OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 10. Zivilsenat Urteil LS

Vertretbarkeit einer Honorarzonenvereinbarung nach HOAI

Vertretbarkeit einer Honorarzonenvereinbarung nach HOAI; vorvertragliche Leistungserbringung bei Eilbedürftigkeit

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Werden bei beabsichtigter schriftlicher Auftragserteilung aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder wegen des Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers bereits vorab Planungsleistungen erbracht, ist daraus nicht zwingend auf einen mündlichen Vertragsschluss zu schließen mit der Folge, dass die spätere schriftliche Honorarvereinbarung unverbindlich wäre (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07 = NZBau 2009, 450 Rn. 27; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – VII ZR 16/03 = NZBau 2005, 285 Rn. 37).(Rn.34)

2. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vereinbart haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen, auch wenn bei objektiver Bewertung nicht die von den Parteien vereinbarte Honorarzone, sondern eine höhere einschlägig wäre (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13 = ZfBR 2014, 474; BGH, Urteil vom 13. November 2003 – VII ZR 362/02 = NZBau 2004, 159).(Rn.37) (Rn.42)

3. Vertretbar ist im Fall einer notwendigen Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 die Vereinbarung einer Honorarzone durch die Parteien, die mindestens von einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethode oder -tabelle bei deren richtiger Anwendung gedeckt ist.(Rn.62)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2025 (Az. 28 O 418/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.07.2025 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 149.170,08 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerin wurde von dem Beklagten nach vorangegangenem Vergabeverfahren bezüglich des Bauvorhabens „Polizeipräsidium Reutlingen, Erweiterung und Neubau Führungs- und Lagezentrum (FLZ), Bismarckstraße 60, 72764 Reutlingen“ auf Basis des Architektenvertrags vom 12./23.05.2014 mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt, wobei die Klägerin insgesamt die Erbringung der Leistungsphasen 2 bis 8 (zunächst wurden nur die Leistungsphasen 2 und 3 beauftragt) schuldete. Tatsächlich begonnen wurde mit der Leistungserbringung durch die Klägerin bereits am 11.03.2014 und damit circa 2 Monate vor Vertragsabschluss, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt worden war, dass sie den Zuschlag erhalten werde. Gemäß § 8 des Architektenvertrags vereinbarten die Parteien, dass die Abrechnung auf Basis der nach DIN 276-1:2008-12 zu ermittelnden anrechenbaren Kosten, den jeweiligen Honorartafeln und anhand der Honorarzone III zu erfolgen habe. Nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht hatte, rechnete sie diese mit Schlussrechnung vom 16.08.2018 (Anlage K2) ab und begehrte unter Heranziehung von Honorarzone IV (vereinbart war Honorarzone III) nach Abzug bereits erbrachter Zahlungen über 566.000 € restliche 237.497,10 €. Zwischen den Parteien kam es sodann zum Streit darüber, ob die Klägerin ihre Leistungen vollständig erbracht habe, ob sie berechtigt sei, nach der Honorarzone IV abzurechnen und ob dem beklagten Land vergütungsmindernde Schadensersatzansprüche zustünden, weshalb der Schlussrechnungssaldo nicht bezahlt wurde.

2

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Antragstellung in 1. Instanz gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das beklagte Land zur Zahlung von 66.944,01 € zuzüglich Zinsen verurteilt, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Architektenvertrag vom 12./23.05.2014 (Anlage K1) und der HOAI 2013 einen Anspruch auf Zahlung (nur) in vorgenannter Höhe habe. Kraft des Architektenvertrags habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Leistungsphasen 2 bis 8 gemäß § 34 HOAI 2013 zu erbringen, wobei diesbezüglich Honorarzone III und eine Vergütung in Höhe von 92,5 % des Mindestsatzes nach HOAI 2013 vereinbart worden sei.

3

Hinsichtlich des von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungsstands kam das Landgericht auf Basis des insoweit eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 27.04.2021 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der Leistungsphase 8 nicht alle vereinbarten Teil-/Einzelleistungen erbracht habe und der Leistungsstand daher nicht den vereinbarten 32 %, sondern lediglich 30,7 % und damit um 1,3 % weniger betrage. Die vereinbarte Vergütung sei entsprechend zu mindern.

4

Bezüglich der streitigen Einordnung der klägerseits erbrachten Leistungen in Honorarzone III oder IV verwies das Landgericht darauf, dass sich die Einordnung eines Bauvorhabens in eine Honorarzone nach den Vorschriften der HOAI richte und die zutreffende Einordnung eine Rechtsfrage darstelle, die vom Gericht zu beantworten sei. Durch die Heranziehung eines Sachverständigen seien lediglich die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände zu ermitteln, auf deren Basis die rechtliche Subsumtion durch das Gericht zu erfolgen habe. Der Beurteilung seien § 35 HOAI in Verbindung mit den Anlagen 10.2 bis 10.4 zugrunde zu legen und damit die darin enthaltenen Objektlisten, die genannten Bewertungsmerkmale und deren punktemäßige Verteilung auf die Honorarzonen. Da den Parteien jedoch ein gewisser – im Interesse der Vermeidung einer Umgehung des Preisrechts der HOAI jedoch sehr eingeschränkter – Bewertungsspielraum hinsichtlich der (vertraglichen) Einordnung in eine Honorarzone zuzugestehen sei, wenn ein Bauvorhaben nicht eindeutig einer Honorarzone zuzuordnen sei, obliege es dem Architekten, im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, dass das Objekt tatsächlich einer höheren als der vereinbarten Honorarzone zuzuordnen sei und die vertragliche Vereinbarung zudem angesichts Überschreitung des Beurteilungsspielraums unverbindlich sei.

5

Auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen X sei davon auszugehen, dass das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der Einbindung in die Umgebung erhöhten, aber noch durchschnittlichen Anforderungen unterliege (Honorarzone III), die Anzahl der Funktionsbereiche eine Einordnung als hoch, wenn auch nicht sehr hoch zuließe (Honorarzone IV), die gestalterischen Anforderungen hoch anzusetzen seien (Honorarzone IV), die konstruktiven Anforderungen „durchschnittlich“ (Honorarzone III), die technische Gebäudeausrüstung hoch (Honorarzone IV) und schließlich der Ausbau als hoch einzustufen sei (Honorarzone IV). Da somit keine eindeutige Zuordnung zu einer Honorarzone möglich sei, bedürfe es einer Punktebewertung nach § 35 Abs. 4 HOAI, die auf Basis der vier gängigen Tabellen von Eich/Eich, Motzke/Wolff, Löffelmann/Fleischmann und Korbion/Mantscheff/Vygen vorzunehmen sei. Dabei ergebe sich, dass die Einordnung in Honorarzone IV objektiv zutreffend, jedoch auch die Einordnung in Honorarzone III vertretbar sei. Auf Basis des den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraums führe dies zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Vereinbarung der Honorarzone III Bestand habe. Die Parteien hätten sich durch die Vereinbarung der Honorarzone III in dem ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum gehalten, weshalb auf deren Basis abzurechnen und die Klägerin nicht berechtigt sei, die objektiv zutreffende Honorarzone IV zum Zwecke der Abrechnung anzuwenden.

6

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht insgesamt erbracht habe (es sei ein Abzug von 1,3 % vorzunehmen) und die Honorarzone III anstatt der Honorarzone IV heranzuziehen sei, ergebe sich ein der Klägerin zustehendes Honorar in Höhe von netto 528.489,02 € zuzüglich 1 %-iger Pauschale und Mehrwertsteuer, mithin 635.190,95 €. Nach Abzug der geleisteten Abschläge mit 566.000,00 € verbleibe ein Anspruch über 69.190,95 €.

7

Von dem so errechneten Betrag seien infolge beklagtenseits erklärter Aufrechnung 2.246,94 € abzuziehen, da der Klägerin hinsichtlich der Ausführung der F90-Wände im Dachgeschoss (1.739,01 €) und des Behinderten-WC’s (508,73 €) jeweils ein Planungs-/Überwachungsfehler unterlaufen sei, der mit entsprechenden Mehraufwendungen für das beklagte Land einhergegangen sei. Nach Abzug des Betrags von 2.246,94 € verbleibe ein der Klägerin zustehender Honoraranspruch mit 66.944,01 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

8

Gegen die teilweise Abweisung der Klage wendet sich die Berufung der Klägerin, wobei sie das Urteil nur insoweit angreift, als das Landgericht die Honorarzone III angewandt hat. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung des erbrachten Leistungsstandes sowie die in Abzug gebrachten Schadensersatzansprüche nimmt die Klägerin hingegen hin. Auch die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Einordnung in die Bewertungskategorien des § 35 Abs. 2 HOAI, also in „durchschnittlich“ und „hoch“, stellt die Klägerin nicht in Frage und akzeptiert, dass der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht zwei Kriterien mit „durchschnittlich“ und vier Kriterien mit „hoch“ bewertet hat. Hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlüsse beanstandet die Klägerin jedoch, dass der Sachverständige eigenmächtig entschieden habe, welche der in der Literatur veröffentlichten Bewertungsschemata heranzuziehen seien und welche er nicht anwende, sowie dass das Landgericht dies ohne eigene Prüfung übernommen habe. Das Landgericht habe sich mit dieser Rechtsfrage aus Sicht der Klägerin vertieft auseinandersetzen müssen. Denn soweit der Sachverständige eine Anwendung der Schemata von „Klocke/Arlt“ und von „Fuchs/Berger/Seifert“ abgelehnt habe, sei dies zu Unrecht erfolgt. Da die Einordnung in eine Honorarzone eine Rechtsfrage darstelle, habe der Sachverständige diese Frage entweder vollständig dem Gericht vorbehalten müssen oder aber eine Bewertung anhand aller Schemata vornehmen und sodann dem Gericht überlassen müssen, welches Schema dieses letztlich heranziehe bzw. wie es die unterschiedlichen Ergebnisse bewerte.

9

Die ablehnende Haltung des Sachverständigen gegenüber dem Schema von Klocke/Arlt sei bereits deswegen zu hinterfragen, da es in der Praxis das am häufigsten verwendete Schema sei. Soweit der Sachverständige darauf verweise, dass sich bei Einordnung aller Merkmale in die Honorarzone III beim Schema nach Klocke/Arlt 28 Punkte ergeben würden und damit eine Einordnung in die Honorarzone IV, treffe dies nicht zu. Denn wenn alle Merkmale der Honorarzone III zuzuordnen seien, komme es nach § 34 Abs. 4 HOAI auf eine Punktebewertung gar nicht mehr an. Auch das Schema von Klocke/Arlt sei daher heranzuziehen und führe zu einer Bewertung mit 30-34 Punkten, was ebenfalls der Honorarzone IV entspreche.

10

Ungeachtet dessen sei dem Sachverständigen auch ein systematischer Fehler unterlaufen, da er hinsichtlich der Punktebewertung der Bewertungsmerkmale Tendenzen angegeben habe; dies sehe die HOAI schlicht nicht vor. Lasse man diese Tendenzen aus dem Gutachten des Sachverständigen entfallen und nehme den Mittelwert der errechneten Punkte, falls die errechnete Punktespanne eine Heranziehung von zwei verschiedenen Honorarzonen zulasse, würden alle vom Sachverständigen herangezogenen Bewertungsschemata zur Anwendung der Honorarzone IV führen.

11

Zudem sei es zu beanstanden, dass der Sachverständige das Schema von Seifert nicht angeführt habe. Soweit der Sachverständige dies unter anderem damit begründe, dass dieses keine Vergabe von Punkten vorsehe und sich damit von der HOAI entferne, sei dies schlicht falsch. Werde das Schema von Seifert angewendet, ergebe sich ein Wert von 28-32 Punkten, somit im Mittel 30 Punkte, was ebenfalls zur Anwendung von Honorarzone IV führe.

12

Hinsichtlich des vom Sachverständigen angewandten Schemas nach Korbion/Mantscheff/Vygen sei zu berücksichtigen, dass dieses eine überproportionale Verteilung der Punkte auf die Honorarzonen IV und V vornehme und daher tendenziell weniger Punkte bei gleichen Anforderungen vergebe als bei allen anderen Schemata. Dies führe letztlich dazu, dass die Honorarzonen IV und V in deutlich weniger Fällen vergeben würden als bei den anderen Schemata. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken an dem Schema habe der Sachverständige dieses auch falsch angewendet, da er zu 26 – 28 Punkten gekommen sei, was einen Mittelwert von 27 Punkten ergebe und somit zur Honorarzone IV führe. Dass der Sachverständige gleichwohl die Honorarzone III für einschlägig halte, sei nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für das Schema von Löffelmann/Fleischmann, welches nach dem Sachverständigen zu 26-30 Punkten führe und damit letztlich bei korrekter Anwendung zu Honorarzone IV; die vom Sachverständigen angesprochene Vertretbarkeit von Honorarzone III sei daher nicht nachvollziehbar.

13

Wende man alle Bewertungsschemata korrekt und damit ohne die vom Sachverständigen ermittelten Tendenzen an, so sei bei allen Honorarzone IV das richtige Ergebnis; selbst wenn man die Tendenzen hingegen einbeziehe, so ergebe sich lediglich beim Schema nach Korbion/Mantscheff/Vygen die Honorarzone III, bei allen anderen hingegen die Honorarzone IV. Dass also die Honorarzone III vorliegend vertretbar sein solle, sei nicht richtig.

14

Ungeachtet dessen führe auch eine weitere Kontrollüberlegung zur Einschlägigkeit von Honorarzone IV. So ordne der Sachverständige vier der sechs Merkmale der Honorarzone IV zu und lediglich zwei der Honorarzone III; Zweifel im Sinne des § 35 Abs. 4 HOAI 2013 bestünden angesichts des Übergewichts zu Gunsten von Merkmalen der Honorarzone IV erst gar nicht und es bedürfe der Heranziehung der verschiedenen Schemata eigentlich bereits gar nicht.

15

Auch die Überlegung, dass bei Heranziehung aller 6 Schemata sich ausgehend von dem über diesen errechneten Mittelwert ein (Gesamt-)Mittelwert von 29,66 Punkte ergebe, spreche wiederum für die Einschlägigkeit von Honorarzone IV, da Honorarzone III bereits bei 26 Punkten ende.

16

Im Übrigen sei es auch nicht gerechtfertigt, dass alle Schemata versuchen würden, die zu vergebenden 6 bzw. 9 Punkte auf die 5 Bewertungsstufen zu verteilen; denn § 35 Abs. 6 HOAI sei nicht zu entnehmen, dass nur ganze Punkte vergeben werden dürften. Bei Bildung von „1/4-Punkten“, könnte eine gleichmäßige Verteilung durchgängig gewährleistet werden und würde vorliegend 30,5 Punkte und damit die Honorarzone IV ergeben.

17

Ungeachtet all dieser Überlegungen zur Ermittlung der Honorarzone sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihren Leistungen für Leistungsphase 2 und 3 bereits begonnen habe, bevor ein schriftlicher Vertrag vorgelegen habe, weswegen § 7 Abs. 5 HOAI 2013 zur Anwendung komme und das Honorar der Klägerin nach dem objektiv zutreffenden Mindestsatz zu ermitteln sei; die (nachträgliche) schriftliche Vereinbarung von Honorarzone III spiele hierbei jedoch keine Rolle. Zumindest für die Leistungsphasen 2 und 3 ergebe sich daher ein höheres Honorar als vom Landgericht ermittelt und es stünden der Klägerin weitere 31.212,07 € zu.

18

Werde insgesamt eine Abrechnung unter Heranziehung von Honorarzone IV vorgenommen, ergebe sich nach einem Abzug wegen nicht erbrachter Teilleistungen ein der Klägerin zustehendes Honorar in Höhe von 659.126,92 € netto bzw. 784.361,03 € brutto. Nach Abzug geleisteter Zahlungen (566.000 €) und vorgenommener Abzüge wegen Planungs-/Überwachungsfehler (2.246,94 €) verblieben 216.114,09 € und damit 149.170,08 € mehr, als das Landgericht zugesprochen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage daher weit überwiegend abgewiesen; eine Abweisung sei nur in Höhe von 21.383,01 € gerechtfertigt.

19

Die Klägerin beantragt:

20

I. Das Urteil des LG Stuttgart vom 25.07.2025, Az. 28 O 418/19, wird aufgehoben, soweit die Klage in Ziffer 2 des Tenors in einer € 21.383,01 übersteigenden Höhe abgewiesen worden ist.

21

II. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 149.170,08 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszins seit 12.01.2019 zu bezahlen.

22

III. Das beklagte Land trägt die Kosten beider Rechtszüge.

23

Das beklagte Land beantragt:

24

Zurückweisung der Berufung.

25

Im Rahmen ihrer Berufungserwiderung stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass das landgerichtliche Urteil insgesamt nicht zu beanstanden sei.

26

Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts handle es sich bei der Frage, ob sich die Parteien bei der Bestimmung der Honorarzone im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt haben, nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine reine Tatsachenfrage, welche der Sachverständige in nachvollziehbarer Art und Weise dahingehend beantwortet habe, dass richtig zwar Honorarzone IV sei, Honorarzone III aber auch vertretbar sei. Allein dass andere Schemata (auch) eine Einordnung in Honorarzone IV ergeben mögen, rechtfertige nicht den Schluss, dass die von den Parteien vorgenommene vertragliche Einordnung in Honorarzone III unvertretbar sei und führe zudem nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen X falsch oder sein Ergebnis unvertretbar wäre. Es sei dessen sachverständiger Erfahrung zu überlassen, welche Schemata er heranziehe. Dass die Klägerin schlicht eine eigene Würdigung an die Stelle von derjenigen des Sachverständigen setze, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

27

Auch die auf den Umstand einer teilweisen Leistungserbringung durch die Klägerin bereits vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags gestützte Hilfsbegründung verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg, da es sich bei dem insoweit geltend gemachten Anspruch um einen anderen handele als den, den die Klägerin mit der Klage geltend gemacht habe; die Klägerin behaupte einen anderen Rechtsgrund für den verfolgten Anspruch, wenn sie Ansprüche vor Abschluss des hiesigen Architektenvertrags geltend mache. Hinsichtlich dieses Anspruchs werde die Einrede der Verjährung erhoben.

B.

28

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

29

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung der Klägerin ist damit insgesamt zulässig.

II.

30

Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Klägerin auf Basis des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrags in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Architektenhonorar zusteht, der über das hinausgeht, was der Klägerin bereits durch das Landgericht zugesprochen wurde.

1.

31

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist in Anbetracht des Vertragsabschlusses im Mai 2014 die HOAI 2013 anzuwenden, zumal die Parteien deren Geltung auch vertraglich vereinbart haben (vgl. § 2 des „Vertrag Gebäude“, Anlage K1). Danach richtet sich das dem Architekten zustehende Honorar nach den beauftragten Leistungen, den anrechenbaren Kosten und der einschlägigen Honorarzone, §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 33 HOAI.

2.

32

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die Vereinbarung der Honorarzone III in § 8.1.4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen „Vertrag Gebäude“ (Anlage K1) bereits aus formalen Gründen unwirksam sei und daher einer Abrechnung auf Basis der Honorarzone IV nicht entgegenstehe.

33

Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich das Honorar des Architekten nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten Mindest- und Höchstsätze treffen. Die Honorarvereinbarung muss daher zu ihrer Verbindlichkeit nicht nur schriftlich (§ 126 BGB: eigenhändige Unterschrift auf der Vertragsurkunde), sondern auch bereits bei Auftragserteilung erfolgen (BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 16/03 = NZBau 2005, 285; Nomos-BR/Hartmann HOAI/Rainer Hartmann, 1. Auflage 2012, HOAI § 7 Rn. 5; Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI, 14. Auflage 2019, HOAI § 7 Rn. 57).

34

Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt. Während die Schriftlichkeit der Auftragserteilung im Hinblick auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag unproblematisch ist, verweist die Klägerin mit der Berufungsbegründung hilfsweise darauf, dass sie bereits vor schriftlicher Auftragserteilung mit ihren Leistungen begonnen habe und ihr deswegen abseits unverbindlicher vertraglicher Regelungen nach § 7 Abs. 1 und 5 HOAI 2013 zumindest die tatsächlich gerechtfertigten Mindestsätze (auf Basis von Honorarzone IV) zustünden. Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin jedoch nicht durch. Mit „Auftragserteilung“ im Sinne von § 7 Abs. 1 HOAI ist der Abschluss des gegebenenfalls von der Honorarvereinbarung zu trennenden Architekten- oder Ingenieurvertrags gemeint (vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Berger, 3. Auflage 2022, HOAI § 7 aF Rn. 70); spätestens zum Zeitpunkt von dessen Abschluss muss die schriftliche Honorarvereinbarung erfolgen. Allerdings genügt alleine der Umstand einer vor Abschluss der Honorarvereinbarung begonnenen Leistungserbringung durch den Architekten nicht für die Annahme einer (vorzeitigen und konkludenten) Auftragserteilung (BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 16/03 = NZBau 2005, 285). So ist der wirksame Abschluss einer Honorarvereinbarung trotz bereits zuvor begonnener Leistungserbringung insbesondere dann denkbar, wenn aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder schlicht wegen des Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers bereits vorab Planungsleistungen erbracht wurden (vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Berger, 3. Auflage 2022, HOAI § 7 aF Rn. 71). Die Tatsache der vorherigen Leistungserbringung lässt somit nicht zwingend darauf schließen, dass bereits ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden und die spätere schriftliche Honorarvereinbarung daher unverbindlich wäre (BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07 = NZBau 2009, 450 Rn. 27; BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 16/03 = NZBau 2005, 285 Rn. 37).

35

So liegt es auch hier. Zwar wurde der die Honorarvereinbarung (vgl. dort § 8) enthaltende Architektenvertrag erst am 12./23.05.2014 unterzeichnet, wohingegen die Klägerin bereits am 11.03.2014 und damit ca. 2 Monate zuvor an ersten Besprechungen teilnahm und mit der Leistungserbringung begonnen hatte. Dies geschah jedoch unter Bezugnahme darauf, dass ihr von dem Beklagten am 26.02.2014 mitgeteilt worden war, dass sie „den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten würde/werde“ (vgl. Vortrag der Klägerin Bl. 253 LGA und auch Seite 2 im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils). Dadurch, dass der Klägerin also lediglich in Aussicht gestellt wurde, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den Zuschlag erhalten und es sodann zum Abschluss eines Vertrags mit ihr kommen werde, fand am 26.02.2014 noch kein Abschluss eines Architektenvertrags statt. Die Klägerin hat ihre Leistungen vielmehr auf Bitten des Beklagten im Interesse einer Beschleunigung (die zunächst beauftragten Leistungsphasen 2 und 3 mussten bereits am 30.06.2014 abgeschlossen sein, vgl. § 7.1 des Architektenvertrags) und im Vertrauen darauf aufgenommen, dass sie später tatsächlich noch beauftragt werde. Der eigentliche Vertragsschluss erfolgte demgegenüber erst mit Unterzeichnung des Vertrags nach Anlage K1. Ein (konkludenter) Abschluss des Architektenvertrags bereits am 26.02.2014 und damit vor Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung liegt daher nicht vor; beides erfolgte gemeinsam am 12./23.05.2014.

36

Das dargestellte Ergebnis ergibt sich zudem auch bei Anwendung von § 154 Abs. 2 BGB. Die vorgenannte Vorschrift bestimmt, dass ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, bis seine Beurkundung erfolgt ist, wenn diese verabredet worden ist. Selbst eine vollständige Willensübereinstimmung der Parteien führt somit im Zweifel noch nicht zum Vertragsabschluss, wenn eine Beurkundung des Vertrags vorgesehen und noch nicht erfolgt ist (vgl. BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 76. Edition vom 01.11.2025, BGB § 154 Rn. 12). Auch wenn daher vorliegend eine vollständige Willensübereinstimmung der Parteien bereits im März 2014 vorgelegen haben sollte, würde dies in Anbetracht der noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten schriftlichen Niederlegung des Vertragsabschlusses noch nicht zum Zustandekommen eines Vertrags führen.

3.

37

Auch inhaltlich begegnet die Vereinbarung der Parteien über die Abrechnung nach Honorarzone III (vgl. § 8.1.4 des Architektenvertrags) keinen Bedenken, da Honorarzone III vorliegend subjektiv vertretbar und damit die dahingehende Vereinbarung der Parteien verbindlich ist. Für das streitgegenständliche Bauvorhaben ist weder über die Objektliste der Anlage 10.2 zu § 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI 2013 noch über eine Grobbewertung nach § 35 Abs. 2 HOAI 2013 die anwendbare Honorarzone eindeutig zu bestimmen, weswegen eine Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 vorzunehmen ist. Diese zeigt, dass sich die Parteien bei der Vereinbarung einer Abrechnung nach Honorarzone III innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben.

a)

38

Grundsätzlich konnten die Parteien im Anwendungsbereich der HOAI 2013 keine andere Honorarzone vereinbaren als die, die tatsächlich/objektiv zutrifft (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 11. Teil Rn. 343; Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI 14. Auflage 2019, HOAI § 6 Rn.11; vgl. zur abweichenden Rechtslage nach der HOAI 2021: BeckOK HOAI/Preussner, 18. Edition vom 01.11.2025, HOAI § 6 Rn. 38). Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar ist auch die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, welche zur Unterschreitung der Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam; es bedarf daher bei der Prüfung einer Honorarvereinbarung stets einer Gesamtbetrachtung (BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 16/03 = NZBau 2005, 285; OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006 – 6 U 994/05 = BeckRS 2008, 19964; vgl. Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, 5. Auflage 2026, HOAI § 35 Rn. 18; Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI 14. Auflage 2019, HOAI § 6 Rn.11). Denn andernfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 7 Abs. 3 HOAI 2013) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02 = NZBau 2004, 159).

39

An der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien hat sich durch die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17 = EuZW 2019, 660) nichts geändert (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Koeble, 6. Auflage 2025, 11. Teil Rn. 240). Zwar hat der EuGH in der vorstehenden Entscheidung klargestellt, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen, doch folgt aus der nachgelagerten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.01.2022 – C-261/20 = NJW 2022, 927), dass dieser Verstoß gegen Europarecht nicht etwa dazu führt, dass die deutschen Gerichte in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr anwenden dürften. Denn der in der Vorgabe verbindlicher Mindestsätze liegende Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und II Buchst. G und Abs. 3 RL 2006/123 führt nicht dazu, dass zum Nachteil von Privatpersonen - die durch die europarechtliche Regelung nicht unmittelbar gebunden wären – ihnen zustehende Positionen aberkannt werden können (so auch bereits OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 – 21 U 24/18 = ZfBR 2020, 48). Dem ist der Bundesgerichtshof in Fortschreibung dieser europäischen Rechtsprechung gefolgt und hat klargestellt, dass für bereits abgeschlossene Verträge zwischen Privatpersonen § 7 HOAI 2013 insgesamt anwendbar sei und wirksam bleibe (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 229/19 = NZM 2023, 46 ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023 – 23 U 24/20 = BeckRS 2023, 5356). Dies gilt in gleicher Weise für eine gegen die öffentliche Hand gerichtete Honorarklage eines Architekten im Falle einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung, sodass die Klage nicht an einer unmittelbaren Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie scheitert. Der Staat darf sich nicht zu seinen Gunsten gegenüber dem Einzelnen - hier gegenüber dem Architekten - auf eine nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinie berufen und für sich keine Vorteile aus der nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen. Er kann - und muss - die Richtlinie umsetzen, wenn er sich zu seinen Gunsten auf sie berufen will (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – VII ZR 221/22 –, Rn. 3, juris).

40

Nachdem somit für die bis zum 01.01.2021 abgeschlossenen Architektenverträge die Mindest- und Höchstsätze der HOAI weiterhin Geltung haben, ist es nur konsequent, auch weiterhin die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone unter den oben dargestellten Voraussetzungen als unwirksam anzusehen.

b)

41

Der bislang dargestellte Grundsatz, wonach die Parteien unter der HOAI 2013 keine wirksame Vereinbarung über die Anwendbarkeit einer tatsächlich unzutreffenden Honorarzone treffen konnten und insoweit in ihrer Vertragsfreiheit nicht frei waren, gilt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausnahmslos.

42

Denn soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13 = ZfBR 2014, 474; BGH, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02 = NZBau 2004, 159; vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium Baur/Koeble 6. Auflage 2025, 11. Teil Rn. 343; Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI 14. Auflage 2019, HOAI § 6 Rn.11; Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 24). Dies führt dazu, dass in Grenzfällen eine Honorarvereinbarung der Parteien wirksam ist, obwohl bei objektiver Bewertung nicht die von den Parteien vereinbarte Honorarzone, sondern eine höhere einschlägig wäre. Solche Grenzfälle liegen vor, wenn ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit um einen (oder zwei) Bewertungspunkte eine andere Honorarzone wie die Parteien ermittelt hat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015 – 24 U 136/12 = NJOZ 2015, 1896 Rn. 54; vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium BauR/Koeble, 6. Auflage 2025, 11. Teil Rn. 343; Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, 10. Auflage 2024, HOAI § 35 Rn. 79) oder wenn sich zumindest mit einer der unterschiedlichen Bewertungstabellen und Methoden die vereinbarte Honorarzone ergibt (vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 78), wohingegen sich auf Basis anderer Bewertungstabellen ein anderes Ergebnis ergeben würde (OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12 = BeckRS 2016, 114678 Rn. 80 ff); also immer dann, wenn nach Auslegung der Preisvorschriften im Einzelfall zweifelhaft sein kann, welcher Honorarzone das Objekt zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13 = ZfBR 2014, 474).

43

Die Zulassung dieses sehr begrenzten Beurteilungsspielraums der Parteien mag dogmatisch in Anbetracht dessen, dass die HOAI 2013 zwingendes Preisrecht enthielt, auf den ersten Blick fragwürdig erscheinen, doch stellt er keine völlige Durchbrechung desselben zu Gunsten der Vertragsfreiheit dar, sondern dient lediglich in den benannten und eng umgrenzten Zweifelsfällen dazu, den übereinstimmenden Willen der Parteien umzusetzen. Für die Anerkennung eines solch eng umgrenzten Beurteilungsspielraums spricht, dass die Parteien bei Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht verpflichtet sind, sämtliche gängigen Bewertungsschemata durchzugehen, um die objektiv richtige Einordnung in eine Honorarzone zu ermitteln. Es genügt, wenn sich die Parteien an einem gängigen Bewertungsschema orientieren. Vertretbar ist danach die Vereinbarung einer Honorarzone durch die Parteien, die mindestens von einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethode oder -tabelle bei deren richtiger Anwendung gedeckt ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht diese Bewertungsmethode oder -tabelle für zutreffend hält und deren Ergebnis billigt, weil die Vertretbarkeit und damit die Akzeptanz in Baurechtskreisen sowie eine zutreffende Anwendungsweise genügen, um eine Vertretbarkeit im vorgenannten Sinne anzunehmen (a. A. Locher/Koeble/Frik/Zahn/Koeble, HOAI 16. Auflage, § 5 Rn. 11 aE).

44

Die Punktebewertung hinsichtlich der Bewertungsmerkmale des § 35 Abs. 2 HOAI 2013 stellt eine Sachverständigenaufgabe dar, wohingegen die Schlussfolgerung daraus, in welche Honorarzone das „bepunktete“ Objekt einzuordnen ist, - entsprechend der diesbezüglichen Auffassung der Klägerin - dem Gericht als Rechtsfrage obliegt (vgl. BeckOK HOAI/Haack/Heinlein, 18. Edition vom 01.02.2025, HOAI § 35 Rn. 32; Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI 14. Auflage 2019, HOAI § 6 Rn.11; Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, 10. Auflage 2024, HOAI § 35 Rn. 79 + 86; Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 24 + 79). Das Gericht hat daher die Honorarzonenvereinbarung auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu prüfen (vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 79; Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, 10. Auflage 2024, HOAI § 35 Rn. 86). Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt dabei allgemeinen Grundsätzen, so dass derjenige, der sich besserstellen will und damit der Auffassung ist, die vertraglich vereinbarte Honorarzone sei unrichtig und er könne stattdessen aus einer höheren Honorarzone abrechnen, die Richtigkeit der von ihm vorgetragenen und zugleich die Unverbindlichkeit der vereinbarten Honorarzone darlegen und beweisen muss (vgl. BeckOK HOAI/Haack/Heinlein, 18. Edition vom 01.02.2025, HOAI § 35 Rn. 33). Unsicherheiten bei den tatsächlichen Grundlagen, die der Ermittlung der zutreffenden Honorarzone zugrunde liegen, gehen daher vorliegend zulasten der Klägerin.

c)

45

Ausgangspunkt der Frage, ob sich die Parteien vorliegend bei Vereinbarung einer Abrechnung nach der Honorarzone III innerhalb des ihnen zustehenden begrenzten Beurteilungsspielraums bewegt haben, ist in einem ersten Schritt die Regelbeispiele aufweisende Objektliste der Anlage 10.2 zu §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI 2013. Anhand von ihr ist zu prüfen, ob das streitgegenständliche Gebäude eindeutig in eine der Kategorien der beispielhaft aufgeführten Gebäude eingeordnet werden kann (vgl. Locher/Koeble/Frik/Koeble, Kommentar zur HOAI, 14. Auflage 2020, § 35 HOAI Rn. 8; Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, 5. Auflage 2026, HOAI § 35 Rn. 9). Das streitgegenständliche Bauvorhaben „Polizeipräsidium Reutlingen“ weist zwar eine Ähnlichkeit zu den in der Objektliste genannten Gebäuden „Büro-, Verwaltungsgebäude“ und „Feuerwachen, Rettungsstationen“ auf, ohne dass jedoch eine wirkliche Vergleichbarkeit mit den vorgenannten Gebäudetypen gegeben ist. Eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Objekt der Objektliste und in Folge dessen („in der Regel“, vgl. den Einleitungssatz der Anlage 10.2, BeckOK HOAI/Haack/Heinlein, 18. Edition vom 01.02.2025, HOAI § 35 Rn. 21) zu einer konkreten Honorarzone ist daher über die Objektliste nicht möglich, zumal die vorgenannten Gebäudetypen ihrerseits entweder der Honorarzone III oder IV zuzuordnen wären.

d)

46

Eine Bestimmung der anwendbaren Honorarzone ist vorliegend auch anhand der Bewertungsmerkmale nach § 35 Abs. 2 HOAI 2013 (und deren Zuordnung zu der jeweiligen Honorarzone nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013) „Anforderung an die Einbindung in die Umgebung“, „Anzahl der Funktionsbereiche“, „gestalterische Anforderungen“, „konstruktive Anforderungen“, „technische Ausrüstung“ und „Ausbau“ nicht möglich. Denn diesbezüglich hat der Sachverständige Dipl.-Ing. X in seinem Gutachten die folgende – von der Berufung ausdrücklich nicht angegriffene und auch in der Sache überzeugende - Zuordnung vorgenommen:

47

1. Einbindung in die Umgebung

48

„(noch) durchschnittlich“ (Seite 13 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone III nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

49

2. Anzahl der Funktionsbereiche

50

„hoch, aber im unteren Bereich“ (Seite 16 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone IV nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

51

3. Gestalterische Anforderungen

52

„bereits hoch, wenn auch im unteren Bereich“ (Seite 19 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone IV nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

53

4. Konstruktive Anforderungen

54

„durchschnittlich“ (Seite 21 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone III nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

55

5. Technische Gebäudeausrüstung

56

„hoch“ (Seite 22 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone IV nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

57

6. Ausbau

58

„hoch“ (Seite 24 des Gutachtens vom 13.07.2023) entsprechend Honorarzone IV nach § 5 Abs. 1 HOAI 2013

59

Damit hat der Sachverständige für vier der sechs Bewertungsmerkmale eine Bewertung entsprechend der Honorarzone IV vorgenommen, wohingegen die anderen beiden Bewertungsmerkmale von ihm der Honorarzone III zugeordnet wurden. Da damit die Bewertungsmerkmale unterschiedlichen Honorarzonen zuzuordnen sind, gelingt eine eindeutige Zuordnung anhand der Grobbewertung nach § 35 Abs. 2 HOAI 2013 nicht. Denn bei Einordnung der Bewertungsmerkmale in verschiedene Honorarzonen verbleiben Zweifel im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 HOAI 2013 (vgl. Messerschmidt/Voit/Schwenker/Wessel, 5. Auflage 2026, HOAI § 35 Rn. 12; Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 10 + 43 auf das Erfordernis der deswegen bestehenden Zweifel hinweisend: Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, 10. Auflage 2024, HOAI § 35 Rn. 66).

e)

60

Die Prüfung, ob die Parteien sich mit der Vereinbarung der Honorarzone III innerhalb des ihnen zustehenden begrenzten Bewertungsspielraums gehalten haben, hat daher nach der in § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 normierten Feinbewertung zu erfolgen. Die dahingehende Prüfung ergibt vorliegend, dass sich die Parteien innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben und die Vereinbarung von Honorarzone III daher verbindlich ist.

61

Sofern für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind und deswegen Zweifel bestehen, welcher Honorarzone das Gebäude zugeordnet werden kann (§ 35 Abs. 4 HOAI 2013), hat eine Ermittlung der Anzahl der Gesamt-Bewertungspunkte zu erfolgen, um sodann die ermittelten (Gesamt-)Bewertungspunkte gemäß § 35 Abs. 6 HOAI 2013 einer Honorarzone zuzuordnen. Hierzu wird vom Senat auf in der Literatur entwickelten Bewertungsschemata/Verteilungsschlüssel zurückgegriffen, die als Hilfsmittel für die Ermittlung der richtigen Honorarzone herangezogen werden (vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 57).

62

Die Problematik der Ermittlung der richtigen Honorarzone über § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 besteht darin, dass die 6 bzw. 9 Bewertungspunkte des § 35 Abs. 6 HOAI 2013 auf 5 Honorarzonen verteilt werden müssen und dies unter der gesetzlichen Prämisse, dass keine halben Punkte vergeben werden dürfen (OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12 = NZBau 2017, 357; vgl. Fuchs/Berger/Seifert/Seifert, 3. Auflage 2022, HOAI § 35 Rn. 47), keine gleichmäßige Verteilung zulässt. Die Bewertungsschemata unterscheiden sich daher insoweit, als auf unterschiedliche Honorarzonen eine Vergabe von zwei Bewertungspunkten erfolgt. Der Senat hat auf Basis der überzeugenden und von der Berufung ausdrücklich nicht in Frage gestellten Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X zur Einordnung der einzelnen Bewertungsmerkmale eine Punktebewertung anhand der Bewertungsschemata nach Eich/Eich, Klocke/Arlt, Motzke/Wolff, Löffelmann/Fleischmann, Korbion/Mantscheff/Vygen und Fuchs/Berger/Seifert vorgenommen. Hierbei ergaben sich zwar bei Heranziehung der Bewertungsschemata nach Eich/Eich, Klocke/Arlt, Motzke/Wolff und Fuchs/Berger/Seifert Werte, die eine deutliche Einordnung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in Honorarzone IV rechtfertigen würden, allerdings ergab sich unter Heranziehung det Bewertungsschemata nach Korbion/Mantscheff/Vygen und Löffelmann/Fleischmann unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X angegebenen „Tendenzen“ ein Wert von 26 Punkten, der nach dem Schema eindeutig der Honorarzone III zuzuordnen ist.

63

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sachverständige das streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich seiner „Einbindung in die Umgebung“ als „(noch) durchschnittlich“, bezüglich der „Anzahl der Funktionsbereiche“ als „hoch, aber im unteren Bereich“, mit Blick auf die „gestalterischen Anforderungen“ als „bereits hoch, wenn auch im unteren Bereich“, in Anbetracht seiner „konstruktiven Anforderungen“ als „durchschnittlich“, die „technische Gebäudeausrüstung“ als „hoch“ und den „Ausbau“ ebenfalls als „hoch“ eingeschätzt. Nach dem Bewertungsschema von Korbion/Mantscheff/Vygen bedeutet dies eine Vergabe von 3 Punkten für die „Einbindung in die Umgebung“, von jeweils 6 Punkten für die „Anzahl der Funktionsbereiche“ und die „gestalterischen Anforderungen“, da der Sachverständige Dipl.-Ing. X insoweit zwar jeweils hohe, aber noch im unteren Bereich liegende Planungsanforderungen als gegeben ansah und es dem Senat daher angebracht erscheint, innerhalb des vom Bewertungsschema zur Verfügung gestellten Spielraums von 6 - 7 Punkten jeweils den unteren Wert heranzuziehen. Da die „Konstruktiven Anforderungen“ nach dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X durchschnittlich sind, rechtfertigt dies die Vergabe von 3 Punkten, wohingegen für die Bewertungsmerkmale „technische Ausrüstung“ und „Ausbau“ in Anbetracht der als „hoch“ angesehenen Planungsanforderungen jeweils 4 Punkte vergeben werden. Dies ergibt eine Gesamtpunktzahl von 26 Punkten, was nach § 35 Abs. 6 Nr. 3 HOAI 2013 mit der Honorarzone III gleichbedeutend ist.

64

Dafür, dass die Parteien sich mit der Vereinbarung einer Abrechnung nach Honorarzone III innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten haben, spricht auch, dass neben dem Bewertungsschema nach Korbion/Mantscheff/Vygen auch dasjenige nach Löffelmann /Fleischmann unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X angegebenen „Tendenzen“, sowie der der Klägerin obliegenden Beweislast lediglich 26 Punkte ergibt. So ergeben sich auf Basis dieses Bewertungsschemas für die „Einbindung in die Umgebung“ bei durchschnittlichen Anforderungen 3 Punkte sowie für die „Anzahl der Funktionsbereiche“ und die „gestalterischen Anforderungen“ aus der zur Verfügung stehenden Spanne bei hohen Anforderungen von 6 bis 7 Punkten jeweils 6 Punkte. Die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X als durchschnittlich angesehenen „konstruktiven Anforderungen“ entsprechen 3 Punkten, wohingegen die „technische Ausrüstung“ und der „Ausbau“ bei hohen Anforderungen jeweils mit 4 Punkten aus der zur Verfügung stehenden Spanne von 4 bis 5 Punkten zu bewerten sind. Der Ansatz von jeweils „nur“ 6 Punkten für die Anzahl der Funktionsbereiche und die gestalterischen Anforderungen beruht auf den vom Sachverständigen angegebenen Tendenzen. Die Heranziehung von jeweils „nur“ 4 Punkten bezüglich der technischen Ausrüstung und dem Ausbau geht auf die der Klägerin obliegenden Beweislast zurück. Wie bereits ausgeführt, obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vereinbarung von Honorarzone III sich außerhalb des den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt und somit unverbindlich ist. Daher gehen verbleibende Unsicherheiten/Spielräume zu ihren Lasten und es ist jeweils nur der niedrigere Wert heranzuziehen. Die Summe liegt damit bei 26 Punkten und zeigt, dass die Vereinbarung von Honorarzone III (welche nach § 35 Abs. 6 Nr. 3 HOAI 2013 bei 26 Punkte endet) vertretbar ist.

65

Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 13.07.2023 sind die von ihm herangezogenen Bewertungsschemata und damit auch die beiden hier behandelten Bewertungsschemata von Korbion/Mantscheff/Vygen sowie Löffelmann/Fleischmann in der Praxis gängig und anerkannt. Der Senat teilt diese Auffassung auch aus eigener Anschauung.

66

Zwar ist es demgegenüber richtig, dass sich bei Anwendung der anderen genannten Bewertungsschemata Werte von zumindest 28 (Eich/Eich und Fuchs/Berger/Seifert) bzw. 30 Punkten (Klocke/Arlt und Motzke/Wolf) ergeben, was zu einer Einordnung in Honorarzone IV nach § 35 Abs. 6 Nr. 4 HOAI 2013 führt, und auch ist damit die Einordnung in Honorarzone IV bei objektiver Betrachtung richtig, doch geht es vorliegend wie bereits dargestellt um die Beantwortung der Frage, ob die von den Parteien getroffene Vereinbarung von Honorarzone III vertretbar ist und nicht um die Ermittlung der objektiv richtigen Honorarzone. Wenn nunmehr zwei gängige Bewertungsschemata zu der von den Parteien vereinbarten Honorarzone führen, es sich bei diesen Schemata um solche handelt, die aus in Baukreisen anerkannten Werken zum Honorarrecht der Architekten und Ingenieure entnommen werden können und keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die vorliegend gegen deren Anwendbarkeit sprechen könnten, ist die Vereinbarung von Honorarzone III vorliegend vertretbar und damit für die Abrechnung letztlich verbindlich.

67

Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 03.02.2026 gegen das vom Senat gefundene Ergebnis mit der Argumentation wendet, dass Maßstab für die Beurteilung, ob eine Vereinbarung einer Honorarzone vertretbar sei, stets eine objektive Beurteilung sei, überzeugt dies nicht. Denn der Bundesgerichtshof hat in der klägerseits zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 362/02 -, NZBau 2004, 159) ausdrücklich klargestellt, dass es „für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone [zwar] auf eine objektive Beurteilung“ ankommt, sodann aber bereits im nächsten Satz weiter ausgeführt, dass „eine vertretbare Festlegung der Honorarzone“ gleichwohl zu berücksichtigen ist. Das klägerseits herangezogene Zitat stellt daher zwar den Grundsatz richtig dar, lässt jedoch den vom Bundesgerichtshof benannten und vorliegend gegebenen Ausnahmefall außen vor.

68

Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach es für die Vertretbarkeit der vereinbarten Honorarzone nicht darauf ankommen könne, ob es zufällig ein Schema gebe, das die von den Parteien getroffene Festlegung bestätigt, stellt das vom Senat gefundene Ergebnis nicht überzeugend in Frage. Denn der Senat vertritt wie bereits aufgezeigt nicht die Auffassung, dass es genügt, wenn (irgend) „ein Schema“ die vereinbarte Honorarzone ergibt, sondern es ist erforderlich, dass ein in Fachkreisen gängiges und anerkanntes Bewertungsschema die vereinbarte Honorarzone ergibt. Nicht überzeugen kann auch die Forderung der Klägerin, dass sich der Senat nicht mit der Erkenntnis begnügen dürfe, dass jedenfalls ein anerkanntes Schema zur vereinbarten Honorarzone führe, sondern er sich für die Anwendung eines Schemas entscheiden und sodann anhand von diesem prüfen müsse, welche Honorarzone richtig/vertretbar sei. Denn damit würde der vom Bundesgerichtshof postulierte Beurteilungsspielraum „durch die Hintertür“ wieder objektiviert.

69

Zuzugeben ist der Berufung der Klägerin zwar, dass alle Schemata letztlich mit einer gewissen Willkürlichkeit versuchen, die 6 bzw. 9 Punkte des § 35 Abs. 4 HOAI 2013 auf die fünf Honorarzonen zu verteilen, was bei Vergabe von ganzen Punkten zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der einschlägigen Honorarzone führt. Dies ist jedoch der Regelung in der HOAI geschuldet.

4.

70

Ausgehend davon, dass die Parteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums eine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nach Honorarzone III abzurechnen ist, ergibt sich unter Heranziehung von anrechenbaren Kosten in Höhe von 6.213.445,38 €, der Abrechnung nach dem Mindestsatz, erbrachten Leistungen im Umfang von 91,2 % eine verdiente Netto-Vergütung in Höhe von 528.489,02 €. Werden hierauf die vereinbarten 1 % für Nebenkosten (5.284,89 €) und 19 % MwSt. (101.417,04 €) addiert, ergibt dies ein Brutto-Honorar in Höhe von 635.190,95 €. Nach Abzug von erbrachten Abschlagszahlungen in Höhe von 566.000 € und seitens des Landgerichts rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche in Höhe von 2.246,94 € ergibt sich ein der Klägerin noch zustehender Honoraranspruch in Höhe von 66.944,01 €. Das ist genau der Betrag, der der Klägerin vom Landgericht zugesprochen wurde.

5.

71

Die vom Landgericht getroffenen Nebenentscheidungen sind nicht zu beanstanden. So hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Verzinsung des Betrags in Höhe von 66.944,01 € in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zugesprochen. Da am vorliegenden Rechtsstreit kein Verbraucher beteiligt und gegenständlich eine Entgeltforderung ist, ergibt sich die Zinshöhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus § 15 Abs. 1 HOAI 2013 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB, da die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage K5) das beklagte Land unter Fristsetzung bis zum 11.01.2019 erfolglos zur Zahlung aufforderte.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO, wobei hinsichtlich beider Urteile und der aus ihnen jeweils möglichen Vollstreckung eine Abwendungsbefugnis (analog/gemäß) § 711 ZPO aufzunehmen ist. Da die Beschwer der Klägerin über dem Grenzwert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist der Anwendungsbereich von § 713 ZPO hingegen nicht eröffnet.

73

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision veranlasst; die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind vielmehr wie aufgezeigt höchstrichterlich geklärt. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Befassung des Revisionsgerichts mit dem streitgegenständlichen Rechtsstreit, zumal der Senat von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in seinen die Entscheidung tragenden Rechtssätzen nicht abgewichen ist.

74

Die Entscheidung über den Streitwert für das Berufungsverfahren findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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