LAG Baden-Württemberg Urteil

Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit Bandbreitenregelung

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 10.03.2004

– Az. 9 Ca 275/03 – in seinen Ziffern 1 bis 4 abgeändert. Diese lauten nunmehr wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.959,33 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB

aus EUR 985,45 seit 04.03.2003

aus EUR 1.222,55 seit 04.04.2003

aus EUR 643,66 seit 04.05.2003

aus EUR 643,66 seit 04.06.2003 und

aus EUR 464,01 seit 04.07.2003

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 571,59 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.11.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 653,25 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.12.2003 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.196,26 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.01.2004 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auch die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit Bandbreitenregelung.

2

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der nunmehrigen Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Oktober 1958 beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter in der nur noch aus ihm bestehenden Abteilung Einspindel-Drehautomaten. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 01.10.1996 zugrunde (Bl. 4 bis 8 d. erstinstanzl. Akte), dessen Ziffer 4 wie folgt lautet:

4

Der Mitarbeiter übernimmt eine Vollzeittätigkeit innerhalb des flexiblen Arbeitszeitmodells von R.:

6

wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

7

Damit sich starke Schwankungen der Arbeitszeit beim monatlichen Einkommen des Mitarbeiters nicht in gleicher Weise bemerkbar machen, werden für jeden Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt , die bei starker Beschäftigung anwachsen, und in Zeiten schwacher Beschäftigung abgebaut werden, womit eine Glättung der Schwankungen erreicht werden soll.

8

Einzelheiten sind im "Flexiblen Arbeitszeitmodell der R. GmbH" geregelt, das in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist.

9

Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, an Schichtarbeitsmodellen teilzunehmen."

10

Das im Arbeitsvertrag einbezogene flexible Arbeitszeitmodell hat den nachstehenden Inhalt:

11

"Flexibles Arbeitszeitmodell

12

der

13

R. GmbH

15

Präambel

16

Dieser Arbeitsvertrag soll innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten durch eine maximale Flexibilisierung der Arbeitszeit und andere Regelungen im Sinne eines "Bündnisses für Arbeit" wirken und die Interessen beider Parteien so regeln, dass einesteils die Wettbewerbsfähigkeit der R. GmbH als grundlegende wirtschaftliche Basis zum Erhalt der Arbeitsplätze gestärkt wird, und andererseits möglichst viele Mitarbeiter auch bei stark schwankender Beschäftigung (Auftragsbestand) einen sicheren Arbeitsplatz erhalten. Es soll verhindert werden, dass in Zeiten guten Geschäftsganges Mitarbeiter eingestellt, und in wirtschaftlich schlechten Zeiten wieder entlassen werden müssen.

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Es soll versucht werden, mit diesem Zeitrahmen, der auch die Arbeit an Samstagen vorsieht, das angestrebte Ziel zu erreichen.

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gearbeitet werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden.

22

Für Teilzeitarbeitnehmer gilt dieser Zeitrahmen grundsätzlich ebenfalls, allerdings anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeit.

24

Die Steuerung des flexiblen Arbeitszeitmodells erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Auftragsbestandes und der Terminverpflichtungen prinzipiell durch die zuständige Fachabteilung (AV bzw. PPS).

25

Es können unterschiedliche Vorgaben für den ganzen Betrieb, verschiedene Abteilungen oder Mitarbeiter notwendig werden.

26

Die Arbeitszeitsteuerung erfolgt in Absprache mit den Meistern und den Mitarbeitern. Es ist vorgesehen, dass Abteilungen, Arbeitsgruppen oder einzelne Mitarbeiter auch eine Selbststeuerung nach entsprechenden Vorgaben vornehmen können.

27

Wesentliche Änderungen sollen so rechtzeitig abgesprochen werden, dass sich die Mitarbeiter hierauf gut einstellen können.

28

Die jeweilige grundsätzliche Arbeitszeitregelung, den ganzen Betrieb betreffend, wird durch Aushang am schwarzen Brett bekanntgegeben.

29

Davon abweichende, individuelle Arbeitszeiten für einzelne Mitarbeiter, Arbeitsgruppen oder Abteilungen können auch mündlich festgelegt werden.

31

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, seine tägliche, entsprechend den Vorgaben geleistete Arbeitszeit mittels der zur Verfügung gestellten persönlichen Kennkarte an den dafür vorgesehenen Registriergeräten selbst zu erfassen.

32

Für jeden einzelnen Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, dessen Stand mit der Monatsabrechnung bekannt gegeben wird.

41

Dieses Arbeitszeitmodell wurde am 01.10.1996 im Rahmen einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der Mitarbeiter beschlossen.

42

D. den 01.10.1996

43

Unterschrift

44

R. GmbH

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Geschäftsführung"

46

In der Folgezeit nach Abschluss des Arbeitsvertrags arbeitete der verstorbene Ehemann der Klägerin vom 28.10. bis 17.11.1996, vom 14.06. bis 25.07.1999 und vom 17.04.2001 bis 17.03.2002 in der 35-Stundenwoche und wurde entsprechend der geleisteten Arbeitszeit vergütet. Zu allen übrigen Zeiten arbeitete er in der 40-Stundenwoche, die er auch bezahlt erhielt. Im Februar 2003 kam es zu Gesprächen zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin vor dem Hintergrund einer unbefriedigenden Auftragssituation. Mit der in der Abteilung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin für Februar und März 2003 eingeführten Kurzarbeit erklärte sich dieser nicht einverstanden. Versuche, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, scheiterten. Daraufhin setzte die Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin ab 01.04.2003 auf die ihrer Ansicht nach gemäß der arbeitsvertraglichen Regelungen niedrigstmögliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden mit dem seit August 2002 geltenden Stundenlohn von 16,75 EUR brutto. Zweitinstanzlich noch von Interesse vergütete die Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für Februar 2003 so 83 geleistete Stunden mit 1.390,25 EUR und 57 Kurzarbeitsstunden mit 262,44 EUR, für März 2003 57 Stunden geleistete Arbeit mit 954,75 EUR, 14 Urlaubsstunden mit 234,50 EUR und 76 Kurzarbeitsstunden mit 344,26 EUR. Im April 2003 kamen 120 Arbeitsstunden mit 210,00 EUR brutto und 12 Feiertagsstunden mit 201,00 EUR brutto zur Abrechnung, für Mai 2003 wurden 30 Arbeitsstunden mit 502,50 EUR, 90 Krankstunden mit 1.507,50 EUR und 12 Feiertagsstunden mit 201,00 EUR abgerechnet und für Juni 2003 78 Krankstunden mit 1.306,50 EUR und 12 Feiertagsstunden mit 201,00 EUR.

47

In den Monaten Juli, August und September 2003 erfolgte keine Vergütung infolge andauernder Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums. Für Oktober 2003 rechnete die Beklagte sodann 36 Arbeitsstunden mit 603,00 EUR, 66 Krankstunden mit 1.105,50 EUR, 6 Feiertagsstunden mit 100,50 EUR und 30 Urlaubsstunden mit 502,50 EUR ab, woraus 1.401,85 EUR netto zur Auszahlung kamen. Im November 2003 wurden 120 Arbeitsstunden mit 210,00 EUR abgerechnet, was zu einer Auszahlung von 1.269,00 EUR netto führte. Die Dezemberabrechnung berücksichtigte, dass die Beklagte mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren (Arbeitsgericht Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – 9 Ca 352/03) einen Prozessvergleich geschlossen hatte, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 endete gegen Zahlung einer Sozialabfindung von 6.000,00 EUR. Demzufolge enthielt die Abrechnung der Beklagten für Dezember 2003 für 2,25 Überstunden 37,69 EUR, für 126 Krankstunden 2.110,50 EUR, für 12 Feiertagsstunden 201,00 EUR und für 143,50 Urlaubsabgeltungsstunden 2.403,63 EUR. Hinzu kam die Abfindung von 6.000,00 EUR. Aus der Gesamtabrechnung wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 8.550,53 EUR netto zur Auszahlung gebracht.

48

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat die Auffassung vertreten, unbeschadet der Regelungen im Arbeitsvertrag und im flexiblen Arbeitszeitmodell stehe ihm Vergütung für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu. Mit der Reduzierung der Arbeitszeit sei er nicht einverstanden gewesen, deshalb könne er den Differenzlohn seit Mai 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

49

Im Kammertermin vom 19.11.2003 war der verstorbene Ehemann der Klägerin säumig. Daraufhin erging klagabweisendes Versäumnisurteil. Gegen das ihm am 20.11.2003 zugestellte Urteil legte der verstorbene Ehemann der Klägerin am 21.11.2003 Einspruch ein.

50

Er hat sodann beantragt,

51

das Versäumnisurteil aufzuheben und

53

aus 154,42 EUR seit 01.06.2001

54

aus 400,69 EUR seit 01.07.2001

55

aus 19,10 EUR seit 01.08.2001

56

aus 138,01 EUR seit 01.09.2001

57

aus 515,61 EUR seit 01.10.2001

58

aus 170,84 EUR seit 01.11.2001

59

aus 285,77 EUR seit 01.12.2001

60

aus 400,69 EUR seit 01.01.2002

61

aus 170,45 EUR seit 01.02.2002

62

aus 515,27 EUR seit 01.03.2002

63

aus 595,13 EUR seit 01.04.2002

64

aus 525,73 EUR seit 01.05.2002

65

aus 170,45 EUR seit 01.06.2002

66

aus 515,27 EUR seit 01.07.2002

67

aus 595,10 EUR seit 01.08.2002

68

aus 291,66 EUR seit 01.09.2002

69

aus 408,91 EUR seit 01.10.2002

70

aus 174,41 EUR seit 01.11.2002

71

aus 408,91 EUR seit 01.12.2002

72

aus 291,66 EUR seit 01.01.2003

73

aus 1.679,28 EUR seit 01.03.2003

74

aus 1.364,24 EUR seit 01.04.2003

75

aus 660,16 EUR seit 01.05.2003

76

aus 660,16 EUR seit 01.06.2003

77

aus 1.363,66 EUR seit 01.07.2003

78

zu zahlen.

82

Die Beklagte hat

83

Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und Klagabweisung im Übrigen

84

beantragt .

85

Sie hat sich auf den Arbeitsvertrag und das flexible Arbeitszeitmodell berufen und daraus gefolgert, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe keinen Anspruch auf eine 40-Stunden-Woche gehabt, sondern lediglich auf eine Vollzeitbeschäftigung, die sich in einer Bandbreite von 30 bis 48 Stunden bewegt habe. Daraus ergäbe sich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin auch nur die in diesem Rahmen tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet bekommen könne. Da die Arbeitszeit ab 01.04.2003 auf 30 Stunden festgelegt worden sei, sei die Vergütung dementsprechend vertragsgemäß erfolgt.

86

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, in Auslegung des Arbeitsvertrags zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sei von der Vereinbarung einer 40-Stunden-Arbeitswoche auszugehen. Soweit dagegen der Arbeitsvertrag zulasse, dass die Arbeitszeit durch die Beklagte einseitig im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells zwischen 30 und 48 Stunden wöchentlich festgesetzt werde, sei die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, denn es liege eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzrechtes vor. Die Beklagte habe in ihrem Arbeitszeitmodell nicht nur die zulässige Lage der Arbeitszeit geregelt, sondern auch deren Umfang in ihr Dispositionsrecht gelegt. Dies sei unzulässig, weil der Arbeitnehmer so nicht wisse, welche Entgeltansprüche er erwerben werde, wenn der Arbeitgeber einseitig den Umfang der Arbeitszeit und damit auch den Entgeltanspruch verändern könne. Im Hinblick auf die langjährige Praktizierung des Vertrags sei dieser so auszulegen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin von einer 40-Wochen-Stunde habe ausgehen können, denn im Arbeitszeitmodell sei immer ein rechnerischer Bezug zur 40-Stunden-Woche gewählt worden.

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Im Hinblick darauf hat das Arbeitsgericht dem Kläger für Februar 2003 1.010,72 EUR brutto und für März 2003 1.293,90 brutto zugesprochen, wobei es einen Anspruch für Februar 2003 in Höhe von 2.680,00 EUR und für März 2003 in Höhe von 2.814,00 EUR errechnet und hiervon die von der Beklagten für die jeweiligen Monate abgerechneten Beträge von 1.679,28 EUR und 1.560,10 EUR in Abzug gebracht hat. Dabei hat es auch ausgeführt, die einseitig angeordnete Kurzarbeit ohne Einverständnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sei unbeachtlich gewesen und habe zum Annahmeverzug der Beklagten geführt. Für die Monate April und Mai 2003 hat es auf demselben Wege einen jeweiligen Differenzlohn von 660,16 EUR brutto errechnet und für Juni unter Berücksichtigung dessen, dass Entgeltfortzahlungsansprüche lediglich noch für 15 Arbeitstage bestanden, einen Betrag von 475,91 EUR. Für den Monat Oktober 2003 hat das Arbeitsgericht eine Bruttolohndifferenz zwischen abgerechnetem und zu beanspruchendem Lohn von 559,66 EUR festgestellt. Für November 2003 in Höhe von 643,41 EUR und für Dezember 2003 in Höhe von 1.296,93. Die für den Zeitraum vor Februar 2003 eingeklagten Differenzlöhne hat das Arbeitsgericht dem Kläger allerdings nicht zugesprochen und insoweit die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich gestützt auf § 9 des Arbeitsvertrags, in dem eine Ausschlussfrist von zwei Monaten vereinbart war.

88

Das Arbeitsgericht hat sodann wie folgt tituliert:

89

Das Versäumnisurteil vom 19.11.2003 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

91

aus 1.010,72 EUR (eintausendzehn, 72/100) seit 04.03.2003

92

aus 1.253,90 EUR (eintausendzweihundertdreiundfünfzig, 90/100) seit 04.04.2003

93

aus 660,16 EUR (sechshundertsechzig, 16/100) seit 04.05.2003

94

aus 660,16 EUR (sechshundertsechzig, 16/100) seit 04.06.2003

95

aus 475,91 EUR (vierhundertfünfundsiebzig, 91/100) seit 04.07.2003

96

zu zahlen.

103

Gegen das ihr am 12.03.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.03.2004 legte die Beklagte am 01.04.2004 Berufung ein und begründete sie vor Ablauf der bis 31.05.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Sie hält das Urteil aus zwei Gründen für fehlerhaft. Zum einen gehe es fehl in der Annahme, die flexible Arbeitszeitregelung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Zahlreiche Regelungen auch in Tarifverträgen bewegten sich auf gleicher Ebene, die dem Vertragswerk unterworfenen Mitarbeiter könnten immer mit einer Mindestarbeitsvergütung für 30 Stunden wöchentlich rechnen und seien demzufolge nicht über ihren Verdienst im Unklaren. Zum anderen habe das Arbeitsgericht bei seiner Verurteilung hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2003 nicht berücksichtigt, dass die von der Beklagten abgerechneten Bruttolöhne auch zur Auszahlung gekommen sind, also Steuern und Sozialabgaben angeführt wurden.

104

Die Beklagte stellt demzufolge den Antrag:

107

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

109

Sie hält das arbeitsgerichtliche Urteil in all seinen Teilen für zutreffend und unangreifbar. So stelle die Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag und dem flexiblen Arbeitszeitmodell keine Grundlage dafür dar, die Arbeitszeit einseitig mit der Folge entsprechender Gehaltskürzung bis auf 30 Stunden wöchentlich reduzieren zu können. Solches wäre als objektive Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes gemäß § 134 BGB nichtig. Im Übrigen verstoße die Regelung gegen § 12 TzBfG. Richtig sei es auch, den Anspruch auf Vergütung auf der Basis einer 40-Stunden-Arbeitswoche festzulegen, weil die Beklagte in ihrem Arbeitszeitmodell selbst von einer 40-Stunden-Woche ausgehe. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich im Übrigen nie mit einer Verkürzung der Arbeitszeit einverstanden erklärt. Auch die Tenorierung für die Monate Oktober bis Dezember sei zutreffend, weil es erstinstanzlich nie unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträge bezahlt habe, solches habe die Beklagte nämlich in erster Instanz gar nicht substantiiert vorgetragen.

110

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen erster Instanz, auf das arbeitsgerichtliche Urteil und auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug verwiesen.

Entscheidungsgründe

111

Die nach der Höhe des Beschwerdewerts statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

112

Die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns F. hat Anspruch auf die nunmehr titulierten Lohndifferenzbeträge für die Monate Februar bis Juni und Oktober bis Dezember 2003 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB. Die Rechtsnachfolge insoweit ist von der Klägerin nicht bestritten und wird damit im Rahmen der vorliegenden Entscheidung festgestellt.

113

Die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche ab 01.04.2003, die Reduzierung der Arbeitszeit auf 35 Stunden ab 01.02.2003 und die einseitige Anordnung von Kurzarbeit konnten nicht dazu führen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nur noch Anspruch auf Vergütung für die angeordneten Arbeitszeiten und auf Kurzarbeitergeld gehabt hätte. Vielmehr war ihm die vertragliche Vergütung fortzuzahlen mit einem unstreitigen Stundenlohn von 16,75 EUR, wobei eine Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich nach Auslegung des Arbeitsvertrags zugrunde zu legen war. Die Titulierung der Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2003 war allerdings unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich unstreitigen Teilerfüllung anzupassen. In Einzelnen gilt Folgendes:

116

Das Berufungsgericht schließt sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit nicht an, als es aus dem Arbeitsvertrag, dem flexiblen Arbeitszeitmodell und dem praktizierten Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gefolgert hat, für die der verstorbene Ehemann der Klägerin deshalb Vergütung beanspruchen konnte. In Vertrag und Arbeitszeitmodell wurde vielmehr eine Bandbreite zugrunde gelegt, die von 30 Stunden bis 48 Stunden reichte mit der Möglichkeit der Erhöhung auf 60 Wochenstunden. Die Bezeichnung einer Vollbeschäftigung sowohl bei 30 als auch bei 48 Stunden macht deutlich, dass eine Arbeitszeit von 40 Stunden gerade nicht garantiert werden sollte. Auch die Praktizierung des Vertrags gibt keinen Hinweis auf eine anzunehmende 40-Stunden-Woche. So hat der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit in kürzeren aber auch längeren Phasen 35 Stunden die Woche gearbeitet, ohne dass ein Lohnausgleich erfolgt wäre. Rein rechnerisch würde die geleistete Arbeitszeit seit Anwendung des flexiblen Arbeitszeitmodells bis Anfang des Jahres 2003 zu einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 39,25 Stunden pro Woche führen. Eine Regelhaftigkeit bei der Anordnung geringerer oder höherer Arbeitszeiten ist aber auch hier nicht feststellbar. Das Berufungsgericht sah deshalb keine andere Auslegungsmöglichkeit, als auf den Mittelwert der Bandbreite zurückzugreifen und von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden auszugehen. Der vom Erstgericht dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zugesprochene Differenzlohn war deshalb auf 39/40 zu kürzen.

121

Die Kostenentscheidung erging nach § 92 ZPO. An der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hatte sich trotz des Teilobsiegens der Beklagte in der Berufung nichts zu ändern, denn die wesentliche Abänderung, die sich hinsichtlich der Titulierung für die Monate Oktober bis Dezember 2003 ergab, war vom Arbeitsgericht bereits berücksichtigt worden, weil es zur Berechnung des Streitwerts und des sich daraus ergebenen Anteils des Obsiegens und Unterliegens lediglich die Bruttolohndifferenzen zugrunde gelegt hatte, nicht aber, so wie tituliert, die Differenz zwischen den Brutto- und Nettolöhnen. Das Obsiegen der Beklagten insoweit, als das Berufungsgericht von einer 39- und nicht von einer 40-Stunden-Woche ausgeht, ist dagegen geringfügig, führt zu keinem Kostensprung, bleibt deshalb unberücksichtigt und führt nicht zu einer andere Quotelung. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang, weil ihr wesentliches Obsiegen hinsichtlich der abgeänderten Titulierung der Vergütungen für die Monate Oktober bis Dezember 2003 durch neuen nunmehr substantiierten Sachvortrag zustande kam, der bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.

122

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Wirksamkeit einer Bandbreitenregelung in Arbeitsverträgen und flexiblen Arbeitszeitmodellen.

123

gez. Bernhard

124

gez. Birkenmeier

125

gez. Bollenbach