Auch nach Einführung der letzten Stufe des "Statistikmodells" bleibt es dabei, daß die Regelsätze nach § 1 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Auch nach Einführung der letzten Stufe des "Statistikmodells" bleibt es dabei, daß die Regelsätze nach § 1 Abs 1 Satz 2 Regelsatzverordnung laufende Leistungen für die Beschaffung von "Wäsche" von geringem Anschaffungswert, nicht aber für die Beschaffung von "Kleidung" von geringem Anschaffungswert (zB von Mützen, Schals und Handschuhen) umfassen. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, daß Kleidungsstücke dieser Art bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beispielhaft berücksichtigt worden sind. Auch dieser Kleidungsbedarf ist weiterhin durch einmalige Leistungen zu decken.