OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 3. Strafsenat Beschluss

OLG Köln – 3 Ss 126/82

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.10.1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.