In Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel wird klargestellt, dass ein durch Unfall verursachter Schaden …
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2003 (22 O 543/02) wird
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 6.208,83 EUR
Gründe
In Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel wird klargestellt, dass ein durch Unfall verursachter Schaden nur vorliegt, wenn – unabhängig vom Auslöser (BGH VersR 1969, 940; OLG Nürnberg, VersR 1994, 1334; OLG Koblenz, r+s 1999, 405 und OLG Hamm, NJW-RR, 2002, 1545) – die Beschädigung durch mechanische Kräfte herbeigeführt wird, die von außen auf das Fahrzeug einwirken (Vgl. auch BGH, NJW-RR 1998, 315). Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist daher etwa ein Getriebeschaden in Folge starken Abbremsens in einer kritischen Verkehrssituation (OLG Stuttgart, VersR 1995, 1044) oder der durch eine sich öffnende Motorhaube verursachte Schaden (OLG Karlsruhe, r+s 1997, 407).
Für den vorliegenden Fall stellt sich daher lediglich die Frage, ob ein Pkw mit dem Anhänger eine Einheit bildet oder ob die Kollision mit dem Anhänger ein für den Pkw von außen herrührendes Ereignis darstellt. Diese – zu einer Zeit als es den zweiten Satz der streitgegenständlichen Klausel noch nicht gab – in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (Vgl. die Nachweise bei Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rndr. 89 und OLG Hamm, VersR 1996, 447) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.03.1996 dahin entschieden, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Pkw einerseits und der Anhänger andererseits verschiedene Gegenstände seien und daher eine Einwirkung des einen auf den anderen jeweils von außen komme (BGH, NJW-RR 1996, 857 in Abgrenzung zu BGH, VersR 1969, 490. Vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn. 58). Dies gelte schon deshalb, weil dem Wortlaut der AKB nichts anderes entnommen werden könne. Durch die Aufnahme des zweiten Satzes in die streitgegenständliche Vertragsklausel hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das ziehende und das gezogene Fahrzeug wurden dadurch zu einer Einheit verknüpft mit der Folge, dass die bereits gemäß Satz 1 der Klausel erforderliche Einwirkung von außen nicht vorliegt bei bloßer Kollision der beiden Fahrzeuge.
Die weitere Auffassung des Klägers, die Einschränkung "ohne Einwirkung von außen" sei dahin zu verstehen, dass die Einstandspflicht der Versicherung nur bei einem Fahrfehler des Versicherungsnehmers entfalle, stellt auf einen Umstand ab, der allein bei der Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer eine Rolle spielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.