ArbG Oberhausen · Nordrhein-Westfalen 2.Kammer Urteil zitiert von 1

Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses nach unwirksamer Kündigung KI-Titel

Kündigungsschutz · Arbeitsverhältnis · Feststellungsklage · Weiterbeschäftigung · Kündigungswirksamkeit

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.

2 Ca 1324/19Verkündet am 27.02.2020 L. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht P. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Gründe

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V., T., 5.

3

Kläger

4

Prozessbevollmächtigte

5

O., D., 5.

6

gegen

7

B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H., G., M., 5.

8

Beklagte

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Prozessbevollmächtigte

10

B. e.V., W., 5.

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hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P.

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auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2020

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durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende

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und den ehrenamtlichen Richter E.

15

und den ehrenamtlichen Richter C.

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für Recht erkannt:

181. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

202. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

223. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

244. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.