Unter "frischer Milch" und "frischen Milcherzeugnissen" im Sinne des § 30 Abs 2 Nr 2 Buchst a StVO sind (nur) …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Unter "frischer Milch" und "frischen Milcherzeugnissen" im Sinne des § 30 Abs 2 Nr 2 Buchst a StVO sind (nur) leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit zu verstehen, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagenschwerverkehr erforderlich ist.