LG Düsseldorf – 40 O 49/10 B.
Zivilrecht
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es
auf S. 10 des Urteils letzter Absatz statt: "Refinanzierungssätze zwischen 3,74 % und 10,02 %" heißen muss: "Refinanzierungssätze zwischen 3,47 % und 10,02 %"
und auf S. 12 des Urteils vorletzter Absatz statt: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,00" heißen muss: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,50".