Anhörungsrüge wegen Nichtberücksichtigung von Einwänden im Disziplinarverfahren KI-Titel
BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 2 WD 5.26 u.a.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Soldaten vom 20. März 2026 wird verworfen.
Der Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Tatbestand
Der Soldat wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025 in dem Verfahren 2 WD 31.24, mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Mai 2024 zurückgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte den Soldaten zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten und einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Er rügt, das Urteil des Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, weil sich die Entscheidung ersichtlich nicht mit seinen Ausführungen in den Schreiben vom 11. September und 19. Oktober 2025 auseinandersetze und sie jedenfalls in den Entscheidungsgründen beginnend ab Rn. 22 keine nachvollziehbare Berücksichtigung fänden. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die zu seiner Entlastung herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 -) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 13. November 2013 - VI B 40/13 -; Urteil vom 28. April 2020 - VI R 5/18 -).
Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt der Anhörungsrüge entgegen. Sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge, über die der Senat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung der drei Berufsrichter entscheidet, bleibt erfolglos. Der Soldat hat eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend begründet. Eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens scheidet deshalb aus.
Der Antrag auf Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach § 125 Satz 2 WDO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.
Die Begründung erfordert substantiierte Ausführungen dazu, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Soweit der Betroffene wie hier die Nichtberücksichtigung seines Sachvortrags rügt, muss er sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls anführen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Hinreichend substantiiert ist eine Rüge darüber hinaus nur, wenn der innerhalb der Frist eingegangenen Anhörungsrüge entnommen werden kann, was der Rügeführer bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2026 - 2 W-KSt 2.25 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Ausgehend davon genügt das Rügevorbringen des Soldaten nicht den Begründungsanforderungen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Kritik, der Senat habe sich nicht mit seinen Ausführungen in den Schreiben vom 11. September und 19. Oktober 2025 auseinandergesetzt, und den Hinweis, dass diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils keine nachvollziehbare Berücksichtigung gefunden hätten. Abgesehen davon, dass es nicht die Aufgabe des Senats ist, aus dem umfangreichen Vortrag der angeführten Schreiben die nicht näher bezeichneten, vermeintlich unberücksichtigt gebliebenen erheblichen Erwägungen herauszusuchen, genügt es nicht, sich wie hier über einen bloßen Verweis auf eine Wiederholung schriftsätzlichen Vorbringens in der Berufungsbegründung zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - Via ZR 541/22 - juris Rn. 6).
Soweit der Soldat darüber hinaus angibt, die Annahme einer Gehörsverletzung gelte insbesondere im Hinblick auf die zu seiner Entlastung herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 -) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 13. November 2013 - VI B 40/13 -; Urteil vom 28. April 2020 - VI R 5/18 -), ergibt sich hieraus nicht, aus welchen Gründen die dort angestellten Erwägungen zur tarifvertraglichen Vergütung der für das Abholen von Dienstkleidung aufgewendeten Zeit bzw. zur einkommensteuerrechtlichen Einordnung bestimmter Aufwendungen (Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. bürgerliche Kleidung) als Werbungskosten für die Entscheidung des Senats erheblich gewesen sein sollen. Für die Beurteilung der Anschuldigungspunkte 2 und 5 (Fahrt zu Einkleidungsstellen) sind sie jedenfalls ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Senats in dem angefochtenen Urteil ohne Belang. Denn sie sind für die beim Anschuldigungspunkt 2 maßgebliche Frage, ob für die betreffende Fahrt eine Dienstreisegenehmigung oder eine gleichwertige Anordnung vorlag, ohne Bedeutung. Im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 5 hat sich - worauf der Senat in den Entscheidungsgründen explizit hingewiesen hat - die Frage, ob man eine dienstliche Fahrt zur Bekleidungsstelle zum Erwerb von Uniformteilen bei Selbsteinkleidern bei großzügiger Betrachtung als Dienstgeschäft ansehen und genehmigen könne, nicht gestellt, weil die Fahrt nach Dienstschluss in der Freizeit erfolgte, eine Dienstreise aber nur im Dienst möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.