LG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss

Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung KI-Titel

Pflichtverteidiger · Verfahrenseinstellung · § 140 StPO · § 170 Abs. 2 StPO · rückwirkende Beiordnung

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 29.10.2025 (Az.: 28 Gs 531 Js 65250/25 (4066/25)) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren.

Rechtsanwalt XXX beantragte als Verteidiger im Namen des Beschuldigten während des laufenden Ermittlungsverfahrens seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte das Verfahren schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht herbeigeführt.

Das Amtsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 29.10.2025 den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalt XXX abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine rückwirkende Beiordnung im Einzelfall sachgerecht sein könne, wenn ein Verteidiger rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens einen Beiordnungsantrag gestellt habe und er umfangreich für seinen Mandanten tätig gewesen sei und trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht beigeordnet worden ist. Dieser Fall liege hier aber nicht vor, da lediglich eine Verteidigungsanzeige und der Beiordnungsantrag eingegangen sei. Unmittelbar danach sei das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Weitere Eingänge des Verteidigers seien nicht zu verzeichnen. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 11.11.2025, die am selben Tag beim Amtsgericht einging. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er bereits bei Mandatsübernahme tätig geworden sei, indem er dem Beschuldigten über das Verfahren aufgeklärt, zum Schweigen geraten sowie die Sach- und Rechtslage bewertet habe. Ein Fall notwendiger Verteidigung bestehe und eine Beiordnung trotz Einstellung des Verfahrens sei auch rückwirkend zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 142 Abs. 7, 311 StPO), ihr musste aber in der Sache selbst der Erfolg versagt bleiben, da nach erfolgter Verfahrenseinstellung eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers regelmäßig - so auch hier - nicht in Betracht kommt.

Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 - 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 - 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt XXX vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Nach alledem war der Antrag auf Beiordnung daher abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.