LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung des Slogans „Verleiht keine Flügel, wozu auch? KI-Titel

Unterlassungsanspruch · Wettbewerbsrecht · Markenrecht · einzelne Werbeaussage · einstweilige Verfügung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland den Slogan

VERLEIHT KEINE FLÜGEL, WOZU AUCH?

wie nachfolgend abgebildet

und/oder

und/oder

zur Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken zu verwenden, diesen Slogan in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Slogan die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter diesem Slogan die vorgenannten Waren ein- oder auszuführen und/oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 2) jeweils ¼ und die Antragsgegnerin zu 1) 1/2 nach einem Streitwert von Euro 500.000,00.

III. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte H. R. M. v. 11.5.18 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.