LG Düsseldorf – 38 O 135/06
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Short Message Servi-ces (SMS) anzubieten und dabei
1. mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne durch Farbe, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorgehoben über das zu Gunsten von Verbrauchern nach den §§ 312 c, 355 BGB i. V. m.
§ 1 BGB-InfoV bestehende Widerrufsrecht zu belehren;
2. gegenüber Verbrauchern gewerbe- und geschäftsmäßig Leistungen zum Ab-schluss eines Fernabsatzvertrages anzubieten, ohne dabei anzugeben, ob die für die Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten;
3. gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:
„x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind.“
„Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und diesen Bestimmungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Schirftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.“
„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Ge-schäftsbeziehung ist x.“
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gericht-liche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an-gedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antrags-schrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, 24.07.2006
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende