Kostenfestsetzung nach ZPO bei Antrag auf Kostenersatz KI-Titel
Kostenfestsetzung · ZPO · Kostenersatz · notwendige Kosten · Zinsen
Zivilrecht
Tenor
Die von der Antragstellerin an die Antragsgegner gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.06.2013 zu erstattenden Kosten werden auf
3.692,75 €
(in Worten: dreitausendsechshundertzweiundneunzig 75/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.06.2013 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag vom 18.06.2013 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.