Übertragung des Rechtsstreits auf Kammer wegen besonderer Schwierigkeiten KI-Titel
ZPO § 568 Abs. 1 Nr. 1 · Verfahrensübertragung · Besonderer Schwierigkeitsgrad
Zivilrecht
Tenor
Der Rechtsstreit wird auf die Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gründe
1
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