VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet.