.04.2026 auf den 18.06.2026 verlegt hat (AS 1380). Die Klage wurde dem Beklagten Ziff. 3 am 20.04.2026 förmlich zugestellt. Mit Beschluss vom 16.04.2026 hat das Gericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten gestattet per Video am Termin vom 18.06.2026 teilzunehmen (AS 1386). Aufgrund des Fristverlängerungsantrags zur Klageerwiderung hat das Gericht den Termin auf den 09.07.2026 verlegt (AS 1391). Mit Beschluss vom23.06.2026 hat das Gericht sämtlichen Parteien die Teilnahme per Video am Termin vom 09.07.2026 gewährt (AS 1683), wobei ausschließlich der Kläger in Präsenz zum Termin erschienen ist. Im Termin am 09.07.2026 hat das Gericht mit den Parteien den Sach- und Streitstand erörtert sowie mit den Parteien Vergleichsgespräche geführt, die jedoch daran scheiterten, dass die Beklagtenseite sich mit Blick auf weitere Anspruchsteller lediglich einen Gesamtvergleich vorstellen konnte. Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 09.07.2026 gewährt, zu den neuen Tatsachen im Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2026 bis zum 23.07.2026 vorzutragen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.07.2026 anberaumt. Der Kläger und der Beklagte Ziff. 3 haben hiervon Gebrauch gemacht.
Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet in Bezug auf die Beklagten Ziff. 1 (A.) und Ziff. 3 (B.), jedoch unbegründet hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 (C.). An diesem Ergebnis orientieren sich die Nebenentscheidungen (D.).
A.
Die zulässige Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 hat überwiegend Erfolg in Bezug auf den Klageantrag Ziff. 1 (I.). In Bezug auf die Klageanträge Ziff. 2 (II.) und Ziff. III ist die Klage in vollem Umfange begründet.
I.
Der gegen den Beklagten Ziff. 1 gerichtete Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig und überwiegend begründet. Dies folgt aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 187 ff. BGB (1.). Weitergehende Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (2.).
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 157.300,- Euro abzüglich 2.148,43 Euro (Vorteilsanrechnung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 28.04.2024 aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 187 ff. BGB.
Es liegt nämlich ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz - nämlich § 32 KWG - vor (a.) und der Verstoß gegen das Schutzgesetz ist rechtswidrig und schuldhaft erfolgt (b.). Dadurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden (c.), für den der Verstoß gegen das Schutzgesetz kausal war (d.). Auch ist der Schaden dem Beklagten Ziff. 1 objektiv zuzurechnen; der Schutzzweck des Schutzgesetzes ist gerade tangiert (e.). Gegen die vom Kläger dem Grunde nach geltend gemachte Schadenshöhe bestehen keine Bedenken (f.). Ein Mitverschulden des Klägers, das zur Minderung des Schadens führt, kommt nicht in Betracht (g.). Der Kläger hat sich jedoch die aus dem Geschäft erlangten Vorteile anzurechnen (h.) und die erworbenen Aktien zurückübertragen (i.). Mit ihren sonstigen Einwendungen kann die Beklagtenseite nicht durchdringen (j.). Die getroffenen Feststellungen sind überwiegend unstreitig (k.)
a.
Der Beklagte Ziff. 1 hat gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 32 KWG, verstoßen.
aa.
§ 32 Abs. 1 S. 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VI ZR 166/11, juris, Rn. 11 mwN). Danach gilt: Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Ein Verstoß gegen dieses Schutzgesetz liegt folglich insbesondere vor, wenn ohne die erforderliche Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des KWG gewerbsmäßig im Inland erbracht wird (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VI ZR 166/11, juris, Rn. 11).
Der Beklagte Ziff. 1 hat gegen dieses Schutzgesetz verstoßen.
bb.
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 KWG liegen vor.
Finanzdienstleistungen in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG insbesondere die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung). Zu diesen Finanzinstrumenten gehören v.a. Aktien (§ 1 Abs. 11 Nr. 1 KWG). Die Finanzdienstleistung muss im Inland erbracht worden sein.
So liegt der Fall des Klägers. Dieser hat Aktien der … im Inland gekauft.
cc.
Das Erbringen der Finanzdienstleistungen erfolgte gewerbsmäßig.
Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder entgeltlich erfolgt (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 260. EL Januar 2026, KWG § 32 Rn. 5).
So lag der Fall hier. Die Vermittlung von der Finanzdienstleistungen erfolgte in einer Vielzahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg (vgl. nur die Übersicht ab S. 92 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 863 ff.) und mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Die Tätigkeit war damit nachhaltig und planmäßig und gerade nicht nur „bei Gelegenheit“ erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dem hohen organisatorischen Aufwand bei der Vermittlung.
dd.
Es fehlte auch an der erforderlichen Erlaubnis der BaFin.
Weder der Beklagte Ziff. 1 noch die von ihm gesteuerten Mitarbeiter bzw. Unternehmen besaßen zu irgendeinem Zeitpunkt die Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Finanzdienstleistungsgeschäften (S. 46 des Urteils d. LG … vom 18.01.2024, … = AS 817).
ee.
Der Beklagte Ziff.1 selbst hat die Finanzdienstleistungen im genannten Sinne erbracht.
(1)
Adressat der Erlaubnispflicht ist jeder, der die Absicht hat, erlaubnispflichtige Geschäfte zu betreiben. Die Erlaubnispflicht setzt nicht voraus, dass der Erlaubnispflichtige ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG ist; die Pflicht gilt für jedermann, der ein solches Geschäft betreibt (Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, 4. Aufl. 2021, KWG § 32 Rn. 4).
„Betrieben“ werden die Geschäfte, wenn sie wiederholt, nicht notwendigerweise ununterbrochen, getätigt werden (Fischer/Schäfer/Schulte-Mattler, Schulte-Mattler/Lindemann, 7. Aufl. 2026, KWG § 54 Rn. 17a). Ein solches Betreiben erfordert ein Handeln in eigenem Namen und erfasst alle für die Vorbereitung und das Zustandekommen des konkreten Geschäfts wesentlichen Schritte (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 260. EL Januar 2026, KWG § 32 Rn. 2). Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, so ist diese zivilrechtlich der Betreiber der Geschäfte (Fischer/Schäfer/Schulte-Mattler, Schulte-Mattler/Lindemann, 7. Aufl. 2026, KWG § 54 Rn. 23a). Nach den allgemeinen Zurechnungsregeln des Zivilrechts kann insofern aber auch eine Haftung von natürlichen Personen begründet werden. Dies ist z.B. über § 830 BGB der Fall. Aber auch eine Organhaftung nach §§ 31,89 BGB kommt in Betracht (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014, VI ZR 347/12, juris, Rn. 9).
§§ 54 Abs. 1 Nr. 3, 32 KWG bzw. §§ 82 Abs. 1, 15 Abs. 1 WpIG regeln jedoch die Strafbarkeit eines Betreibens von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis. Vor diesem Hintergrund sind auch strafrechtliche Zurechnungsnormen (mittelbar) heranzuziehen. Liegt damit eine Täterschaft oder Teilnahme im Sinne des Strafrechts in Bezug auf § 32 KWG bzw. § 15 Abs. 1 WpIG vor, ist eben auch der Täter oder Teilnehmer passivlegitimiert im Sinne des Schutzgesetzes. Nichts anderes regelt letztlich auch § 830 BGB: Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist nach § 830 Abs. 1 BGB jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen nach § 830 Abs. 2 BGB insofern Mittätern gleich.
(2)
Ausgehend hiervon ist der Beklagte Ziff. 1 passivlegitimiert. Er hat sich auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Käufe nach § 82 Abs. 1 WpIG strafbar gemacht.
Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 betrieben, ohne ein Kreditinstitut zu sein, ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig ein erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG, indem sie dem Kläger Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, nämlich Aktien – ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 1 KWG – vermittelten (so auch S. 263 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 772, 1034 in Verbindung mit BGH, Beschluss vom 19.08.2025, …). Der Beklagte Ziff. 1 organisierte dabei den Vertrieb der Aktien der … auf zwei Ebenen, auch nachdem er sich aus dem operativen Vermittlungsgeschäft weitgehend zurückgezogen hatte (S. 69 des Urteils d. LG … vom 18.01.2024, … = AS 840). Auf der ersten Ebene standen Firmen bzw. Mitarbeiter, die von ihm direkt gesteuert wurden (S. 69 des Urteils d. LG … vom 18.01.2024, … = AS 840). Die konkret streitgegenständlichen Verträge vermittelte nach den Feststellungen des LG … ein Subunternehmer, nämlich … und dessen Firmen (AS 882), hier: … (AS 1405, 882) wobei das Landgericht Rottweil auch davon überzeugt ist, dass sämtliche streitgegenständlichen Verträge, also auch die weiteren vom Kläger behaupteten Verträge, die sich nicht in der Auflistung des LG … befinden (vgl. dazu AS 882) auf diesem Wege zustande gekommen sind (vgl. dazu unten beim Schaden). Erst Ende August 2021, also deutlich nach dem letzten streitgegenständlichen Kauf, entfaltete der Beklagte Ziff. 1 überhaupt keine Tätigkeit mehr (AS 861). Bis dahin war der Beklagte Ziff. 1 folglich Täter in Bezug auf das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen. Er betrachtete das Projekt insgesamt als eigenes – er handelte mit Eigeninteresse – und ihm war klar, dass keine der beteiligten Firmen / Gesellschaften eine Erlaubnis der BaFin besaß (AS 1026). Sofern der konkrete Mitarbeiter des konkreten Vertriebsunternehmens gutgläubig war, handelte der Beklagte Ziff. 1 in mittelbarer Täterschaft (AS 1026 f.). Ab dem 31.08.2020, also nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des letzten streitgegenständlichen Vertrags, leistete der Beklagte Ziff. 1 sodann noch Beihilfe (AS 1028). Damit wirkte der Beklagte Ziff. 1 maßgeblich auf das Zustandekommen der Aktienkäufe des Klägers ein.
ee.
Der Kläger ist vom Schutzbereich des § 32 KWG erfasst. Denn geschützt wird von § 32 KWG insbesondere der einzelne Kapitalanleger (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VI ZR 166/11, juris, Rn. 11). Der Kläger ist ein solcher Kapitalanleger und damit Geschädigter im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Denn im Zeitraum vom 27.02.2019 bis 22.04.2021 kaufte der Kläger die Aktien der …
ff.
Auch das Verhältnis bzw. der zeitliche Anwendungsbereich von § 54 KWG bzw. § 82 WplG steht der Annahme eines Verstoßes nicht entgegen. Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 19.08.2025 (…, AS 1326 ff.) mit Blick auf den Schuldspruch gegenüber den Beklagten ausgeführt hatte, dass eine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen nicht bestehe, weil § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zum 26.01.201 in § 82 WplG überführt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Taten noch nicht beendet gewesen seien, wobei sich in der Sache und der Strafbarkeit als solcher nichts geändert habe. Denn vorliegend ist nicht maßgeblich, wonach sich die Strafbarkeit richtet. Vielmehr ist entscheidend, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde. Ein solches ist § 32 KWG aber in jedem Falle (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VI ZR 166/11, juris, Rn. 11 mwN) – auch ohne die strafrechtliche Sanktionierung. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen von § 82 WpIG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 WpIG auch gegeben (vgl. oben bei der Passivlegitimation).
b.
Der Beklagte Ziff. 1 hat rechtswidrig und schuldhaft gegen § 32 KWG verstoßen. Denn er hat ohne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen zu können vorsätzlich gegen § 32 KWG verstoßen. Denn dass er seit 2012 um die Erlaubnispflicht von Finanzdienstleistungen, wozu auch die Vermittlung von Aktienkaufverträgen gegen Entgelt gehört, wusste, hat er selbst eingeräumt, wobei er einem Rechtsirrtum nicht unterlag (S. 225 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 996). Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
c.
Dem Kläger ist ein Schaden entstanden.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Geschuldet ist beim Verstoß gegen § 32 KWG grundsätzlich das sogenannte negative Interesse (OLG Köln, Urteil vom 23. November 2023, I-24 U 69/23, juris, Rn. 43). Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn das unerlaubte, erlaubnispflichtige Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Ausgehend von der sogenannten Differenzhypothese ist diesbezüglich die Vermögenslage mit und ohne die schädigende Handlung zu vergleichen.
Demnach ist beim Kläger ein Schaden eingetreten.
Hätte der Beklagte Ziff. 1 die streitgegenständliche Finanzdienstleistung nicht angeboten, hätte der Kläger die Aktien nicht gekauft. Er wäre dann keine Verbindlichkeit zum Kauf der Aktien eingegangen. Die Belastung des Vermögens des Klägers besteht folglich in der Eingehung der Verbindlichkeit als solcher. § 32 KWG schützt den einzelnen Anleger gerade davor, überhaupt in unerlaubte Finanzdienstleistungsgeschäfte einbezogen zu werden. Der Geschädigte ist daher so zu stellen, wie er stünde, wenn das unerlaubte Geschäft gar nicht abgeschlossen worden wäre. Der Ersatz des Schadens ist infolgedessen auf die Rückzahlung der getätigten Investitionen gerichtet.
Vor diesem Hintergrund führt auch der vom Beklagten Ziff. 3 erhobene Einwand, der aber für alle Beklagten grundsätzlich zutreffen würde, zur Wertlosigkeit der Aktien zu keinem anderen Ergebnis. Dieser trägt vor, dass das Landgericht … keine Beweiserhebungen zum Wert der Aktien der … durchgeführt habe und vielmehr pauschal davon ausgegangen sei, dass die Unternehmensanteile wertlos und mit 0,00 Euro zu bewerten seien, weshalb die Erfolgsaussichten des Anlagemodells bei 0 % gelegen hätten. Auch der Kläger trage zum Wert der Anteile an der … nichts vor, weshalb bestritten werde, dass diese wertlos gewesen seien und dem Kläger ein Schaden entstanden ist. (vgl. zu diesem Einwand AS 1402 f.). Auf die Wertlosigkeit der Aktien kommt es jedoch nicht an. Der Schaden ist beim Ersatz des negativen Interesses allein in der Eingehung der Verbindlichkeit zu sehen. Der Gegenwert der Aktien spielt allenfalls im Rahmen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots (vgl. hierzu weiter unten) eine Rolle.
d.
Der Verstoß gegen das Schutzgesetz ist auch kausal im Sinne der Äquivalenztheorie für diesen Schaden.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der Verstoß gegen das Schutzgesetz nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Das handeln muss folglich conditio-sine-qua-non sein.
Das Handeln war kausal. Denn der Kläger wäre die Verbindlichkeit zum Kauf der Aktien ohne die unerlaubte Tätigkeit des Beklagten Ziff. 1 nicht eingegangen. Gegen den Anspruch des Klägers ist auch insofern nichts zu erinnern, als der Beklagte Ziff. 3 unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts … bestreitet, dass dem Kläger von der Beklagtenseite veranlasste Falschangaben vorgelegen hätten, auf deren Grundlage er seine Kaufentscheidung getroffen habe (vgl. zu diesem Einwand näher AS 1401 f.). Der für den Schaden kausale Verstoß gegen § 32 KWG setzt gerade nicht voraus, dass der Beklagte Ziff. 3 den Kläger getäuscht hat. Dasselbe gilt für den vom Beklagten Ziff. 3 vorgetragenen, allgemeinen Einwand, dass ab dem 31. August 2020 die seitens des Beklagten Ziff. 1 zunächst eingesetzten Subunternehmer zudem damit begonnen hätten, „sich eigene wahrheitswidrige, aber verkaufsfördernde Narrative zu überlegen und den Investoren zu unterbreiten“ (vgl. S. 18 des Strafurteils) und sich auch die Vorstellung der Anleger habe sich ab dem Sommer 2020 geändert, weil es diesen nur noch darum gegangen sei, ihren Verlust zu retten (vgl. AS 1404). Denn maßgeblich ist allein der Verstoß gegen § 32 KWG.
e.
Der Kausalität steht auch nicht der Schutzzweck der Norm entgegen. Die Beklagtenseite kann daher nicht damit durchdringen, dass im vorliegenden Fall der geltend gemachte Schaden nicht darin bestehe, dass der Kläger Opfer eines unbeaufsichtigten Finanzdienstleisters geworden sei, sondern darin, dass die erworbenen Aktien angeblich wertlos und Folge eines betrügerischen Geschäftsmodells seien, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle (vgl. AS 1405 f.).
Auch wenn das Handeln letztlich für den Schaden kausal im Sinne der Äquivalenztheorie war, entfällt eine Haftung, wenn sich im Schaden nicht die Gefahr verwirklicht hat, vor der die übertretene Norm gerade schützen sollte. Der geltend gemachte Schaden muss gerade aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm gerade geschaffen wurde (sog. Schutzzweck der Norm). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen.
Entscheidend kommt es daher auf den Schutzzweck des § 32 KWG an. Zweck des § 32 KWG ist einerseits der Schutz der Stabilität des Finanzsystems, andererseits der Schutz der Anleger. Es geht dabei konkret um den Schutz der Anleger vor Gefahren, die gerade aus nicht beaufsichtigten Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften resultieren. Eine solche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften soll sicherstellen, dass aufgrund der finanziellen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung besteht. Die Anleger sollen folglich vor Vermögensverlusten bewahrt werden, die gerade durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden (BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, juris, Rn. 27; OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2011, 9 U 57/11, juris, Rn. 36, 51).
Dieser allgemeine Schutzzweck wird durch die spezifischen Gründe, aufgrund derer die einzelnen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurden, konkretisiert (BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, juris, Rn. 27):
Liegt ein Bankgeschäft in Form eines Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor, bezweckt § 32 KWG nicht zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende Anlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen (BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, NJW-RR 2015, 1144, Rn. 25 ff.); ein Bankgeschäft in diesem Sinne ist insbesondere nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ein Einlagengeschäft, also die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kläger bei der ohne Erlaubnis handelnden Beklagten auf Vermittlung eines Dritten, mit dem ein Vermögensverwaltungs- und Servicevertrag abgeschlossen wurde, ein Konto eröffnet und darauf einen fünfstelligen Betrag einzahlt, wovon erhebliche Verwaltungsgebühren an den Vermittler abgehen, ohne dass Investitionen getätigt werden. In diesem Falle fehlt es am Schutzzweck der Norm und zwar unabhängig vom Vortrag des Klägers, er hätte die Verträge mit dem Vermittler nicht abgeschlossen, wenn er um die unterstellt fehlende Erlaubnis gewusst hätte, weil hier der Schutzzweck der Norm nicht greift. Schutzzweck der Norm ist nämlich lediglich das Publikum vor Verlusten gerade durch die Einlage beim erlaubnispflichtigen Kreditinstitut zu bewahren. Ist der Vermögensverlust aber nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger seine Einlage mangels Liquidität des Beklagten nicht zurückerhalten hat, sondern der Vermittler aufgrund des - jeweils von der unterstellten Erlaubnispflicht des Einlagengeschäfts der Beklagten unabhängigen - Vermögensverwaltungsvertrags und des Servicevertrags von diesem Konto Verwaltungsgebühren einzogen hat (BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, NJW-RR 2015, 1144, Rn. 30, 32). Mit anderen Worten: Wird das verlustreiche Geschäft lediglich über das Konto abgewickelt, hat der Schaden aber seinen Grund in von Dritten veranlassten Anlagen, ist der Schutzbereich folglich nicht eröffnet. Der reine Abfluss von Gebühren an Dritte aus dem Einlagenkonto fällt nicht unter den Schutzzweck.
Bei der Anlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG zielt der Schutzzweck des § 32 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG gerade darauf ab, Anleger vor Vermögensschäden aus fehlerhafter oder unseriöser Vermittlung von Anlagen durch nicht zugelassene Unternehmen zu schützen. Die BaFin prüft nach § 32 Abs. 1 KWG insbesondere, ob die Mittel des Antragstellers den geplanten Umfang der Anlagevermittlung tragen (§ 32 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 KWG), die Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters (§ 32 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KWG), die fachliche Eignung (§ 32 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 KWG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Erlaubnis nach § 33 KWG zu versagen.
Eine fachliche Eignung setzt dabei voraus, dass der Anlagevermittler in der Lage ist, ein hinreichendes Risikomanagement hinsichtlich des Finanzprodukts zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept wenigstens auf seine Plausibilität hin überprüfen, mithin darauf, ob dieses ein schlüssiges Gesamtbild darstellt. Hierfür muss er im Rahmen eines zumutbaren Aufwands Informationen erlangen und diese im Rahmen der Zumutbarkeit, auf sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, III ZR 17/08). Es besteht jedoch keine Pflicht zur Totalrecherche „ins Blaue“ hinein, sondern die Pflicht ist vielmehr anlassbezogen (BGH, Urteil vom 21.03.2024, III ZR 70/23).
Die persönliche Zuverlässigkeit ist ein allgemeines gewerberechtliches Erfordernis. Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Betreffende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird
Folglich ist der Schutzzweck der Norm tangiert, wenn der Beklagte eine Anlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG vorgenommen hat, der Kläger von der Anlage abgesehen hätte und das verlustreiche Anlagengeschäft so nicht zustande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, juris, Rn. 32). Ohne Erlaubnis hätte der Anbieter bzw. Vermittler der Anlage nämlich gar nicht am Markt tätig werden dürfen. Es verwirklicht sich damit eine ganz typische Anlegergefahr (hohes Anlegerrisiko), der Verhinderung § 32 KWG gerade zum Gegenstand hat. Dies führt letztlich zu einem individuellen Anlegerschutz davor, dass unerlaubt tätige, möglicherweise ungeeignete Anlagevermittler Geschäfte über den Erwerb bzw. die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermitteln und hierdurch typische anlage- und vermittlungsspezifische Vermögensrisiken begründen. Lediglich solche Schäden, die außerhalb dieser typischen Gefährdungslage liegen, z.B. selbstständige, vom unerlaubt tätigen Vermittler nicht mehr gesteuerte Drittgeschäfte, fallen nicht in den Schutzbereich des § 32 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG.
Der Schutzzweck der Norm ist beispielsweise auch betroffen, wenn der Kläger über die vom Beklagten geführte GmbH, die keine Erlaubnis nach § 32 KWG besaß, Inhaberobligationen an einer Limited erwirbt und die Rückzahlung ausbleibt (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03, juris, Rn. 24). Anders als im oben geschilderten Fall des Einlagengeschäfts beruht der Eintritt des Verlusts gerade nicht auf einer eigenwirtschaftlichen bewussten Entscheidung des Klägers, die nicht von der Beklagten veranlasst und durch die ein dem Kläger zuzurechnender eigenständiger Risikobereich eröffnet wurde.
Der Schutzzweck der Norm ist ebenfalls in Fällen tangiert, in denen das verlustreiche Anlagegeschäft so nicht zustande gekommen wäre, wenn der Erlaubnispflichtige von den mangels Erlaubnis verbotenen Finanzdienstleistungen abgesehen hätte, wenn sich dies gerade auf die schutzgesetzwidrige erbrachte Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) oder Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG) bezieht, weil in diesen Fällen dadurch Schäden bewirkt werden, vor denen die Anleger durch die Erlaubnispflicht gerade geschützt werden sollten (BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, juris, Rn. 32).
Der Schutzzweck des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist hingegen nicht betroffen, wenn sich in dem konkreten Vermögensschaden eine außerhalb der Sphäre des Finanzdienstleisters liegende Gefahr – für Finanzanlagen insb. das allgemeine Anlage-/Marktrisiko – verwirklicht hat.
(2)
Der Schutzzweck des § 32 KWG ist vorliegend betroffen.
Zum einen schützen §§ 32, 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 07.07.2015, VI ZR 372/14, juris, Rn. 32) den Anleger gerade von der Investition als solcher. In Fällen der Anlagenvermittlung geht es gerade um den Schutz vor unerlaubterweise erbrachter Vermittlungstätigkeit. Der Schutzzweck des § 32 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG zielte gerade darauf ab, den Kläger vor Vermögensschäden aus fehlerhafter oder unseriöser Vermittlung von Anlagen durch nicht zugelassene Unternehmen bzw. Personen zu schützen. So liegt der Fall hier schon deshalb, weil die Erlaubnis nicht vorlag.
Zum anderen haben sich bei der konkreten Anlagevermittlung gerade Aspekte verwirklicht, die von der BaFin geprüft würden. So wäre das Anlagengeschäft bei einem mit Erlaubnis der BaFin handelnden Vermittler nicht zustande gekommen. Ein mit der Erlaubnis der BaFin versehener Anlagevermittler hätte nämlich im Rahmen der zumutbaren Plausibilitätsprüfung erkennen müssen, dass es sich bei der … um kein seriöses Unternehmen handelt. Für den Umfang der Prüfung ist zunächst entscheidend, dass es sich bei der …. um eine Gesellschaft handelte, deren Anteile noch nicht an einem regulierten Markt gelistet waren, mithin um eine Gesellschaft, welche noch nicht den strengen Transparenz- und Berichtspflichten unterliegt. In einem solchen Falle besteht jedoch ein erhöhtes Maß zur Informationsgewinnung durch den Anlagevermittler. Darüber hinaus hätte sich ein mit Erlaubnis handelnder Anlagevermittler die Jahresabschlüsse herangezogen und auch hierdurch einen Anlass zu einer tiefergehenden Prüfung erlangt. So ist gesichert, dass die … im Jahr 2019 einen Verlust in Höhe von 2.600.000 USD erwirtschaftete und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 einen weiteren Verlust von ungefähr 800.000 EUR. Zwar ist es insbesondere bei Startups nicht unüblich, dass diese in den ersten Jahren erhebliche Verluste generieren, indes muss die die Fähigkeit zur Rentabilität in der Zukunft dann kritischer gewürdigt werden. Zuletzt ist vorliegend das Sonderwissen zumindest der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 zu beachten. Diese hatten Kenntnis davon, dass das Vorzeigeprodukt der … in Form der VR-Brille, mit der angehende Chirurgen Operationen in virtueller Realität üben könnten, nicht bzw. nicht in einem einsatz- oder marktfähigen Zustand existierte. Hieraus ergibt sich jedoch ein konkreter Anhaltspunkt, welcher Anlass zu Zweifeln an der Seriosität der Gesellschaft und damit am Funktionieren der Finanzanlage durch die Anleger, hätte geben müssen. Auch für die … als Anlagevermittlerin bzw. Herrn … folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der angeblichen VR-Brille um das wesentliche Vorzeigeprodukt handele, ein Anlass, insofern konkreter zu überprüfen, ob dieses tatsächlich besteht. Jedenfalls ein mit der Erlaubnis der BaFin versehener Anlagevermittler hätte insofern dies näher untersucht.
Zudem steht der eingetretene Schaden auch mit der mangelnden persönlichen Zuverlässigkeit des Anlagevermittlers in einem inneren Zusammenhang. Das persönliche Defizit resultiert vorliegend gerade daraus, dass die … als unmittelbar auftretende Vermittlerin gerade nicht unabhängig und frei von sachfremden Einflüssen agierte, sondern im Rahmen eines Strohmann-Verhältnisses innerhalb des Vertriebssystems der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 agierte. Bei der mangelnden Durchsetzbarkeit gegen sachfremde Einflüsse handelt es sich jedoch um einen Umstand, der von einem zuverlässigen Anlagevermittler erwartet wird (Fischer/Schäfer/Schulte-Mattler, Schulte-Mattler/Fischer/Krolop, 7. Aufl. 2026, KWG § 33 Rn. 45). Nach den Feststellungen des Landgerichts … steht fest, dass die … als Subunternehmerin in das Gesamtvertriebssystem der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 fest eingebettet war. Von diesen erhielten die Telefonisten die Gesprächsleitfäden, in welchen die Informationen waren, welche sie gegenüber den Anlegern ohne weitergehende Prüfung wiedergaben. Ein hinreichend zuverlässiger Anlagevermittler würde sich jedoch nicht als Baustein in einem Gesamtvertriebssystem integrieren lassen und letztlich, wie ein Strohmann ungeprüft fremde Verkaufsinteressen durchdrücken, sondern würde die notwendige Unabhängigkeit bewahren, mithin schon die Integration in die Vermittlungsstruktur unterlassen. Mit Blick auf den Beklagten Ziff. 3 ergibt sich das Defizit zudem daraus, dass dieser die Fremdsteuerung ausübte und innerhalb des Strohmann-Verhältnisses dirigierte und damit durch sein Verhalten das Risiko des abhängigen, unkritischen Vertriebs geschaffen hat, vor dem das KWG den Rechtsverkehr schützen möchte.
Schließlich ist der Kläger Opfer eines von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 organisierten und kontrollierten Vertriebssystems, das in erster Linie auf den Verkauf der Aktien der … gerichtet war – weitere Anlagen vermittelten die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 nicht -, das die BaFin bei Kenntnis aller Umstände so nicht erlaubt hätte. Es hat sich gerade nicht nur das allgemeine Marktrisiko verwirklicht.
f.
Dem Kläger ist durch die Eingehung der Verbindlichkeiten ein Schaden von insgesamt 157.300,- Euro entstanden.
Sofern das Landgericht … in Bezug auf den Kläger lediglich eingegangene Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 139.900,- Euro festgestellt hat (AS 882), folgt das Gericht dem.
Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Anlagen K2 und K3 aber auch davon überzeugt, dass er Aktien im Wert von weiteren 9.900,- Euro und 7.500,- Euro, mithin 17.400,- Euro gekauft hat; zusammengerechnet mit den 139.900,- Euro ergibt dies einen Betrag von 157.300,- Euro. Aus der Anlage K2 (AS 327 ff.) ergibt sich am 22.04.2021 vom Kläger unterschriebene Kaufvertrag über 9.900,- Euro, der dazugehörige Zahlungsnachweis ist in der Anlage K3 (AS 391 ff.) enthalten. Entsprechendes ergibt sich aus den Anlagen K2 (AS 333 ff.) und den Anlagen K3 (AS 393 ff.) für die weiteren 7.500,- Euro. An der Echtheit der Unterlagen hat das Gericht keinerlei Zweifel.
g.
Den Kläger trifft kein Mitverschulden nach § 254 BGB.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist bei einem Verstoß gegen § 32 KWG damit, ob der Anleger gegen eine ihn treffende Pflicht (Obliegenheit) verstoßen hat und dadurch in eigener Verantwortung einen Risikobereich eröffnet oder Bedingungen selbst gesetzt hat, die letztlich zum Schaden, also vorliegend dem Eingehen der Verbindlichkeit, führten. Insofern ist es gerade nicht ausreichend, dass sich der Anleger nicht selbst über die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG informiert hat. Denn die Pflicht, eine BaFin-Erlaubnis einzuholen, trifft den Betreiber, nicht den Anleger; dies ist gerade der Kern des § 32 KWG.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger kein Mitverschulden vorzuwerfen. Er selbst muss sich nicht von vornherein nach dem Vorliegen einer Erlaubnis erkundigen (s.o.). Dem Kläger lagen noch nicht einmal Hinweise vor, aufgrund derer er am Bestehen einer Erlaubnis hätte zweifeln müssen. Der Kläger hat überdies auf die (scheinbar) ordnungsgemäßen Strukturen vertraut.
Die Beklagtenseite kann daher nicht damit durchdringen, dass der Kläger den Schaden mitverschuldet habe (§ 254 BGB), weil er in ein unreguliertes, außerbörsliches Aktienangebot investiert habe, das ihm telefonisch angeboten worden sei, ohne sich bei der BaFin oder anderweitig über die Seriosität des Angebots zu vergewissern, zumal er den Kaufvertrag unterzeichnet und damit ausdrücklich bestätigt habe, über die Risiken der Kapitalanlage informiert zu sein. Eine entsprechende Pflicht zur Erkundigung besteht nicht. Das Risiko der Kapitalanlage spielt beim Verstoß gegen § 32 KWG keine Rolle. Die strafrechtlichen Schutzvorschriften des § 54 KWG bzw. § 82 WpIG schützen eben auch gutgläubige Opfer. Dem Kläger kann kein Mitverschulden angerechnet werden, weil die Beklagtenseite mit besonders hoher krimineller Energie ein glaubwürdiges Vertriebsregime aufgebaut hat. Das widerspräche der Wertung der genannten Normen. Der Kläger ist schlicht und ergreifend Opfer einer für ihn nicht zu durchschauenden Straftat geworden, wobei die Beklagtenseite insofern ja gerade auf Telefonanrufe gesetzt hatten, wie sich aus dem gut durchdachten Telefonleitfaden ergibt.
h.
Sofern der Kläger am 12.10.2020 eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.148,43 Euro erhalten hat, ist diese im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Denn der Kläger begehrt das negative Interesse und insofern, so gestellt zu werden, als hätte er die Aktien nicht erworben. Begehrt wird folglich die Rückabwicklung, zumal das Bereicherungsverbot die Anrechnung gebietet. Sofern dieser Betrag im Klageantrag nicht berücksichtigt wurde, ist die Klage abzuweisen.
i.
Die Forderung besteht jedoch lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger erworbenen Aktien der …
Für das Bestehen des Schadens spielt es keine Rolle, ob der Kläger durch den Kauf der Aktien tatsächlich einen Gegenwert erhalten hat. Es ist daher unerheblich, ob die Aktien wertlos waren oder nicht. Denn der zu ersetzende Schaden besteht beim negativen Interesse in der Eingehung der Verbindlichkeit. Der Ersatz dieses Schadens hat folglich dergestalt zu erfolgen, dass der Vertrag sozusagen rückabgewickelt wird. Folglich besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Investition.
Damit der Geschädigte am Ende jedoch nicht besser gestellt ist, als ohne das schädigende Ereignis (sog. Bereicherungsverbot) hat er das aufgrund der Eingehung der Verbindlichkeit Erlangte herauszugeben. Der Anspruch des Geschädigten besteht daher nur Zug um Zug gegen diese Herausgabe. Dies kann dazu führen, dass der Anspruch des Klägers (letztlich) um ausgezahlte Ausschüttungen zu kürzen ist bzw. die erlangte Beteiligung in Form der Aktien Zug um Zug herauszugeben hat. Nur so wird der Geschädigte dann so gestellt, als wäre er die Verbindlichkeit nie eingegangen.
Dies führt vorliegend dazu, dass der Anspruch des Klägers nur Zug um Zug gegen Übertragung der gekauften Aktien besteht. Etwaige Gewinnausschüttungen sind nicht anzurechnen, da die Beklagten derartiges nicht vortragen.
j.
Der Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil nach dem Strafurteil des Landgerichts … den Anlegern aus den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen bekannt gewesen sei, dass die … weder über Patente oder Warenzeichen verfügte noch an Lizenz-, Franchise-, Konzessions- oder Tantiemenvereinbarungen oder Arbeitsverträgen beteiligt gewesen sei; danach sei lediglich geplant gewesen, in Zukunft Patentschutz für VR-Bildgebungsverfahren zu erlangen. Ebenso habe das Landgericht … u.a. die Aussagen, die … sei ein Marktführer und habe sich als Global Player positioniere, explizit als Wertungen und – anders als der Kläger suggerieren möchte – nicht als Täuschung gewertet (vgl. hierzu AS 1401). Auch sofern bestritten wird, dass der Kläger über die vorgelegten Mails weitere E-Mails der Beklagten erhalten habe und über einen bevorstehenden bzw. beabsichtigten Börsengangs getäuscht worden sei (vgl. hierzu AS 1402), lässt dies den Anspruch unberührt. Denn maßgeblich ist allein der für den Schaden kausale Verstoß gegen § 32 KWG.
k.
Die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen beruhen überwiegend auf dem unstreitigen Sachverhalt. Dieser wiederum beruht überwiegend auf den Feststellungen des Landgerichts ….
Sofern der Beklagte Ziff. 3 erstmals nach der mündlichen Verhandlung ausführt, dass das Zivilgericht die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen selbst überprüfen müsse, gemeint sind wohl die Feststellungen insgesamt - folgt dem das Gericht nicht. Denn mit Ausnahme der bereits in der Klageerwiderung des Beklagten Ziff. 3 streitig gestellten Feststellungen waren die weiteren Feststellungen unstreitig. Sie konnten auch durch den Schriftsatz vom 23.07.2026 auch nicht mehr streitig werden. Denn das im Termin gewährte Schriftsatzrecht war lediglich zu neuen Tatsachen aus dem Schriftsatz vom 01.07.2026 zugelassen. Das Urteil des LG … war aber bereits zuvor als unstreitig eingeführt, sofern es die hier relevanten Feststellungen betrifft. Der Beklagte Ziff. 3 hat in seiner Klageerwiderung selbst lediglich das Urteil zugrunde gelegt und lediglich auf die aus seiner Sicht unstimmigen und damit streitigen Gesichtspunkte hingewiesen. Das gesamte Klägerverhalten und im Übrigen auch der Beklagten war darauf gerichtet, dass die Feststellungen im Urteil des Landgerichts … Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Das Bestreiten des Beklagten Ziff. 3 im Schriftsatz vom 23.07.2026 war daher nach § 296a ZPO präkludiert. Die im Rahmen des Schriftsatzrechts eingegangenen Schriftsätze boten auch keine Veranlassung das Verfahren wiederzueröffnen, da es auf etwaige neu vorgetragene Tatsachen nicht ankam. Sämtliche dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen waren bereits vor der mündlichen Verhandlung streitig.
Unabhängig macht sich das Gericht die Feststellungen des Landgerichts … nach kritischer Würdigung zu eigen und verwertet diese im Wege des Urkundenbeweises. Die Feststellungen sind schlüssig und nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei. Dies gilt – entgegen der Auffassung des Beklagten Ziff. 3 – in jedem Falle in Bezug auf die dem hiesigen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen. Umstände, die auf einem persönlichen Eindruck des Landgerichts … beruhen, musste das Gericht nicht verwenden. Sämtliche Feststellungen sind aktuell und verstoßen nicht gegen anerkannte Denksätze oder die Logik. Insbesondere sind die Feststellungen und Ausführungen entgegen der Auffassung des Beklagten Ziff. 3 (AS 1767) auch nicht widersprüchlich. Insofern ist auch an die vergebliche Revision beim BGH zu erinnern.
Sofern die Tatsachen zwischen den Parteien streitig waren, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
2.
Auf das Vorliegen sonstiger Anspruchsgrundlagen wie z.B. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder §§ 826, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB kommt es folglich nicht an. Insofern können auch die Einwendungen zur Betrugsstrafbarkeit dahinstehen (AS 1401, 1402, 1404).
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziff. 1 aufgrund des Anwaltsschreibens vom 13.12.2023 (AS 429) weiter einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.649,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.12.2023 wegen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249, 286, 288 BGB. Mit Blick auf die verwobenen Vertriebswege bzw. die Firmengeflechte und die Erforderlichkeit einer Zurechnung der „Täter im Hintergrund“ ist eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Die Beklagten haben hiergegen auch keine Einwände erhoben. Anzuwenden sind die Gebührensätze in der Fassung von 2023, da zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit erfolgt ist.
III.
Der Klageantrag Ziff. 3 ist ebenfalls zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850f ZPO. Eine vorsätzlich unerlaubte Handlung liegt aus den oben genannten Gründen vor.
B.
Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 ist zulässig und teilweise begründet. Die subjektive Klageerweiterung ist zulässig (I.). Der Klageantrag Ziff. 1 hat überwiegend Erfolg (II.), der Klageantrag Ziff. 2 hingegen nicht (II.). Der Klageantrag Ziff. 3 hat lediglich insofern Erfolg, als der Klageantrag Ziff. 1 begründet ist (III.).
I.
Der Kläger hat die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 zunächst wirksam zurückgenommen und diese sodann – nachdem eine Zustellung möglich war – in Bezug auf diesen in zulässiger Weise wieder erweitert.
Die Teilrücknahme des Klägers durch den Schriftsatz vom 22.05.2024 bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses gegen den Beklagten … war gem. § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einer subjektiven Klagehäufung handelt es sich bei jedem Prozessrechtsverhältnis um ein von den anderen Prozessrechtsverhältnissen selbstständiges Verhältnis, auf welches auch ohne Weiteres Dispositionsakte vorgenommen werden können. Auch bedurfte es zur Klagerücknahme auch keiner Einwilligung des Beklagten …, da noch keine mündliche Verhandlung erfolgte.
Die nachträgliche subjektive Klagehäufung durch den Schriftsatz vom 14.04.2026, durch welche die Klage wieder auf den Beklagten … erweitert wurde, ist zulässig. Sie erfolgte nach § 267 ZPO analog mit der Einwilligung des Beklagten …, da dieser sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen liegt auch Sachdienlichkeit vor, weil dem Beklagten Ziff. 3 im Wesentlichen eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Beklagten Ziff. 1 vorgeworfen wird.
II.
Der Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig und überwiegend begründet in Bezug auf den Beklagten Ziff. 3.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziff. 3 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 157.300,- Euro abzüglich 2.148,43 Euro (Vorteilsanrechnung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 21.04.2026aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG iVm § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG iVm §§ 830 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 291, 187 ff. BGB.
Es liegt ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor (a.) und auch die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind gegeben (b.). Anders als beim Beklagten Ziff. 1 sind Zinsen jedoch ab einem späteren Zeitpunkt zu zahlen (c.). Mit den weiteren Einwänden kann die Beklagtenseite nicht durchdringen (d.).
a.
Der Beklagte Ziff. 1 hat gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 32 KWG verstoßen.
aa.
Der Beklagte Ziff. 3 ist insbesondere passivlegitimiert (vgl. zu den Anforderungen an das Erbringen der Finanzdienstleistung bzw. die Zurechnung, insbesondere nach § 830 BGB bzw. strafrechtlichen Normen oben beim Beklagten Ziff. 1).
Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 betrieben, ohne ein Kreditinstitut zu sein, ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig ein erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG, indem sie dem Kläger Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, nämlich Aktien – ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 1 KWG – vermittelten (so auch S. 263 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 772, 1034 in Verbindung mit BGH, Beschluss vom 19.08.2025, …). In Absprache und Arbeitsteilung mit dem Beklagten Ziff. 1 organisierte der Beklagte Ziff. 3 den Vertrieb von Aktien der … am schwarzen Kapitalmarkt (S. 87 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 858). Im Rahmen des Vertriebs der Aktien der … arbeiteten der Beklagte Ziff. 1 und der Beklagte Ziff. 3 zusammen: Jeder von ihnen hatte Täterwillen und betrachtete das jeweilige Projekt als eigenes; beide Angeklagte wussten insbesondere, dass keine der beteiligten Gesellschaften eine Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanzdienstleistungen hatte (S. 255 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 1026 und auch S. 87 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 858); im Hinblick auf diese beiden Delikte erbrachten beide Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 erhebliche Mitwirkungshandlungen, welche auch nicht ohne weiteres ersetzt werden konnten: von beiden hing das „Ob“ und das „Wie“ der Tatausführung in der konkreten Gestalt ab; beide hatten ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten (S. 255 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 1026). Wie auch beim Beklagten Ziff. 1 ist das Landgericht Rottweil auch davon überzeugt, dass sämtliche streitgegenständlichen Verträge, also auch die weiteren vom Kläger behaupteten Verträge, die sich nicht in der Auflistung des LG … befinden (vgl. S. 111 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = dazu AS 882) auf diesem Wege zustande gekommen sind (vgl. dazu unten beim Schaden).
Damit war der Beklagte Ziff. 3 folglich Täter in Bezug auf das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen. Er betrachtete das Projekt insgesamt als eigenes – er handelte mit Eigeninteresse – und ihm war klar, dass keine der beteiligten Firmen / Gesellschaften eine Erlaubnis der BaFin besaß (S. 255 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 1026). Sofern der konkrete Mitarbeiter des konkreten Vertriebsunternehmens gutgläubig war, handelte der Beklagte Ziff. 1 in mittelbarer Täterschaft (S. 255 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 1026 f.). Damit wirkte der Beklagte Ziff. 1 maßgeblich auf das Zustandekommen der Aktienkäufe des Klägers ein.
Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziff. 3 spielt es deshalb für den obigen Anspruch auch keine Rolle, dass die unmittelbar und mittelbar vom Beklagten zu 1 kontrollierten Firmen bereits seit seinem Rückzug zum Jahreswechsel 2019/2020 keine Kaufverträge über Aktien der … mehr vermittelt hätten (vgl. S. 220 und 225 des Strafurteils) und bereits seit diesem Zeitpunkt dem Beklagten zu 3 zurechenbare Tatbeiträge des Beklagten zu 1 ausscheiden würden (AS 1401). Denn maßgeblich ist allein die Mittäterschaft, nicht, ob die konkret vom Beklagten Ziff. 1 kontrollierten Firmen Kaufverträge vermittelt haben.
bb.
Auch liegen die Voraussetzungen des Verstoßes gegen § 32 KWG im Übrigen auch vor. Denn der Vertrieb der Aktien der … stellt ein gewerbsmäßiges Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin dar (vgl. insofern beim Beklagten Ziff. 1).
b.
Die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls vor.
Der Kläger ist als Kapitalanleger, der im Zeitraum vom 27.02.2019 bis 22.04.2021 Aktien der … gekauft hat.
Der Beklagte Ziff. 3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Der Beklagte Ziff. 3 wusste auch um die Erlaubnispflicht von Finanzdienstleistungen, wozu auch die Vermittlung von Aktienkaufverträgen gegen Entgelt gehört, sowie das Fehlen der Erlaubnis bei der streitgegenständlich vermittelnden Firma (S. 255 des Urteils des LG … vom 18.01.2024, … = AS 1026).
Beim Kläger ist auch ein kausaler Schaden in Höhe von 157.300,- Euro eingetreten. Ein Mitverschulden des Klägers scheidet aus. Den erlangten Vorteil hat er sich jedoch anzurechnen. Der Anspruch besteht nur Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Aktien. Insofern wird auf die Ausführungen beim Beklagten Ziff. 1 verwiesen
c.
Der im Vergleich zum Beklagten Ziff. 1 spätere Zinsbeginn hängt damit zusammen, dass Zinsen seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) begehrt wurden und die Klage dem Beklagten Ziff. 3 zunächst nicht zugestellt werden konnte.
d.
In Bezug auf die weiteren – auch den Beklagten Ziff. 1 treffenden – Einwendungen des Beklagte Ziff. 3 in der Klageerwiderung vom 19.06.2026 (AS 1399 ff.) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Einwendungen waren allgemeiner Art und waren daher bereits in Bezug auf den Beklagten Ziff. 1 zu erörtern.
2.
Auf das Vorliegen sonstiger Anspruchsgrundlagen wie z.B. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder §§ 826, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB kommt es folglich nicht an. Insofern können auch die Einwendungen zur Betrugsstrafbarkeit dahinstehen (AS 1401, 1402, 1404).
III.
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten besteht hingegen nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine vorgerichtliche Tätigkeit gerade gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 durchgeführt hätten. Eine solche ist jedoch nur in Bezug auf die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2, nicht aber in Bezug auf den Beklagten Ziff. 3 vorgetragen. Insofern ist die Klage damit abzuweisen.
IV.
Der Klageantrag Ziff. 3 ist ebenfalls zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850f ZPO. Eine vorsätzlich unerlaubte Handlung liegt aus den oben genannten Gründen ebenfalls vor.
V.
Der Beklagte Ziff. 1und der Beklagte Ziff. 3 haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner. Dies gilt in Bezug auf den Klageantrag Ziff. 1 mit Blick auf die Hauptforderung. Bei den Zinsen ist mit Blick auf den unterschiedlichen Zinsbeginn zu differenzieren; die Klage ist dem Beklagten Ziff. 1 am 27.04.2026 und dem Beklagten Ziff. 3 erst am 20.04.2026 förmlich zugestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt haften diese gesamtschuldnerisch für die Zinsen.
C.
Die zulässige Klage des Klägers gegen den Beklagten Ziff. 2 ist vollständig unbegründet.
I.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziff. 2 auf Zahlung von 157.300,- Euro nebst Zinsen ist nicht erkennbar.
1.
Ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer Rechtsgutsverletzung des Klägers. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt von § 823 Abs. 1 BGB.
2.
Ein Anspruch §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 KWG scheidet ebenfalls aus. Denn die Anspruchsgrundlage erfordert einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen ein Schutzgesetz durch den Beklagten Ziff. 2 (bzw. eine Zurechnung nach § 830 BGB), der letztlich zu einem kausalen Schaden beim Geschädigten, also dem Kläger geführt hatte.
Es fehlt jedoch an einer kausalen Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 32 KWG des Beklagten Ziff. 2. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts … duldete der Beklagte Ziff. 2 als Geschäftsführer der …, dass von deren, ihm unterstellten Mitarbeitern Kaufverträge über Aktien der … an Investoren vermittelt wurden, obwohl er wusste, dass die … nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügte (AS 862). Allerdings resultieren aus gerade dieser Vermittlertätigkeit nicht die streitgegenständlichen Investitionen des Klägers (AS 875).
Auch eine Zurechnung nach § 830 BGB kommt nicht in Betracht. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist zwar jeder für den Schaden verantwortlich, wobei Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleichstehen (§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Landgericht … kam gerade nicht dazu, dass zwischen den drei Beklagten eine Bandenabrede oder in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 eine Mittäterschaft bestand, gerade in Bezug auf die vom Kläger getätigten Investitionen (vgl. AS 1018).
3.
Aus den genannten Gründen kann der Anspruch auch nicht auf §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264a StGB gestützt werden. Die vom Beklagten Ziff. 2 entfalteten Tätigkeiten bezogen sich nicht unmittelbar auf den Kläger, eine Mittäterschaft oder Teilnahme an den gegen den Kläger gerichteten Straftaten liegt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht vor, zumal das Landgericht … das Merkmal der Bande verneint hat.
4.
Aus denselben Gründen scheidet ein Anspruch nach §§ 826, 830 Abs. 1, 840 BGB aus.
5.
Auch mit Blick auf sonstige Anspruchsgrundlagen besteht ein Anspruch nicht.
II.
Infolgedessen ist auch der Klageantrag Ziff. 2 zwar zulässig, aber unbegründet.
III.
Das zum Klageantrag Ziff. 2 Gesagte gilt in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 auch für den Klageantrag Ziff. 3.
D.
Aus den obigen Feststellungen ergeben sich die Nebenentscheidungen.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit der Baumbach’schen Formel.
Zwar hatte sich der Kläger den Vorteil in Höhe von 2.148,43 Euro anrechnen lassen müssen. Es handelt sich jedoch um ein geringfügiges Unterliegen, zumal das GKG lediglich zwischen 155.000 Euro und 170.000 Euro einen Gebührensprung vorsieht, sodass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kam.
Die Zug-um-Zug-Verurteilung (Übertragung der Aktien) wird vorliegend jedenfalls mit Blick auf die vom Landgericht … festgestellte Wertlosigkeit nicht als Unterliegen des Klägers gewertet.
Die Kostenentscheidung folgt der Baumbach’schen Formel:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Denn die Gesamtschuldner unterliegen in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers bei einem fiktiven Streitwert von 471.900,- Euro (= 3 x 157.300 Euro) in Höhe von 314.600 Euro (= 2 x 157.300,- Euro) und damit zu 2/3. Der Kläger unterliegt insofern zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 tragen diese selbst. Sie unterliegen in voller Höhe.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger, da der Beklagte Ziff. 2 vollständig obsiegt.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Grund in § 709 S. 2 ZPO.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001652074