Asylantrag wegen Homosexualität in Pakistan abgelehnt KI-Titel
Asylrecht · Homosexualität · Flüchtlingseigenschaft · subsidiärer Schutz · Abschiebungsverbote
Sonstiges
Az.: 3 A 153/20.A
2 K 650/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum
am 2. Juni 2021 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2019 - 2 K 650/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Das Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (hierzu unter Nr. 1.) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.) liegen nicht vor. Der 1973 in Pakistan geborene Kläger reiste am 2. November 2018 mit einem Schengen-Visum für 90 Tage zum Zweck einer Eheschließung mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines am 4. März 2019 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 12. März 2019 an, bei einem Aufenthalt in London 1999 erkannt zu haben, dass er homosexuell sei. In Pakistan habe er seine Homosexualität aus Angst nicht gelebt. 2008 habe er über das Internet seinen späteren Lebensgefährten, einen deutschen Staatsangehörigen, kennengelernt. 2009 sei er zu ihm in die Vereinigten Arabischen Emirate gezogen, wo sie zusammengelebt hätten. 2018 sei sein Lebensgefährte gestorben. 1999 und 2011 habe er auf Druck seiner Familie eine Frau geheiratet. Seine Familie wisse nicht, dass er homosexuell sei. In Pakistan werde er als Homosexueller nicht akzeptiert. Mit Bescheid vom 21. März 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig 1 2 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihm seine Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreise dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Androhung von Strafen gegenüber Homosexuellen noch kein für die Asylgewährung ausreichender Eingriff in deren Grundrechte darstelle. Zwar sei Homosexualität in Pakistan verboten, für eine Verurteilung sei jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich. Strafverfahren gegen Homosexuelle, die einvernehmliche Beziehungen unterhielten, seien nicht bekannt. Homosexualität werde im privaten Bereich toleriert. Zwar gehöre er als Homosexueller einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Er habe aber weder eine staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung noch eine nichtstaatliche Verfolgung vorgetragen. Aufgrund seines Bachelorabschlusses und seiner guten wirtschaftlichen Lage gehöre er der oberen Mittelschicht an. Ihm sei es deshalb möglich, bei einer Rückkehr weiterhin Männer über das Internet kennenzulernen und auch eine langfristige Beziehung aufzubauen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die pakistanischen Behörden bei seinem zu erwartenden Verhalten auf ihn aufmerksam würden. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Gleichaltrigen eine Strafverfolgung praktisch nicht stattfinde. Eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung Homosexueller könne in Pakistan nicht angenommen werden. Vielmehr seien die zweifelsfrei existierenden Diskriminierungsmaßnahmen, insbesondere die Anwendung von Strafrechtsnormen, ineffizient. Den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sei nichts hinzuzufügen. Entgegen der Auffassung des Klägers führe auch der Wunsch, Homosexualität nicht geheimhalten zu müssen, nicht zu einem Flüchtlingsschutz. Ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen über seine sexuelle Präferenz mit Außenstehenden zu teilen, sei nicht ersichtlich. Es entspreche auch der in wohl allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich mit seinen Neigungen nicht zu exponieren. Von daher werde dem Kläger nichts Ungewöhnliches abverlangt, wenn er in der ihm zumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt lebe, dass er die behauptete sexuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offenbare. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei 4 anerkannt, dass im Zusammenhang mit religiösen Anschauungen die Rechte derer sicherzustellen seien, die diesen Religionen angehörten, und sich deswegen nicht in einer Weise zu entäußern, die aus religiöser Sicht anstößig und beleidigend sei. Vom Kläger könne deshalb verlangt werden, das gesellschaftliche Klima in seinem Heimatland in sein Verhalten einstellen zu müssen und bei öffentlichen Bekundungen darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Staatsreligion in homosexuellen Handlungen eine schwere Verfehlung sehe. 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier im Ergebnis. Der Kläger trägt hierzu vor, die Berufung sei wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - ausgeführt, dass die Frage, ob homosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht seien, weder höchstrichterlich geklärt sei noch in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde. Dieser Beschluss beruhe deshalb auf dem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz: „Die Frage, ob homosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, ist weder höchstrichterlich geklärt noch wird sie in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt.“ Hiervon weiche das angefochtene Urteil jedenfalls konkludent ab, denn es stelle den Tatsachensatz auf: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung Homosexueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ Eine Divergenz ist hiermit offenkundig nicht dargetan. Denn mit seiner angeführten Einschätzung behauptet das Verwaltungsgericht schon nicht einmal, dass seine Würdigung in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde oder höchstrichterlich geklärt sei. Die dem widersprechende Behauptung des Klägers teilt der Senat nicht. 5 6 7 8 9 Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung unter der Rn. 26 den Tatsachensatz aufstelle: „Unstreitig existiert in Pakistan staatliche und nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen.“ Auch von diesem Tatsachensatz weiche das Verwaltungsgericht ab, da es behauptete: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung Homosexueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ Auch diese Behauptung geht fehl, denn das Bundesverfassungsgericht hat unter der zitierten Randnummer offengelassen, ob die staatliche und nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen in Pakistan eine - für die Annahme einer Gruppenverfolgung - hinreichende Verfolgungsdichte erreiche; die Klärung habe in dem wiederaufzunehmenden Asylverfahren stattzufinden. Die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folglich nicht entnehmen. Eine Divergenz sieht der Kläger auch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -. Dort habe es unter der Rn. 19 den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Es wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten, wenn einem homo- oder bisexuellen Asylsuchenden gem. § 3e AsylG asylrechtlicher Schutz unter Verweis auf die Möglichkeit, seine homosexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim zu halten, versagt werden würde.“ Das angefochtene Urteil weiche von dem vorstehend dargestellten tragenden allgemeinen Rechtssatz ab, indem es auf Seite 4 erkläre, „ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen über seine sexuelle Präferenz mit Außenstehenden zu teilen“, sei „nicht ersichtlich“. Entgegen dem vom Bundesverfassungsgericht übernommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs verweigere das angefochtene Urteil dem Kläger asylrechtlichen Schutz unter Verweis auf eine angebliche Möglichkeit, seine homosexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim zu halten. Auch das Verwaltungsgericht stelle insoweit einen seine Entscheidung tragenden allgemeinen Rechtssatz auf. Seine diesbezüglichen Ausführungen setzten sich nicht mit der konkreten Situation des Klägers auseinander, sondern argumentierten im Gegenteil sogar ausdrücklich allgemein, insbesondere auch mit der Bezugnahme auf eine angeblich „wohl in allen Kulturen“ übliche Diskretion im Intimbereich. Einen abstrakten Rechtssatz in dem vom Kläger vermuteten Sinn vermag der Senat in den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht 10 11 12 13 zu erkennen. Auch wenn es seiner Auffassung keine nähere Begründung beigefügt hat, bezieht es seine Würdigung doch ausschließlich darauf, dass ein „schützenswertes Interesse des Klägers“ nicht ersichtlich sei. Lediglich ergänzend führt es aus, es entspreche „auch“ der wohl in allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich mit seinen Neigungen nicht zu exponieren. Ein divergierender abstrakter Rechtssatz wird vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. Letztlich sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013. Dieses habe unter Rn. 26 ausgeführt: „Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z. B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an“. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Kann religiöse Verfolgung oder Verfolgung wegen Homosexualität schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächlich künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z. B. in Leben und Freiheit) nicht an“. Zu diesem Rechtssatz lässt sich der angefochtenen Entscheidung keine divergierende Rechtsauffassung entnehmen. Wie der vom Kläger angeführten Entscheidung unter eben der Rn. 26 zu entnehmen ist, kann eine Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen, „wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört“. Genau dies hat hingegen das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung verneint, indem es auf Seite 4 der Gründe ausgeführt hat, dass die „Anwendung von Strafrechtsnormen ineffizient“ sei, und hierbei ergänzend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Dort wird (auf Seite 5) u. a. darauf verwiesen, dass dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren in Pakistan gegen Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhielten, bekannt seien. Folglich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es an einer tatsächlichen Gefahr von strafrechtlichen Sanktionen fehlt, was der behaupteten Divergenz entgegensteht. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2020 einen neuen Grund für eine Divergenz in Gestalt einer Entscheidung des 6. Senats des erkennenden Gerichts anführt, kann er damit nicht gehört werden. Mit diesem neuen Vortrag ist er nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist infolge der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Januar 2020 wegen Verfristung ausgeschlossen. Auf die Frage, wann der Bevollmächtigte des Klägers von dem angeführten Urteil Kenntnis erlangt hat, kommt es insoweit 14 15 16 nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits dargestellt - keinen allgemeinen Rechtssatz zur dort angesprochenen Frage der Mitteilung der sexuellen Präferenz an Außenstehende aufgestellt, vielmehr seine Aussage - wie bereits oben dargelegt - auf ein schützenswertes Interesse des Klägers beschränkt. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der 17 18 19 Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10. Februar und 3. März 2020 nicht. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob Homosexuelle in Pakistan wegen ihrer sexuellen Identität von landesweiter staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind?“ Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat er - zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Frage habe eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Zu ihr würden unterschiedliche Auffassungen vertreten und es liege noch keine ober- und höchstrichterliche Klärung vor. Das Verwaltungsgericht habe eine landesweite Verfolgung homosexueller Männer zum einen mit der Begründung verneint, eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung könne dort nicht angenommen werden, zum anderen sei es möglich, in der Anonymität einer Großstadt sich etwaiger Verfolgung oder Diskriminierung zu entziehen. Die vorstehende Tatsachenfrage werde in dem angefochtenen Urteil verneint, sie werde hingegen in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht. Dies ergebe sich aus den Ausführungen unter Rn. 25 in dem oben angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2019 sowie weiteren Quellen. Diese Entscheidungen bejahten die eingangs dargestellte Tatsachenfrage durchgängig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative. Eine Zulassung der Berufung sei schon deshalb erforderlich, da sich sämtliche Entscheidungen und auch die hier angefochtene auf die selben Erkenntnismittel bezögen. Bereits aus der unterschiedlichen Bewertung der selben Erkenntnismittel zur Begründung einander widersprechender Ergebnisse ergebe sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend seien. Dies ergebe sich aus Folgendem: Für seine Auffassung, nach allen vorliegenden Erkenntnissen fänden Strafverfolgungsmaßnahmen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen oder Gleichaltrigen praktisch nicht statt, berufe sich das Verwaltungsgericht auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse „Pakistan. Situation von Homosexuellen“, 2015. Insoweit sei jedoch festzustellen, dass in diesem Bericht überhaupt nicht erklärt werde, es fände strafrechtliche Verfolgung einverständlicher Homosexualität unter Erwachsenen in Pakistan „praktisch nicht“ statt. Das Gegenteil sei der 20 21 22 Fall, wozu der Kläger näher ausführt. Zutreffend sei vielmehr die entgegenstehende Einschätzung der eine Gruppenverfolgung bejahenden Rechtsprechung. Dieses Ergebnis werde auch gestützt durch weitere Erkenntnismittel, so insbesondere durch die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 17. März 2010 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und von amnesty international vom 2. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, in denen jeweils von Einzelfällen von Ermittlungs-/Strafverfahren nach Art. 377 des Strafgesetzbuchs berichtet werde. In der Auskunft von amnesty international vom 2. Oktober 2012 werde die Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe bestätigt, der Paragraf werde zwar „nur selten“ angewandt, er führe jedoch dazu, dass homosexuelle Personen immer wieder Opfer von Erpressungsversuchen würden, insbesondere durch die Polizei. Auch in dem im angefochtenen Bescheid in Bezug genommenen Bericht USDOS vom 5. Dezember 2014 werde erklärt, es würden einverständliche homosexuelle Handlungen in Pakistan „nur selten“ strafrechtlich verfolgt. Bereits aufgrund der in Einzelfällen auch tatsächlich stattfindenden Strafverfolgung sei nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - von einer landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan auszugehen. Es komme hinzu, dass auch die Erpressungen seitens der Polizeibehörden und anderer staatlicher Stellen und die Verweigerung staatlichen Schutzes gegen Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Homosexualität staatliche Verfolgung darstellten. So werde auch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2019 erklärt, Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhielten, könnten „leicht“ Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt würden. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der „Diskriminierungsmaßnahmen“ verharmlose die vorstehend dargestellten Erpressungen durch die Polizei, die staatlich geduldete Gewalt und die Untätigkeit der Polizei bei Anzeigen von Verbrechen gegen Homosexuelle. Es sei nicht erkennbar, nach welchem Maßstab und aus wessen Sicht die Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „ineffizient“ wären. Die Behauptung, eine Diskriminierungsmaßnahme sei ineffizient, sei ebenso absurd wie die Behauptung, ein Totschlag sei ineffizient. Es stelle auch keine einzige Erkenntnisquelle die Behauptung auf, die „Diskriminierungsmaßnahmen“ seien ineffizient. Die Entrechtung, Stigmatisierung und Ausgrenzung Homosexueller und deren Herabwürdigung zu Objekten staatlicher und nichtstaatlicher Gewalt werde durch die in den Erkenntnismitteln einhellig beschriebenen Maßnahmen letztlich „effizienter“ erreicht als dies der Fall wäre, wenn in noch größerem Umfang eine Strafverfolgung unter Inanspruchnahme 23 staatlicher Ressourcen stattfände. Diese Erkenntnisquellen widersprächen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Diskriminierungsmaßnahmen seien „ineffizient“, so dass es auch insoweit der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedürfe. Darüber hinaus beruhe das Urteil auch auf der Annahme, der Kläger könne „in der ihm zumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt“ leben, „dass er die behauptete sexuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offenbart“. Abgesehen davon, dass diese Annahme rechtsirrig unterstelle, dem Kläger sei ein Geheimhalten seiner Homosexualität zumutbar, enthalte sie auch die Aussage, es gebe in den pakistanischen Großstädten für Homosexuelle eine inländische Fluchtalternative. Dies werde von der eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan bejahenden Rechtsprechung durchgehend verneint. Auch insoweit sei die Zulassung der Berufung erforderlich. Auch hierzu ergebe sich aus den Erkenntnisquellen, dass dem Verwaltungsgericht zu widersprechen sei. Es lasse sich keiner Quelle entnehmen, dass eine Anwendung der Strafnormen in Großstädten nicht stattfände. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte, dass dort keine oder weniger Erpressungen durch die Polizei stattfänden, dass Homosexuelle dort nicht oder auch nur weniger Opfer nichtstaatlicher Gewalt wären, oder die Polizei dort eher bereit wäre, Anzeigen von Verbrechen gegen Homosexuelle entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Damit legt der Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sein soll. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG oder des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. Rn. 55 ff.). 24 25 26 Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen niederschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13). Die Ausführungen des Klägers zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfolgung von homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit er eine staatliche Verfolgung an Art. 377 PPC anzuknüpfen versucht, führt er selbst aus, dass die darin formulierte Strafandrohung im Fall der hier in Rede stehenden einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen nur in Einzelfällen vollzogen werde. Dass es sich insoweit nicht nur um Einzelfälle handeln würde und diese in einem beachtlichen Umfang verfolgt würden, lässt sich weder dem 27 28 Vortrag des Klägers noch den von ihm angeführten Erkenntnismitteln entnehmen. Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen. Auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Gestalt der Erpressung durch die Polizei sowie nichtstaatliche Akteure, welche dem pakistanischen Staat aufgrund seines unterlassenen Einschreitens zurechenbar sein soll, fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Er behauptet hier zwar auch unter Benennung von Erkenntnismitteln asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, allerdings lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, in welchem Umfang es zu solchen Handlungen kommt. Unabhängig davon hat auch insoweit die jüngst ergangene Rechtsprechung die erforderliche Verfolgungsdichte nicht tatsächlich feststellen können (OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58). Soweit der Kläger darauf verweist, dass einige Verwaltungsgerichte die Flüchtlingseigenschaft anerkennen würden, legt er - unabhängig davon, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 AsylG genügt werden kann - auch unter Verweis auf die angeführten Entscheidungen die erforderliche Verfolgungsdichte nicht dar. Dass diese Gerichte die von ihnen herangezogenen und nach Darstellung des Klägers mit dem vorliegenden Verfahren identischen Erkenntnismittel für die notwendige Verfolgungsdichte ausreichen lassen haben, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, erweitert aber das vorhandene Erkenntnismaterial nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
29 30 31 32