AG Halle (Saale) · Sachsen-Anhalt Beschluss

Berichtigung von Schreibfehler in Urteilsteil über Rauchwarnmelder KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung nach § 319 ZPO · Tenorberichtigung

Zivilrecht

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015,

Aktenzeichen 104 C 589/15

im Tenor

wie folgt insoweit berichtigt:

Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelder vom Raum links…"

Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelders im Raum links…"

Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt.

Gründe

1

Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte.

2

Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.