OVG Niedersachsen Beschluss LS

Allein aus einer formell fehlerhaften Nichtversetzungsentscheidung kann der im Rahmen des Antrages auf Erlass …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Allein aus einer formell fehlerhaften Nichtversetzungsentscheidung kann der im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs nicht hergeleitet werden. In einem solchen Fall muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung der Schülerin oder des Schülers führen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 14. August 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit dieses den - auch erstinstanzlich ausdrücklich gestellten - Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens im 8. Schuljahrgang des Gymnasialzweigs im Schuljahr 2026/2027 zu unterrichten, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 1. Juli 2026 die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit nicht gewahrt habe. Die Antragsgegnerin habe deshalb im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Klassenkonferenz erneut über den Widerspruch des Antragstellers zu entscheiden. Es ist außerdem davon ausgegangen, dem weitergehenden Begehren des Antragstellers nicht entsprechen zu können. Vielmehr habe es das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Antragsgegnerin zurückzuverweisen "und nicht über die Versetzung des Antragstellers zu entscheiden". Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt:

"Eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen des Schülers oder der einzelnen Lehrkraft kann das Verwaltungsgericht nicht vornehmen. Das Verwaltungsgericht kann in einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung nur prüfen, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurde und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. Nds. OVG, B. v. 13.10.2023 - 2 ME 79/23 -, juris Rn. 6; VG Braunschweig, B. v. 19.10.2023 - 6 B 304/23 -, V. n. b.)."

2. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, (noch) hinreichend in Frage gestellt. Denn er hat klargestellt (Seite 6 der Beschwerdebegründung):

"Mit dem Antrag wurde lediglich begehrt, dass der Antragsteller bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorerst den achten Schuljahrgang im gymnasialen Zweig besuchen kann. Um diesen Antrag stattzugeben ist es bereits ausreichend, dass am Ergebnis der Entscheidung der Antragstellerin über die Versetzung Bedenken bestehen."

Er hat weiter geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung entgegen dem selbst aufgestellten Prüfungsmaßstab nicht geprüft, ob bei der Entscheidung über die Nichtversetzung der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt worden sei und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewege. Der Antragsteller hat sich sodann in seiner Beschwerdebegründung eingehend mit der Frage befasst, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23. Juni 2026 an relevanten Fehlern leidet.

Im Kern hat der Antragsteller damit - dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGOnoch genügend - zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, die Erfolgsaussichten seines Antrags, ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens im 8. Schuljahrgang des Gymnasialzweigs im Schuljahr 2026/2027 zu unterrichten, anhand der ihm erteilten Noten und der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23. Juni 2026 näher zu prüfen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen des Schülers oder der einzelnen Lehrkraft könne es nicht vornehmen, trägt die Ablehnung des Eilantrags nicht. Das Erfordernis einer "Zurückverweisung", weil die Entscheidung, ob dem Widerspruch des Antragstellers abgeholfen wird, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, sieht der Senat nicht.

3. Der angefochtene Beschluss ist gleichwohl im Ergebnis richtig, denn der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat jedoch den gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.

a) Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG und § 1a Nr. 1 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemeinbildenden Schulen vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63), im Folgenden: WeSchVO, kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werde n kann (Versetzung). Gemäß § 3 Abs. 1 WeSchVO finden in der Kooperativen Gesamtschule im Gymnasialzweig in den Schuljahrgängen 5. bis 10. Versetzungen statt. Die bei dieser Entscheidung anzustellende Prognose wird in § 3 Abs. 4 WeSchVO näher konkretisiert; in Satz 2 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass, wenn - wie hier - die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, diese Leistungen nach unter anderem in §§ 5 und 6 WeSchVO näher bestimmten Maßgaben ausgeglichen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeSchVO können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern (vgl. hierzu § 6 WeSchVO) ausgeglichen werden. Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht nach § 5 Abs. 2 WeSchVO in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung, wobei die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Fördermaßnahmen zu berücksichtigen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO kann die Klassenkonferenz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler versetzt ist, wenn sie oder er eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer besteht. Nach § 7 Abs. 2 WeSchVO kann ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 nur gefasst werden, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler nach einem Bestehen der Nachprüfung im nächsthöheren Schuljahrgang erfolgreich mitarbeitet.

Sowohl der Klassenkonferenz bei ihren fachlich-pädagogischen Prognoseentscheidungen als auch den Lehrkräften bei der Notenvergabe stehen ein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zu. Weder die Klassenkonferenz noch die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht können eine eigene Bewertung der versetzungsrelevanten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers vornehmen oder der einzelnen Lehrkraft eine Tendenz ihres pädagogisch-fachlichen Urteils vorschreiben. Entsprechendes gilt für die pädagogisch-fachliche Beurteilung durch die Klassenkonferenz. In einem Rechtsstreit um die Nichtversetzung prüft das Verwaltungsgericht daher nur, ob die dem Konferenzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen und die versetzungsrelevante Notenfindung im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, ob von richtigen Voraussetzungen und sachlichen Erwägungen ausgegangen wurde, ob der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt wurde und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe bewegt. Hierauf beschränkt sich die mögliche Fachaufsicht der Schulbehörden nach § 121 Abs. 2 NSchG ebenso wie auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2023 - 2 ME 79/23 -, juris Rn. 6, u. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

Allein aus einer formell fehlerhaften Nichtversetzungsentscheidung - etwa wegen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Klassenkonferenz - kann der begehrte Anordnungsanspruch allerdings nicht hergeleitet werden. Für einen im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs muss in einem solchen Fall vielmehr glaubhaft gemacht werden, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung der Schülerin oder des Schülers führen wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2018 - 2 B 329/18 -, juris Rn. 3 u. 6 f.; OVG LSA, Beschl. v. 18.11.2025 - 3 O 144/25 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 8.10.2024 - 19 B 836/24 -, juris Rn. 7, u. Beschl. v. 23.12.2003 - 19 B 2561/03 -, juris Rn. 5; Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 10.2025, § 59 Anm. 8.1.3, sowie ferner Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 7).

b) Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine erneute Befassung der - ordnungsgemäß besetzten - Klassenkonferenz mit seinem Anliegen, in die 8. Klasse des Gymnasialzweigs der Antragsgegnerin versetzt zu werden, zu seiner Versetzung führen wird.

aa) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beschluss der Klassenkonferenz (Versetzungskonferenz) vom 23. Juni 2026 nach summarischer Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Insbesondere geht der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die Konferenz am 23. Juni 2026 in einer ordnungsgemäßen Besetzung entschieden hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2026 die Besetzung der Konferenz im Einzelnen erläutert und außerdem dargelegt, welche Lehrkräfte in Bezug auf den Antragsteller stimmberechtigt waren. Diese Erläuterungen hält der Senat anhand des Protokolls dieser Konferenz für nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung die Frage aufwirft, welche Lehrkräfte an der Abstimmung über die Möglichkeit zur Nachprüfung teilgenommen hätten - das sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich - waren dies auf der Grundlage der Erläuterungen der Antragsgegnerin Frau F. (Deutsch, Englisch), Frau G. (Mathematik), Frau H. (GSW), Herr I. (Biologie), Frau J. (Chemie, Kunst), Herr K. (Spanisch) und Frau L. (Werte und Normen). Frau F. und Frau J. haben dabei jeweils nur eine Stimme gehabt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Klassenkonferenz auch über die Frage einer Ausgleichsmöglichkeit und einer Nachprüfung Entscheidungen getroffen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Konferenz. Dort heißt es bezogen auf den Antragsteller:

" A. Beratung über AusgleichsregelungLK aus Mathe, Biologie, Geschichte/Erdkunde, Deutsch sehen eine erfolgreiche Mitarbeit in 8 G nicht gegeben Ein Antrag auf Ausgleichsregelung wird nicht gestellt.Abstimmung über Möglichkeit der NachprüfungAbstimmung (7 stimmberechtigt) 1 dafür 6 dagegen. erhält keine Möglichkeit auf eine Nachprüfung"

Der Einwand des Antragstellers, über die Möglichkeit der Ausgleichsregelung sei laut Protokoll in der Versetzungskonferenz nicht gesprochen worden, da hierzu - laut Protokoll - kein Antrag gestellt worden sei, ist angesichts dessen schon nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls wurde ausdrücklich über die Anwendung der Ausgleichsregelung zugunsten des Antragstellers beraten, und es hat sich niemand für deren Anwendung ausgesprochen. Selbst wenn in der mangelnden Durchführung einer ausdrücklichen Abstimmung im Übrigen ein Verfahrensfehler liegen sollte, folgte allein daraus - in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze - noch nicht der von ihm geltend gemachte Anordnungsanspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 8 G.

bb) Allerdings ist die Entscheidung, den Antragsteller nicht zu versetzen, allein aufgrund des Protokolls der Konferenz vom 23. Juni 2026 für den Senat nicht im Einzelnen nachzuvollziehen, weil es an einer vertieften Begründung fehlt, warum die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 5 Abs. 2 WeSchVO aus Sicht der Mitglieder der Klassenkonferenz nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Möglichkeit einer Nachprüfung (§ 7 Abs. 2 WeSchVO). In beiden Fällen hat sich die Klassenkonferenz mit der Frage zu befassen, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen und mögliche Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz ist hier lediglich davon ausgegangen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers im nächsthöheren Schuljahrgang nicht zu erwarten ist, ohne dass das Protokoll Auskunft darüber gibt, warum das der Fall sein soll.

Die Antragsgegnerin hat jedoch in ihrem (mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen) "Bescheid" vom 1. Juli 2026 die Erwägungen der Klassenkonferenz im Einzelnen dargestellt. Dort ist u.a. ausgeführt:

"Die Klassenkonferenz hat die Nichtversetzung sowie die Nichtzulassung zur Nachprüfung nach erneuter Beratung bestätigt, weil nach pflichtgemäßer pädagogischer und fachlicher Beurteilung derzeit nicht erwartet werden kann, dass M. im 8. Jahrgang des Gymnasialzweigs erfolgreich mitarbeiten wird.Zwar liegen formal zwei mangelhafte Leistungen vor, die grundsätzlich einer Prüfung auf Ausgleich beziehungsweise Nachprüfung zugänglich sind. Entscheidend ist jedoch nicht allein die rechnerische Ausgleichbarkeit einzelner Noten, sondern die Gesamtprognose zur erfolgreichen Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang.Gegen eine positive Prognose sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:Bei M. liegen zwei mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch sowie Werte und Normen vor. Besonders schwer wiegt dabei die mangelhafte Leistung im Fach Deutsch, da Deutsch als Kernfach für die erfolgreiche Mitarbeit im Gymnasialzweig von zentraler Bedeutung ist. Die Leistungsschwäche in Deutsch besteht zudem nicht nur punktuell, sondern bereits seit dem 5. Jahrgang. Es handelt sich daher nicht um eine vorübergehende oder kurzfristig behebbare Minderleistung, sondern um eine längerfristig verfestigte fachliche Schwierigkeit.Hinzu kommt, dass M. in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie und Chemie lediglich schwach ausreichende Leistungen zeigt. Das Leistungsbild ist damit nicht auf zwei klar abgrenzbare Defizite beschränkt, sondern weist darüber hinaus weitere fachliche Unsicherheiten auf. Insgesamt ergibt sich daraus kein hinreichend stabiles Leistungsfundament für die Anforderungen des kommenden Schuljahres im Gymnasialzweig.Auch das Arbeitsverhalten spricht gegen eine positive Prognose. Es entspricht den Erwartungen nur mit Einschränkungen. Gerade vor dem Hintergrund bereits bestehender fachlicher Defizite wäre für eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Jahrgang ein verlässlich selbstständiges, kontinuierliches und zielgerichtetes Arbeitsverhalten erforderlich.Diese Voraussetzung sieht die Klassenkonferenz derzeit nicht in ausreichendem Maße gegeben.Vor diesem Hintergrund kommt die Klassenkonferenz zu der Einschätzung, dass ein Notenausgleich zwar rechnerisch geprüft werden kann, pädagogisch aber nicht verantwortbar ist. Die vorhandenen Ausgleichsnoten ändern nichts daran, dass die Gesamtentwicklung und das Leistungsbild keine tragfähige Erwartung erfolgreicher Mitarbeit im 8. Jahrgang des Gymnasialzweigs begründen.In die Beratung wurde außerdem einbezogen, dass M. selbst offen für einen Wechsel in den Realschulzweig ist. Dies spricht dafür, dass eine Fortsetzung der Schullaufbahn im Realschulzweig pädagogisch als realistische und unterstützende Perspektive in Betracht kommt. Ziel ist nicht eine Sanktionierung, sondern eine Schullaufbahnentscheidung, die den derzeitigen Lernvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Schülers besser entspricht."

Diese Begründung "krankt" allerdings daran, dass sie aus der Abhilfekonferenz hervorgegangen ist, die am 1. Juli 2026 in einer - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - unzureichenden Besetzung von lediglich vier anwesenden Mitgliedern getagt hat.

Der Senat hält die Erwägungen gleichwohl im Rahmen dieses Eilverfahrens für verwertbar. Sie sind objektivierbar, plausibel (dazu sogleich) und stammen aufgrund der vorhergehenden Abhilfekonferenz - bezogen auf Deutsch und Chemie - von den Lehrkräften, die bereits an der Sitzung vom 23. Juni 2026 teilgenommen haben; sie allein wegen der nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Abhilfekonferenz nicht zu verwerten und dem Eilantrag deshalb stattzugeben, würde bedeuten, dass der Antragsteller allein auf Grund eines Verfahrensfehlers "vorläufig versetzt" würde. Das ist jedoch nach den obigen Grundsätzen nicht mit dem Anliegen des Gesetzgebers vereinbar, dass eine Versetzung eine positive Prognose über die Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang voraussetzt (§ 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG).

Die Erwägungen, auf die die negative Prognose gestützt ist, finden in dem Zeugnis des Antragstellers für das Schuljahr 2025/2026 ihre Bestätigung. Es liegen zwei mit "mangelhaft" bewertete Fächer vor (Deutsch sowie Werte und Normen). Überdies sind die Leistungen in den Fächern Mathematik, Geschichte, Erdkunde, Biologie und Chemie mit "ausreichend" bewertet. Es ist außerdem ausdrücklich als Bemerkung in das Zeugnis aufgenommen, dass die schriftlichen Leitungen in den Fächern Chemie und Biologie schwächer seien, als es die Zensur zum Ausdruck bringe. Die Annahme, das Leistungsbild sei damit nicht auf zwei klar abgrenzbare Defizite beschränkt, sondern weise darüber hinaus weitere fachliche Unsicherheiten auf, insgesamt ergebe sich kein hinreichend stabiles Leistungsfundament für die Anforderungen des kommenden Schuljahres im Gymnasialzweig, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. Zum Arbeitsverhalten findet sich in dem Zeugnis die Bemerkung: "Das Arbeitsverhalten entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen. bearbeitet Aufgaben mit Hilfe. sollte mehr Leistungsbereitschaft zeigen und aktiver mitarbeiten." Auf dieser Grundlage ist es ebenfalls nachvollziehbar, wenn die Lehrkräfte annehmen, auch das Arbeitsverhalten spreche gegen eine positive Prognose.

Die Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Einschätzung, und er trägt auch darüber hinaus nichts vor, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass eine erneute Befassung der - ordnungsgemäß besetzten - Klassenkonferenz mit seinem Anliegen, in die 8. Klasse des Gymnasialzweigs der Antragsgegnerin versetzt zu werden, zu einer positiven Prognose und mithin zu seiner Versetzung führen wird. Das gilt insbesondere für das folgende Vorbringen:

(1) Der Antragsteller meint, aufgrund der jahrelang konstanten Schlechtleistung im Fach Deutsch sei kaum zu erwarten, dass eine Leistungsverbesserung eintreten werde, wenn er eine Jahrgangsstufe wiederholen werde. Insofern sei zu unterstellen, dass die Leistungsprognose im Fach Deutsch nicht nur bezogen auf den 8. Schuljahrgang, sondern auch bezogen auf den 7. Schuljahrgang nicht sonderlich positiv sei. Sei dies aber der Fall, könne diese negative Leistungsprognose eine Nichtversetzung nicht begründen, da durch die Nichtversetzung keine Leistungsverbesserung zu erwarten ist. Diese Sichtweise teilt der Senat nicht; er hält sie vielmehr für fernliegend. Der Antragsteller hat in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen im Fach Deutsch auf einer Schwäche beruhen, die durch eine Wiederholung der Klasse 7 nicht wenigstens teilweise zu beheben wäre. Eine solche Annahme rechtfertigt sich nicht allein daraus, dass die Leistungen in diesem Fach schon über einen geraumen Zeitraum defizitär sind. Vielmehr ist es plausibel, dass gerade dieser Umstand von den Lehrkräften zum Anlass genommen worden ist, eine Wiederholung der Klasse für erforderlich zu halten, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, diese Defizite bei einer erneuten Durchnahme bereits bekannten Lernstoffs auszugleichen. Der Argumentation des Antragstellers, die Prognoseentscheidung sei zu beanstanden, weil nicht zu erkennen sei, dass sich die Klassenkonferenz in ihrer Entscheidung mit den Gründen für die Schlechtleistung im Fach Deutsch auseinandergesetzt habe, folgt der Senat nicht. Unabhängig davon, dass er die Erwägungen des Antragstellers zur Bedeutung von Leistungsdefiziten, die auf einer mangelhaften Rechtschreibung beruhen,

"Begründen sich die Leistungsdefizite auf einer mangelhaften Rechtschreibung, so kann diese mangelhafte Rechtschreibung nicht als Grundlage für eine negative Prognoseentscheidung dienen. Eine solche mangelhafte Rechtschreibung wird sich nicht durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe verbessern. Mithin kann in diesem Fall das Leistungsdefizit nicht durch eine Wiederholung ausgeglichen werden."

(Schriftsatz vom 25. August 2026, Seite 3) in dieser Allgemeinheit nicht teilt, ist auch nicht im Ansatz vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Antragsteller gerade so verhält. Das wäre indessen zuvorderst seine Aufgabe gewesen.

(2) Soweit der Antragsteller auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründung vom 17. August 2026 die Auffassung vertritt, die Lehrkräfte für Erdkunde und Geschichte seien in der Klassenkonferenz vom 23. Juni 2026 nicht anwesend gewesen, trifft das (ungeachtet dessen, dass es sich hierbei lediglich um einen Verfahrensfehler handeln würde) nicht zu. Die Lehrkraft H. war für Geschichte und Erdkunde zuständig (zusammengefasst als GSW) und auch anwesend. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Antragstellers, daraus, dass (ausweislich des Protokolls) die Lehrkräfte aus den Fächern Mathematik, Biologie, Geschichte/Erdkunde und Deutsch eine erfolgreiche Mitarbeit im 8. Schuljahrgang als nicht gegeben angesehen hätten, ergebe sich, dass die Lehrkräfte in allen anderen Fächern, also Englisch, Spanisch, Physik, Chemie, Musik, Kunst, Werte und Normen und Sport die erfolgreiche Mitarbeit im 8. Schuljahrgang für möglich erachteten, ist angesichts des schlussendlichen Abstimmungsergebnisses spekulativ und deutet allenfalls auf eine Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit des Protokolls hin. Davon abgesehen dürfte nach dem Verständnis des Senats auch in einem Fall, in dem (in einem ersten Schritt) ausschließlich für eine Minderzahl an Fächern eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang ausgeschlossen wird, in einem zweiten Schritt die logische Konsequenz nicht zwingend eine (gleichwohl) positive Leistungsprognose für die insgesamt erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang sein.

(3) Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, laut dem Protokoll der Versetzungskonferenz hätten die Lehrkräfte aus den naturwissenschaftlichen Fächern Mathematik, Biologie und Geschichte/Erdkunde und Deutsch eine negative Leistungsprognose abgegeben. Die Lehrkraft aus den anderen naturwissenschaftlichen Fächern nicht. Insofern scheine der Verweis (im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2026) auf schlecht bzw. lediglich ausreichende Leistungen in den naturwissenschaftlichen Fächern widersprüchlich. Lehrkräfte aus mehreren wissenschaftlichen Fächern hätten gerade keine negative Leistungsprognose abgegeben. Folglich könnten die vermeintlich nur schwach auseichenden Leistungen in den Fächern Erdkunde und Chemie nicht zur Begründung der negativen Prognoseentscheidung herangezogen werden. Dieser Sichtweise folgt der Senat nicht. Er hält insoweit die oben wiedergegebenen Erwägungen in dem "Bescheid" der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2026 für maßgeblich, mit denen die Erwägungen der Klassenkonferenz näher begründet worden sind. Dort wird vor allem auf die nur schwach ausreichenden Leistungen in den Fächern Biologie und Chemie verwiesen; diese finden - wie bereits dargelegt - in der Bemerkung auf dem erteilten Zeugnis ihre objektive Entsprechung.

(4) Soweit der Antragsteller auf eine - nicht näher benannte - Vorgabe in "Nr. EB-WeSchVO" hinweist, wonach "im Zweifel auf eine Versetzung zu entscheiden ist", hat er schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein solcher Zweifelsfall vorliegt. Die klaren Abstimmungsergebnisse in den verschiedenen bislang durchgeführten Konferenzen sprechen vielmehr dagegen.

(5) Der Verweis auf den andern Schüler "mit ähnlichem Leistungsbild", bei dem die Ausgleichsregelung angewandt worden sei, führt aus Sicht des Senats schon deshalb nicht weiter, weil für den Schüler N. in dessen Zeugnis festgestellt wird, dass das Arbeitsverhalten den Erwartungen entspricht, und sich zu den mit "ausreichend" benoteten Fächern keine vergleichbaren Bemerkungen auf dem Zeugnis befinden. Insofern besteht bereits ein bedeutender Unterschied zum Fall des Antragstellers.

(6) Die Einschätzungen des Antragstellers zu der Bedeutung der Bewertung seines Arbeitsverhaltens für die Prognoseentscheidung (Schriftsatz vom 25. August 2026, Seite 2 f.) teilt der Senat nicht. Er hält es vielmehr für sehr gut nachvollziehbar, dass eine Beurteilung des Arbeitsverhaltens mit "Das Arbeitsverhalten entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen." sowie die nähere Erläuterung " bearbeitet Aufgaben mit Hilfe. sollte mehr Leistungsbereitschaft zeigen und aktiver mitarbeiten." in der oben wiedergegebenen Gestalt in die Prognoseentscheidung eingeflossen sind. Warum das anders zu sehen sein sollte, weil das Arbeitsverhalten bereits im Vorjahr entsprechend bewertet worden ist, leuchtet in keiner Weise ein. Dass die Schule "das Arbeitsverhalten zwei Jahre lang nicht als insgesamt unzureichend bewertet hat" steht einer Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Beurteilung des Arbeitsverhaltens ("mit Einschränkungen") bei der Prognoseentscheidung in der Gestalt, wie es die Klassenkonferenz gemacht hat, in keiner Weise entgegen.

(7) Soweit der Antragsteller meint, es leuchte nicht ein, warum "trotz formal ausreichender Leistungen in den naturwissenschaftlichen Fächern gerade solche fachlichen Defizite bestehen, die die Prognose rechtfertigen, der Antragsteller werde im folgenden Schuljahr nicht erfolgreich mitarbeiten können", verkennt er, dass die Leistungsprognose sich auf die erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe insgesamt bezieht und es deshalb durchaus nicht fernliegend ist, neben den mit "mangelhaft" bewerteten Fächern auch die mit "ausreichend" bewerteten Fächer in den Blick zu nehmen und dabei sowohl deren Anzahl als auch die Frage, ob es sich um eine "schwache" ausreichende Bewertung handelt, zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, ob ein "stabiles Leistungsfundament" besteht und dies nachvollziehbar verneint, zumal sich der Antragsteller gegen die Einstufung seiner Leistungen in Biologie und Chemie als "schwach" ausreichend auch bislang nicht substantiiert gewehrt hat.

(8) Eine - bereits im Widerspruch gerügte - "Verletzung der Förderpflicht", wäre jedenfalls nicht geeignet, den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Denn bei der schulischen Leistungsbewertung sind auch dann allein der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen eines Schülers zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informationen oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2025 - 2 LA 8/23 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.5 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NordÖR 2025, 471 - (vgl. Senatsbeschl. v. 13.10.2023 - 2 ME 79/23 -, juris Rn. 6).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).