Rücknahme der Berufung in einem Zivilverfahren KI-Titel
Rücknahme der Berufung · ZPO § 516 Abs. 3 · Kosten der Berufung · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.950,66 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.