LG Wiesbaden · Hessen 12. Kammer für Handelssachen Beschluss

Nichtabhilfebeschluss zu dem Beschluss vom 15.10.2013

Nichtabhilfebeschluss zu dem Beschluss vom 15.10.2013 - 12 O 67/13 -

Kartellrecht

Gründe

1

Ich helfe der sofortigen Beschwerde nicht ab.

2

Der ursprünglich gestellte Antrag lautete auf Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen der Antragsgegnerin, die sich namentlich gegen die Antragstellerin gerichtet haben sollen.

3

Solche Äußerungen – gerichtet direkt gegen die Antragsgegnerin – hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

4

Die beanstandeten wettbewerbswidrigen Aussagen der Antragsgegnerin richteten sich gegen unbenannte Wettbewerber, so dass mit der angesprochenen Tenorierung der einstweiligen Verfügung die Antragstellerin das angestrebte Ziel nicht in vollem Umfang erreicht hat.

5

Das Unterliegen hat das Gericht mit 25% bewertet.

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