OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 28. Zivilsenat Beschluss LS

Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes …

Zivilrecht

Leitsatz

Ein gemäß § 539 Abs. 1 ZPO - ohne Sachprüfung - die Berufung eines Arrestbeklagten zurückweisendes Versäumnisurteil setzt keine den Arrestkläger begünstigende erneute Vollstreckungsfrist in Lauf, innerhalb der er neue Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Arrestpfändung anbringen kann.

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.