LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen Beschluss

Aussetzung des Verfahrens wegen vorgreiflicher Klärung von Warenschaden KI-Titel

Aussetzung des Verfahrens · Vorgreiflichkeit · ZPO § 148 · Warenschaden · Transport

Zivilrecht

Tenor

1. Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits beim LG Düsseldorf D. ... ausgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 148 ZPO. Die Frage, ob es im Rahmen des streitgegenständlichen Transports zu einem Warenschaden an den e-Motoren gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren vorgreiflich und zunächst beim LG Düsseldorf D. zu klären.