VG Frankfurt am Main · Hessen 10. Kammer Urteil LS

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines 197... …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines 197... geborenen kurdischen Tü

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger will seine Anerkennung als Asylberechtigter erreichen, was die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1996 ablehnte.

2

Das Gericht folgt im übrigen denn Feststellungen der Tatsachen im Bescheid des Bundesamtes. Der Bescheid wurde am 02.04.1996 zugestellt (Bl. 51 d. Behördenakte).

3

Mit am 04.04.1996 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ferner auf den Schriftsatz vom 10.04.1996 verwiesen.

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Der Kläger beantragt:

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1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.1996 wird aufgehoben.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

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3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.

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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Klageverfahren nicht beteiligt.

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Die von der Behörde vorgelegten Akten sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

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Der Berichterstatter hat die Parteien auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

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Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

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Die (auch im übrigen) zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet, weil der klägerseits begehrte Verwaltungsakt zu Recht abgelehnt worden ist. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch der Vortrag in den Schriftsätzen vom 10.04.1996 und 05.01.1999 rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen ( § 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ( § 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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