LG Bonn · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Zustellung einer Streitverkündung an den Vater des Klägers KI-Titel

Streitverkündung · § 72 ZPO · gesetzlicher Vertreter · Unstatthaftigkeit · Zustellung

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.

Gründe

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Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.

3

Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.

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Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.

5

Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).