Werden Grundstücke in einen Entwicklungsbereich einbezogen, wird nicht die Umverteilung von Bodeneigentum …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Werden Grundstücke in einen Entwicklungsbereich einbezogen, wird nicht die Umverteilung von Bodeneigentum bezweckt. Es ist keine Verfolgung eigentumspolitischer Zwecke gerechtfertigt. Die Abschöpfung des Planungswertes kann ein Nebenzweck neben den Sachzwecken darstellen. Ist eine Einfamilienhausbebauung geplant, so können Grundstücke lediglich dann in den Entwicklungsbereich einbezogen werden, wenn eine gemeindliche Verfügung über das Eigentum erforderlich ist, damit die Planungsabsichten verwirklicht werden können.