LG Braunschweig – 33 Qs 13/94
Tenor
In der Strafsache
...
wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Goslar vom 19. Mai 1994 und vom 26. Mai 1994 auf Kosten des Verurteilten als unbegründet
verworfen,
weil das Amtsgericht in beiden Sachen zu Recht Beugearrest verhängt hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Beschlüsse wird verwiesen. Zum Erörterungstermin vor dem Amtsgericht am 8. April 1994 ist er nicht erschienen. Auf seine telefonische Nachfrage erhielt er vom Jugendrichter die Anweisung, sich beim Jugendamt zur Ableistung der restlichen Arbeitsstunden zu melden; anderenfalls werde Beugearrest verhängt. Der Verurteilte hat sodann beim Jugendamt nicht mehr vorgesprochen. - Unter diesen Umständen bleibt keine andere Möglichkeit als die Verhängung des Beugearrestes in beiden Sachen.