Eine Zahnärztekammer kann ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG und gegen das Äquivalenzprinzip die in eigener …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Zahnärztekammer kann ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG und gegen das Äquivalenzprinzip die in eigener Praxis tätigen Zahnärzte aufgrund eines pauschalierten berufsgruppenbezogenen Beitragsmaßstabes zu Kammerbeiträgen heranziehen, ohne innerhalb dieser Gruppe zusätzlich nach Einkommensstufen zu differenzieren.