Ein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Rechtsfehler der Auswahlentscheidung kann mit …
Leitsatz
1. Ein den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Rechtsfehler der Auswahlentscheidung kann mit der Begründung, die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, nur angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist und eine rechtmäßige Beurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Auswahl des Antragstellers führen kann. Das ist zu verneinen, wenn in den die dienstliche Beurteilung betreffenden Verfahren allenfalls eine gegenüber der Beurteilung der beigeladenen Mitbewerberin im wesentlichen gleiche Beurteilung erreicht werden kann und die Antragsgegnerin für diesen Fall auf geringe, sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebende Eignungsunterschiede abstellt. Eine Ermessensbindung, die statt dessen zur Berücksichtigung der Steh-Dienstzeit oder des Lebensalters verpflichtet, ist für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (BezReg Weser-Ems, Schutz- u Kriminalpolizei) nicht glaubhaft gemacht.