Gemäß § 495 a ZPO ist von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden, weil der Streitwert den Betrag …
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Gemäß § 495 a ZPO ist von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden, weil der Streitwert den Betrag von 1.200,00 DM nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
2
Die Klage ist nicht begründet.
3
Zwar war der Beklagte aufgrund des Unfalls vom 05.10.1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB verpflichtet. Mit Zahlung eines Betrages von 1.500,00 DM indes ist Erfüllung eingetreten und die Forderung des Klägers erloschen. Die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags über den Umfang der Körperverletzung unterstellt, war ein Betrag von 1.500,00 DM der angemessene Schmerzensgeldbetrag. Nach der Darstellung des Klägers ist er durch den Auffahrunfall zwar nicht unerheblich verletzt worden. Ein Dauerschaden ist indes nicht eingetreten. Zu berücksichtigen war andererseits, daß der Kläger an einem, wenn auch gesellschaftlich sanktionierten, höchstgefährlichen Vorgang, nämlich Pkw-Fahren in der heutigen Verkehrssituation, teilgenommen hat. Wer sich einer solchen Gefährdung zur Befriedigung seiner Eigeninteressen (Transport, Fahrlust usw.) aussetzt, kann für daraus entstandene Schmerzen nur in eingeschränktem Maße entschädigt werden (Rechtsgedanke aus § 254 BGB).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
5
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.