Die Kläger waren Vermieter, der Beklagte war Mieter einer Wohnung im Hause D.-straße in M.. Mit der Klage …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 1.016,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger waren Vermieter, der Beklagte war Mieter einer Wohnung im Hause D.-straße in M.. Mit der Klage verlangen die Kläger vom Beklagten Schadensersatz unter Abzug der zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 408,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.03 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend verlangt er von den Klägern die Rückzahlung der Kaution.
Der Beklagte beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 1.096,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.03 zu zahlen.
Die Parteien streiten über sämtliche von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach. Das Gericht hat Beweis erhoben. Zur Zeugenvernehmung ist es nicht gekommen, nachdem der Beklagte die Positionen, über die das Gericht die Beweiserhebung angeordnet hat, anerkannt hat.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung. Die Kläger können vom Beklagten lediglich Ersatz der anerkannten Positionen verlangen. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes für den Laien in Höhe von 8,00 € resultiert somit für den Ersatz der Kühlschrankplatte und für die Säuberung des Balkons und der Badewanne resultiert somit außer den anerkannten Materialkosten in Höhe von 4,05 € und 12,50 € ein Betrag in Höhe von 44,00 € Stundenlohn. Weitere 20,00 € für die Putzfrau kommen hinzu. Insgesamt ergibt sich ein Betrag in Höhe von 80,55 €, welcher den Klägern insgesamt als Schadensersatzanspruch zusteht.
Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Positionen sind nicht schlüssig vorgetragen.
Für den Dunstfilterersatz können die Kläger nichts verlangen, weil sie nicht vorgetragen gen haben, dass der Dunstfilter vom Beklagten möglicherweise vertragswidrig genutzt worden ist. Der Beklagte haftet nicht für die vertragsgerechte Nutzung, also das Vollsaugen des Filters mit Fettdünsten, welches für gewöhnlich zum Ersatz des Filters führt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechnung N. vom 00.00.0000. Die Kläger haben weder vorgetragen, welche Wartungsarbeiten der Beklagte denn vereinbarungsgemäß hätte vornehmen müssen, noch überhaupt zum Alter des ersetzten Gerätes irgendetwas gesagt, so dass ein Schadensersatzanspruch jedenfalls der Höhe nach nicht auszumachen ist.
Auch die Rechnung J. vom 00.00.0000 müssen die Kläger selber bezahlen. Der Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, überhaupt Renovierungsarbeiten durchzuführen. § 21 Ziffer 2. des Mietvertrages, welche eine Endrenovierungsklausel enthält, ist nämlich im Zusammenhang zu sehen mit Ziffer 5. des § 7 des Mietvertrages, wonach der Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, Schönheitsreparaturen regelmäßig vornehmen zu lassen. Beide Klauseln sind nichtig, weil sie den Beklagten über Gebühr belasten. So wäre der Beklagte beispielsweise verpflichtet gewesen, die Tapeten bei Beendigung des Mietverhältnisses zu ersetzen, obwohl er kurz vor dem Auszug möglicherweise diese Arbeiten gerade erst durchgeführt hätte.
Beide Klauseln sind im Übrigen keine Individualvereinbarung, sondern allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die Parteien darüber im Einzelnen verhandelt hätten in der Weise, dass beispielsweise der Beklagte auch seinerseits vorgeschlagene Regelungen hätte verwirklichen können.
Die Widerklage ist hiernach im zugesprochenen Umfang begründet. Zinsen kann der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: Klage: 408,10 €
Widerklage: 1.096,97 €
Gesamt: 1.505,07 €