Nichtabhilfebeschluss zu dem Beschluss vom 15.10.2013
Nichtabhilfebeschluss zu dem Beschluss vom 15.10.2013 - 12 O 67/13 -
Gründe
Ich helfe der sofortigen Beschwerde nicht ab.
Der ursprünglich gestellte Antrag lautete auf Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen der Antragsgegnerin, die sich namentlich gegen die Antragstellerin gerichtet haben sollen.
Solche Äußerungen – gerichtet direkt gegen die Antragsgegnerin – hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Die beanstandeten wettbewerbswidrigen Aussagen der Antragsgegnerin richteten sich gegen unbenannte Wettbewerber, so dass mit der angesprochenen Tenorierung der einstweiligen Verfügung die Antragstellerin das angestrebte Ziel nicht in vollem Umfang erreicht hat.
Das Unterliegen hat das Gericht mit 25% bewertet.
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