AG Bonn · Nordrhein-Westfalen 407 Beschluss

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ehepartners KI-Titel

Versorgungsausgleich · Tod des Ehepartners · Abänderung des Scheidungsurteils · § 51 VersAusglG · FamFG

Familienrecht Abgeändert

Tenor

In pp

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bonn

am 17.5.2019

b e s c h l o s s e n:

Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts - Bonn vom 25.9.2007 – Az: 40 F 543/06 - wird hinsichtlich der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung mit Wirkung zum 1.8.2018 wie folgt abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der am 10.7.2018 eingegangene Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung in dem Scheidungsurteil vom 25.9.2007 ist begründet, nachdem seine frühere Ehefrau am 21.5.2018 verstorben ist.

3

Die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG sind überschritten, wie die vom Gericht eingeholten aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger ergeben haben.

4

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH – Beschluss vom 20.6.2018, XII ZB 624/15 – war deshalb die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.9.2007 (Az.: 40 F 543/06) mit Wirkung vom 1.8.2018 (dem ersten des Monats nach Eingang des Antrags auf Abänderung) dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; mangels Antragsgegner waren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; er hat die Kosten bereits durch Einzahlung des Kostenvorschusses gezahlt.

6

Verfahrenswert: 1.000,- Euro.