OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung Schreibfehler im Gesellschaftsvertrag KI-Titel

ZPO § 319 Abs. 1 · Schreibfehler · Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsrecht

Tenor

Das am 24. August 2022 verkündete Urteil des Senats wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 9 des Urteils, erste Zeile von oben,

statt: "des Gesellschaftsvertrages der Beklagten"

heißt: "des Gesellschaftsvertrages der Klägerin".