AG Zeitz · Sachsen-Anhalt Beschluss

Zulässigkeit des Gebots bei Zwangsversteigerung durch Vor-UG KI-Titel

Zwangsversteigerung · Vor-UG · Gebotszulässigkeit · Handelsregisteranmeldung · Beweislast

Sachen- und Grundstücksrecht

Tenor

In der Zwangsversteigerungssache

betreffend das im Grundbuch von Zeitz Blatt 10627, laufende Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück

...

wird der sofortigen Beschwerde der xxx (haftungsbeschränkt) in Gründung vom 22.06.2026 gegen den Zuschlagsbeschluss vom 08.06.2026 nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Landgericht Halle (Saale) zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Das Vorbringen rechtfertigt eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

2

Ergänzend wird auf die sofortige Beschwerde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin xxx (haftungsbeschränkt) i.G. entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung kein wirksames Gebot abgegeben wurde.

3

Das Versteigerungsgericht hat in dem Versteigerungstermin am 01.06.2026 bei Abgabe des Gebots durch Rechtsanwalt ... für die xxx (haftungsbeschränkt) in Gründung in Übereinstimmung mit der Kommentierung neben den in beglaubigter Ablichtung vorgelegten Unterlagen, und zwar Gründungsurkunde mit Geschäftsführerbestellung, Anmeldung zum Register und Bietervollmacht, auch den Nachweis gefordert, das die Eintragung zum Handelsregister aktiv betrieben wird (vgl. Stöber, ZVG 24. Aufl., Rn. 58 zu § 71; Schneider, ZVG, Rn. 64 zu § 71). Die Ausführungen in der Kommentierung zur Vor-GmbH sind nach ganz herrschender Meinung auf die Vor-UG entsprechend anzuwenden.

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Trotz Aufforderung legte der Bevollmächtigte keinen Nachweis vor, dass die Anmeldung zum Handelsregister aktiv betrieben wird.

5

Die Darlegung des Beschwerdeführers, dass der Nachweis durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung (Not. Franke, Berlin vom 19.05.2026, UVZ-Nr. 1327/2026) erbracht sei, schlägt fehl. Denn zum einen ist die Anmeldung an das Amtsgericht Zeitz gerichtet. Das zuständige Handelsregister wird jedoch vom Amtsgericht Stendal geführt. Außerdem ist allein der Schriftsatz einer Anmeldung noch kein Beleg dafür, dass die Anmeldung aktiv betrieben wird. Die Einreichung der Anmeldung ist offenbar weder erfolgt noch beabsichtigt. Zumindest wurde dies vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch belegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schuldner die UG formal gegründet hat, um das Versteigerungsobjekt für sich zu erhalten.

6

Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen und belegt, dass der die Gründung der Vor-UG beurkundende Notar, dem in der Gründungsurkunde Vollzugsvollmacht erteilt wurde, tatsächlich mit der Anmeldung zum Handelsregister beauftragt wurde und alle sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung im Handelsregister erfüllt wurden (z.B. die Stammeinlage).

7

Aus alledem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Schuldner als alleiniger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Vor-UG tatsächlich die Eintragung im Handelsregister betreibt.

8

Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist sehr wohl der Nachweis erforderlich, dass die Anmeldung zum Handelsregister aktiv betrieben wird. Es ist nicht widersinnig zu verlangen, dass die Vor-UG die Anmeldung zum Register aktiv betreibt.

9

Nach Einreichung der Anmeldung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragung „unmittelbar“ erfolgt. Vielmehr müssen die Voraussetzungen für die Eintragung der UG durch das Registergericht geprüft werden. Der Eintragungsprozess kann damit eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, dessen (gerichtsinterner) zeitlicher Ablauf von der UG nicht beeinflusst werden kann. Um einer neu gegründeten UG aber trotz dieses Eintragungsprozesses bereits eine gewisse Handlungsfähigkeit zu ermöglichen, ist es in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Vor-UG (wie eine Vor-GmbH) bereits handeln kann und hierbei durch ihren Geschäftsführer vertreten wird. Dabei ist nach Ansicht des BGH die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Vor-UG (Vor-GmbH) durch den Zweck begrenzt, die Entstehung der juristischen Person zu fördern und bis dahin eingebrachtes Vermögen zu verwalten. Der Erwerb von Grundstücken, ob rechtsgeschäftlich oder in der Zwangsversteigerung, zählt nicht automatisch zu diesem Zweck. Daher benötigt der Geschäftsführer einer Vor-UG (Vor-GmbH) hierzu zwingend eine Ermächtigung der Gründer der Gesellschaft. Dies wäre alles nicht erforderlich, wenn auf die Einreichung der Anmeldung stets „unmittelbar“ die Eintragung im Handelsregister erfolgen würde.

10

Es ist auch nicht ersichtlich, dass (nachgewiesene und berücksichtigungsfähige) Gründe vorliegen, die einer Anmeldung der UG zum Handelsregister entgegenstehen würden. Es ist also nicht nachvollziehbar, warum die UG bis zum Versteigerungstermin noch nicht angemeldet wurde.

11

Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Absicht, dass die UG nur dann im Handelsregister eingetragen werden soll, wenn die UG den Zuschlag erhält, kann mit dem Zweck der gegründeten UG nicht begründet werden. Die Gesellschaft wurde nicht ausschließlich zu dem Zweck gegründet, dieses Objekt in der Zwangsversteigerung zu erwerben. Vielmehr ist der Zweck laut § 2 des Gesellschaftsvertrages darauf gerichtet, Grundstücke zu erwerben und zu verwalten, Geschäfte aller Art zu tätigen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen und hierfür auch Unternehmen zu erwerben, zu pachten, zu vertreten, zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.

12

Hieraus ist in keiner Weise ersichtlich, dass die UG nur entstehen (angemeldet werden) soll, wenn das vorliegende Versteigerungsobjekt erworben wird.

13

Außerdem hatte der Schuldner in der Vergangenheit bereits in anderen Verfahren jeweils kurz vor dem Termin jeweils eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet mit dem Ziel, die jeweiligen Objekt in Zwangsversteigerungsverfahren gegen sich selbst durch die UG zu erwerben (z.B. 5 K 1/22 Lucilius UG (haftungsbeschränkt), gegründet am 27.05.2024 für den Termin am 24.06.2024; 5 K 27/24 Antisthenes UG (haftungsbeschränkt), gegründet am 06.11.2025 für den Termin am 17.11.2025). Der Schuldner hätte zwischenzeitlich längst eine dieser gegründeten UG´s zum Handelsregister anmelden können, um für diese in künftigen Versteigerungsterminen Grundstücke erwerben zu können. Gegenstand der xxx UG (haftungsbeschränkt) i.G. war die „Hausverwaltung und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten“. Für die xxx (haftungsbeschränkt) i.G. wurde der Zweck auf den Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken festgelegt. Der jeweilige Zweck war damit nicht auf den Erwerb des jeweiligen Versteigerungsobjekts im unmittelbar folgenden Versteigerungstermin begrenzt. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist jedoch für beide Unternehmergesellschaften nicht erfolgt und soll offenbar auch nicht mehr erfolgen.

14

Es ist offensichtlich, dass der Schuldner hier eine Strategie entwickelt hat, um die Leistung einer erhöhten Sicherheit nach § 68 Abs. 3 ZVG für Eigengebote als Schuldner zu umgehen. Vielmehr bezweckt der Schuldner damit offenbar, zum Nachteil der Gläubiger, das Versteigerungsobjekt unter dem Deckmantel einer (allein) neu gegründeten UG selbst zu erwerben, ohne dafür die ggf. erforderliche erhöhte Sicherheitsleistung (bis zur Deckung der Gläubigerforderungen) erbringen zu müssen. Der Schuldner ist laut Gründungsurkunden jeweils der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer.

15

Sofern die Anmeldung der UG zum Handelsregister (endgültig) nicht betrieben wird, kann unter Umständen eine Liquidationsgesellschaft entstehen oder bei Weiterbetrieb des Geschäftes zur Haftung der Gesellschafter (hier des Schuldners als alleiniger Gesellschafter) führen (vgl. Stöber, ZVG 24. Aufl.; Rn. 59 zu § 71 – mit weiteren Fundstellen). Dies ist dem Schuldner (als alleiniger Gesellschafter der UG) gemäß den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der Beschwerdebegründung offenbar auch bewusst. Damit muss schließlich von einem rechtsmissbräuchlichen Gebot des Schuldners unter dem Deckmantel einer angeblich neu gegründeten UG (haftungsbeschränkt) ausgegangen werden.

16

Ein rechtsmissbräuchlich abgegebenes Gebot ist nicht zuschlagsfähig (vgl. BGH vom 22.02.2019, V ZR 244/17). Denn ein Gebot verstößt immer dann gegen die guten Sitten, wenn es in der Absicht abgegeben wurde, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen. Für den Schädigungsvorsatz spricht gemäß dieser Entscheidung des BGH eine tatsächliche Vermutung, wenn der Bieter bei Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat. Diese Grundsätze hinsichtlich rechtsmissbräuchlicher Gebote sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

17

Der Schuldner hat vorliegend offenbar die UG auch zu dem Zweck gegründet, nicht unmittelbar als Schuldner ein Gebot abzugeben und damit die erhöhte Sicherheit für den Zuschlag gemäß § 68 Abs. 3 ZVG nicht erbringen zu müssen. Bietet nämlich der Schuldner selbst, kann der Gläubiger eine erhöhte Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrages verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist (§ 68 Abs. 3 ZVG).

18

Zweck der erhöhten Sicherheitsleistung bei Gebotsabgabe des Schuldners nach § 68 Abs. 3 ZVG ist die Sicherung des die erhöhte Sicherheitsleistung beantragenden Gläubigers vor Ausfall seiner Forderungen bei Nichtzahlung des Meistgebots durch den Schuldner. Grund hierfür ist die von vorn herein zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl. Stöber, ZVG, 23. Aufl. Rn. 12 zu § 68). Diesen gesetzlichen Sicherungszweck will der Schuldner hier durch Gründung einer UG unmittelbar vor dem Versteigerungstermin umgehen.

19

Tatsächlich berechtigt und verpflichtet ist jedoch der Schuldner als alleiniger Gesellschafter der Vor-UG, insbesondere, wenn die Anmeldung der Vor-UG zum Handelsregister nicht erfolgt.

20

Da der Schuldner dem Versteigerungsgericht aus zahlreichen Verfahren als Vollstreckungsschuldner bekannt ist, muss im Falle des Zuschlags davon ausgegangen werden, dass er nicht zahlungsfähig und/oder zahlungswillig ist. Daraus ist zu schließen, dass im Falle eines Zuschlags die vom Schuldner (allein) gegründete UG das Bargebot wohl nicht rechtzeitig an das Gericht leisten oder hinterlegen würde. Es wäre auch fraglich, ob die Eintragung der UG im Handelsregister erfolgen würde. Der Schuldner ist dafür bekannt, alles zu unternehmen, um die Durchsetzung von Forderungen zu erschweren.

21

Das Vollstreckungsgericht ist gemäß der o.g. Entscheidung des BGH verpflichtet, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Missbrauch des Bietrechts zu verhindern. Auch aus diesem Grund kann der Zuschlag an die xxx (haftungsbeschränkt) i.G. nicht erteilt werden.