Festsetzung des Streitwerts bei Gläubigerforderung im Beschwerdeverfahren KI-Titel
Streitwert · Gläubigerforderung · GKG · ZPO · Beschluss
Zivilrecht
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Forderung der Gläubigerin betrug 1.807,52 €.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Das Gericht hat ihn mit 1/5 des Betrages der noch offenen Gläubigerforderung bemessen (BGH NJW 1991, 2280; OLG Stuttgart Justiz 1986, 413; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 607; LG Dortmund, Beschluss vom 02.07. 2014, 9 T 383/13; LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018, 5 T 7/18).
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