LG Bochum – I-14 O 241/08
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern zu machen
und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben“,
soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist, wie im Angebot Nr. ##### geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.