AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 642 Urteil

Gefährliche Körperverletzung bei Alkoholbeeinflussung KI-Titel

Gefährliche Körperverletzung · Minderschwerer Fall · Alkoholbeeinflussung · Geldstrafe · Jugendstrafrecht

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte V. wird kostenpflichtig zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall verurteilt.

Angew. Vorschr.: §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 1. Halbsatz Nr.4, 2. Halbsatz, 25 Abs.2 StGB

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs.4 S.1 1.HS StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1.)

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Entscheidungsdatum : 10.01.2014

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entscheidende Behörde : Amtsgericht Köln

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Aktenzeichen: 650 Ds 141/13-192 Js 509/13

9

Tatbezeichnung : gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

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Datum der letzten Tat : 22.03.2013

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angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1, § 224 Abs.1 Nr. 4, § 25 Abs.2

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zusätzliche Angaben: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

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Ermahnung

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2.

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Entscheidungsdatum : 15.09.2015

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entscheidende Behörde : Staatsanwaltschaft Köln

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Aktenzeichen: 192 Js 1342/15

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Tatbezeichnung : versuchter Betrug

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Datum der letzten Tat : 30.04.2015

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angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs.1, § 23, § 22

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zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.1 JGG

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte besuchte am frühen Morgen des 23.07.2017 die Kneipe R. in Y. Er trank „eine Menge Bier“ und diverse Schnäpse im Verlauf seines Aufenthalts. in den frühen Morgenstunden kam es dann zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten T. X. und dessen damaliger Freundin, der Zeugin P. M.. Im weiteren Verlauf trat der Angeklagte – im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. I. – mehrfach mit dem Fuß, an dem er Turnschuhe trug, gegen den Leib des Geschädigten X., ohne allerdings dessen Kopf oder Oberkörper zu treffen.

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Der Angeklagte war bei der Tat zumindest erheblich alkoholisch enthemmt.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen ausschließlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten V..

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IV.

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Der Geschädigte X. hat angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei; er treffe den Angeklagten gelegentlich und man grüße sich.

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Insgesamt erscheint – ausgehend von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung – eine

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Geldstrafe,

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wie im einzelnen tenoriert, angemessen, aber auch ausreichend, um Tat und Täter gerecht zu werden.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.