LAG Hamburg 4. Kammer Beschluss zitiert von 1

Vertretungszwang – Einlegung einer Berufung

Vertretungszwang - Einlegung einer Berufung - Unzulässigkeit

Arbeitsrecht Berufung verworfen

Orientierungssatz

Eine Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter bzw. Personen, Verbände, Vereinigungen etc. rechtswirksam eingereicht werden. Andernfalls ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.(Rn.1)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZM 9/19)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2018 – 29 Ca 216/18 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. Januar 2019 eingelegte und am 17. Januar 2019 eingegangene Berufung gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO). Eine Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter bzw. Personen, Verbände, Vereinigungen etc. wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, rechtswirksam eingereicht werden (§ 11 ArbGG). Das ist nicht geschehen, denn der Kläger hat selbst Berufung eingelegt.

2

Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG ergeht die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden.