Es ist generell unzulässig und kann auch nicht ausnahmsweise gestattet werden, daß in Räumen einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Es ist generell unzulässig und kann auch nicht ausnahmsweise gestattet werden, daß in Räumen einer Arztpraxis, in denen täglich während einiger Stunden Patienten zu diagnostischen Zwecken radioaktive Substanzen verabreicht werden und die wegen der damit verbundenen Strahlenexposition Kontrollbereiche im Sinne des § 58 Abs 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) darstellen, in der übrigen Zeit andere, nicht nuklearmedizinische Untersuchungen und Behandlungen von Patienten stattfinden.