Vorläufige Untersagung der Besetzung einer A15-Stelle KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Beförderungsverfahren · Ämterstabilität · Bewerbungsverfahrensanspruch · Verwaltungsverfahrensrecht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Zuge der Beförderungsrunde zum Juni 2026 die Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 23.538,96 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, bevor über die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2025 sowie über eine darauf beruhende erneute Auswahlentscheidung entschieden worden ist,
hat Erfolg. Er ist begründet.
Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 –, juris Rn. 19).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich als fehlerhaft.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56).
Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann insbesondere durch Fehler bei den über Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen verletzt sein, da die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 8 f. m. w. N..; Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 10 ff.).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, weil sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als rechtswidrig erweist.
Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 26).
Die Antragsgegnerin hat vorliegend bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien verstoßen, indem sie es unterlassen hat, einen förmlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen.
Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Oktober 2025 wurde unter Verletzung der Verfahrensvorschriften der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) gefertigt, allerdings entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht schon aufgrund fehlender Zuständigkeit der Erstbeurteilerin. Nach Ziff. 3.1 Satz 1 BeurtRL BPOL erfolgen die dienstlichen Beurteilungen durch Erst- und Zweitbeurteilende. Originär war … die Erstbeurteilende des Antragstellers. Diese ist jedoch seit längerer Zeit dienstunfähig. Gemäß Ziff. 3.1 Satz 3 BeurtRL BPOL legt die Behördenleitung die Beurteilungszuständigkeit bei längerfristiger Abwesenheit eines Beurteilers im Einzelfall fest. Dem kam die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 28. Februar 2025 nach und übertrug die Beurteilungszuständigkeit als Erstbeurteilerin Frau …, sodass ihre Zuständigkeit zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift am 28. November 2025 gegeben war.
Gemäß Ziff. 2.3.1 BeurtRL BPOL sind Beurteilungsbeiträge bei einem Wechsel des Erstbeurteilers zu erstellen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 2 VR 19.25 –, juris Rn. 27 ff.).
Vorliegend besaß die – durch den Wechsel zuständig gewordene – Erstbeurteilerin … unstreitig keine eigenen Erkenntnisse über die Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum. Daher war sie nach den oben genannten Maßstäben aus der Rechtsprechung, aber auch aufgrund der eigenen Beurteilungsrichtlinien gehalten, einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Anders als in der Rechtsprechung, nach der auch die Einholung mündlicher Beurteilungsbeiträge möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 5 ME 39/25 –, juris Rn. 20), enthalten die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin hierzu jedoch strenge Vorgaben. Nach Ziff. 2.3.2 BeurtRL BPOL werden Beurteilungsbeiträge durch den am Dienstort zuständigen (Fach-) Vorgesetzten (möglichst Erstbeurteilender) unter Verwendung des Beurteilungsformblattes erstellt. Diesen Vorgaben ist die dienstliche Regelbeurteilung nicht gerecht geworden.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die Erstbeurteilerin sich durch ein mündliches Gespräch mit Frau … eine ausreichende Erkenntnislage verschafft habe, kann sich nicht durchdringen. Solche Erkenntnisse, welche nach Ziff. 3.2 Satz 1 BeurtRL BPOL grundsätzlich einzuholen sind, sind allerdings ebenfalls wie Beurteilungsbeiträge in der Beurteilung zu behandeln, Ziff. 3.2 Satz 2 BeurtRL BPOL. Sie sind daher im Beurteilungsformblatt unter Nr. III Befähigungsbeurteilung – Allgemeine Bemerkungen zu dokumentieren, Ziff. 2.3.2 Satz 5 BeurtRL BPOL. In der streitgegenständlichen Beurteilung enthalten die „Allgemeinen Bemerkungen“ unter III. Befähigungsbeurteilung zwar Ausführungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Beurteilungszeitraum, nicht jedoch unter Verweis auf die Herkunft dieser Informationen. Nichts deutet darauf hin, dass die Informationen von der originären Erstbeurteilerin gewonnen wurden. Unabhängig davon war aufgrund des Wechsels der Erstbeurteilerin ohnehin ein förmlicher Beurteilungsbeitrag erforderlich. Sollte es Frau X aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 22), spricht nach dem Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien („zuständiger (Fach-) Vorgesetzter“) auch nichts gegen die Einbeziehung eines Beurteilungsbeitrages ihres Vertreters oder eines anderen Vorgesetzten des Antragstellers, der dessen Leistungen im Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung kennt.
Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen erscheint möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 25). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er durch eine Neuerstellung seiner Beurteilung unter Einbeziehung eines Beurteilungsbeitrages in einem erneut durchgeführten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Hierbei wird auf das Endgrundgehalt abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 –, juris Rn. 5). Bezogen auf das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 15 ergibt dies den festgesetzten Betrag (7.846,32 € x 3).
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