Berichtigung Schreibfehler im Gesellschaftsvertrag KI-Titel
ZPO § 319 Abs. 1 · Schreibfehler · Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsrecht
Tenor
Das am 24. August 2022 verkündete Urteil des Senats wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 9 des Urteils, erste Zeile von oben,
statt: "des Gesellschaftsvertrages der Beklagten"
heißt: "des Gesellschaftsvertrages der Klägerin".