AG GieBen · Hessen Beschluss

Berichtigung von Kindesunterhaltsbeträgen nach § 1612a BGB KI-Titel

Kindesunterhalt · Schreibfehler · § 1612a BGB · FamFG · ZPO

Familienrecht

Tenor

Der Beschluss vom 02.07.2020 wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:

statt

„d. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“

muss es richtig heißen: „d. zu Händen der Antragstellerin für das Kind A einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“.

Und statt „f. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“

muss es richtig heißen: „f. zu Händen der Antragstellerin für das Kind B einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, zur Zeit 535,00 € monatlich, fällig monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend ab Juni 2020 zu zahlen.“.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 113 FamFG i. V. m. § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.