Eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HBO ist anzunehmen, wenn eine Straße …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HBO ist anzunehmen, wenn eine Straße tatsächlich dem öffentlichen Verkehr eröffnet ist.
2. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs ist als eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BBauG anzusehen.