Aussetzung des Verfahrens wegen vorgreiflicher Klärung von Warenschaden KI-Titel
Aussetzung des Verfahrens · Vorgreiflichkeit · ZPO § 148 · Warenschaden · Transport
Zivilrecht
Tenor
1. Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits beim LG Düsseldorf D. ... ausgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 148 ZPO. Die Frage, ob es im Rahmen des streitgegenständlichen Transports zu einem Warenschaden an den e-Motoren gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren vorgreiflich und zunächst beim LG Düsseldorf D. zu klären.