Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein neben dem Sachantrag gestellter Verweisungsantrag ist seiner Natur nach grundsätzlich nur als ein Hilfsantrag anzusehen. Deshalb liegt in der Entscheidung über den Verweisungsantrag zugleich die Ablehnung einer Entscheidung über den Sachantrag (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.06.1967 - OS V 74/66 -).
2. Für die Entscheidung über Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.