§ 43a Abs 2 und 3 NGO (GemO ND) ist unmittelbar geltendes, zwingendes Recht.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 43a Abs 2 und 3 NGO (GemO ND) ist unmittelbar geltendes, zwingendes Recht.
2. Es kann vom Rat nur im konkret-individuellen Einzelfall - spontan - durch Abstimmung der Ratsmitglieder ausgeübt, nicht aber durch eine Geschäftsordnung nach § 43a Abs 4 NGO (GemO ND) abstrakt-generell im voraus zugunsten bisher zulässig gewesener geplanter Anhörungen abbedungen werden.