Für die Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts genügt es, daß der Antrag hinreichend deutlich zu …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Für die Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts genügt es, daß der Antrag hinreichend deutlich zu erkennen gibt oder daß sich aus ihm entnehmen läßt, welches Grundrecht verletzt sein soll.
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