Die erleichterte Zulassung einer wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des § 35 Abs 1 Nr 1-3 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die erleichterte Zulassung einer wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des § 35 Abs 1 Nr 1-3 BauGB im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken setzt nach § 4 Abs 3 BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) voraus, daß die bauliche Anlage noch am 1. Mai 1990 - und nicht nur irgendwann in der Vergangenheit - Bestandteil einer Hofstelle gewesen ist.
Zum räumlich-funktionalen Zusammenhang einer Hofstelle im Sinne des § 4 Abs 3 BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG).