AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da

Zivilrecht

Tenor

Wird das Vorbehaltsurteil vom 12.07. 2006 dahin berichtigt, dass die Entscheidungsgründe Seite 7 im letzten Absatz erster Halbsatz nunmehr wie folgt lauten:

“Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend mit Ausnahme des behaupteten arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters der Klägerin am 15.02.2005 ebenfalls nicht in Betracht,....“

Gründe

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Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da

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eine offensichtliche Auslassung vorliegt. Dies ergibt sich aus

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dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.