Beschließt eine Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um vom Entwurf des Regionalen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Beschließt eine Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um vom Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes abweichende Vorstellungen zu entwickeln, kann der Landkreis auf der Grundlage des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsprogrammes die Fortführung der Planung untersagen, soweit das Regionale Raumordnungsprogramm und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung hinreichend konkret sind.
2. Die Untersagung von Planungen zur Sicherung geltender Raumordnungsprogramme dient der Durchsetzung bestehender Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Vorfeld der Bindungswirkung dieser Ziele nach § 10 Abs 2 NROG (RaumOG ND ), § 1 Abs 4 BauGB.