Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet.