LG Frankfurt · Hessen 13. Zivilkammer Beschluss LS

LS 1: Zu den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Vorlage von Unterlagen vor Beschlussfassung.LS 2: Ist …

Zivilrecht

Leitsatz

LS 1: Zu den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Vorlage von Unterlagen vor Beschlussfassung.LS 2: Ist die Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme gesichert, ist der Sanierungsbeschluss nicht deshalb anfechtbar, weil die Eigentümer den Beschluss über die konkrete Art der Mittelaufbringung auf eine kurze Zeit später stattfindende Eigentümerversammlung vertagen.

Tenor

Die Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Die Berufungskläger mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Die Berufung wendet sich erfolglos gegen das erstinstanzliche Urteil.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, diese teilt die Kammer in vollem Umfang. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Der Beschluss entspricht noch ordnungsmäßiger Verwaltung.

Dass die drei Angebote – bei denen der BGH jüngst in Zweifel gezogen hat, ob es ihrer bedarf (BGH NJW 2025, 3425) – erst in der Versammlung vorlagen, begründet per se keinen Anfechtungsgrund. Unterlagen müssen, nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammer ZWE 2020, 432), so rechtzeitig vorgelegt werden, dass eine sachgerechte Beschlussfassung möglich ist. Wenn das Amtsgericht hier zu dem Ergebnis gelangt, dass die Alternativen auch in der Diskussion in der Versammlung geprüft werden können, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Angebote so komplex waren, dass eine längere Prüfung nötig wäre und welche Einwände die Kläger gegen das angenommene Angebot vorgetragen hätten. Auch in diesem Verfahren werden keine inhaltlichen Einwände gegen das angenommene Angebot erhoben. Es ist aber unzweifelhaft, dass die Vorlage der Angebote kein Selbstzweck ist, sondern den Eigentümern nur eine Entscheidungsgrundlage bieten soll. Dass aus den anderen Angeboten – zu spät – erst Schwächen des angenommenen Angebotes zu Tage traten, ist nicht vorgetragen.

Richtig ist zudem, dass die Finanzierung im Regelfall mit dem Sanierungsbeschluss erfolgen muss. Der BGH hält einen Sanierungsbeschluss aber nur dann für ungültig, wenn die Finanzierung nicht aufgebracht werden kann (BGH NJW 2015, 3651 Rn. 48) oder nicht gesichert ist (BGH NJW 2011, 2958 Rn. 8). Ein derartiger Fall lag aber nicht vor. Die Eigentümer waren sich klar, dass die Maßnahme finanziert werden muss. Sie haben nur die Entscheidung über den Weg auf eine kurze Zeit später stattfindende Versammlung vertagt, nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, um abwesenden Eigentümern Gelegenheit zur Abstimmung zu bieten. Damit liegt kein – die Ordnungsgemäßheit des Sanierungsbeschlusses betreffende – Ungewissheit über die Frage, ob die Baumaßnahme finanziert werden kann, vor. Vielmehr war klar, dass eine Finanzierung erfolgen (muss), nur die Art der Mittelaufbringung war offen. Dies unterscheidet sich deutlich von der Entscheidung des BGH, in welcher die Kreditaufnahme für ungültig erklärt wurde und damit klar war, dass der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel fehlen.

Auch die Voraussetzungen für eine weitere Ursachenanalyse liegen nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zu den Ursachen des Feuchtigkeitsschadens ist nicht bestritten worden. Ein Fachunternehmen hat das Angebot aufgrund einer Analyse erstellt, bei der letztlich überschaubaren Baumaßnahme genügt dies, eine weitere Hinzuziehung eines Sachverständigen war (noch) nicht erforderlich (vgl. Kammer ZWE 2021, 47).

Da die Kammer nach alledem der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, wird angeregt, sie – zumindest aus Kostengründen – zurückzunehmen.

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren wie das Amtsgericht mit bis zu 10.000 € festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

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