§ 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB kann wegen seines entgegenstehenden eindeutigen Wortlautes nicht dahin ausgelegt …
Leitsatz
1. § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB kann wegen seines entgegenstehenden eindeutigen Wortlautes nicht dahin ausgelegt werden, dass eine volljährige Person ihren Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, auch dann einmalig neu bestimmen kann, wenn sie den gemeinsamen eingliedrigen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat. Sie hat dann gerade nicht den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten.
2. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung von § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Person den gemeinsamen eingliedrigen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. März 2026, Gz: 64 UR III 8/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Standesamt Stendal begehrt die Entscheidung des Gerichts darüber herbeizuführen, ob die von der Beschwerdeführerin begehrte Amtshandlung zur Neubestimmung ihres Geburtsnamens vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit Antrag vom 16.10.2025 ihren Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, neu zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.2002 als Kind von C. M. geboren. Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt erhielt sie den Familiennamen ihrer Mutter »M. « als Geburtsnamen. Nach der am 09.07.2005 erfolgten Eheschließung der Eltern C. M. und E. D. und der Wahl des gemeinsamen Ehenamens »D. « erhielt die Beschwerdeführerin als Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern »D. « als Geburtsnamen. Die Ehe der Eltern wurde im Jahr 2016 geschieden. Im selben Jahr heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin A. B. . Seither führt die Mutter der Beschwerdeführerin den gemeinsamen Ehenamen »B. «. Die Beschwerdeführerin möchte wieder den Geburtsnamen »M. « führen. Dieses Begehren erstreckt sie auch auf ihre minderjährigen Kinder, deren Väter einverstanden seien.
Das Amtsgericht Stendal hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Amtshandlung zur Neubestimmung des Geburtsnamens mit Beschluss vom 12.01.2026 zurückgewiesen. § 1617i BGB sei unanwendbar, wenn die volljährige Person den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen trage. Auch wenn insoweit die namensrechtliche Wahlfreiheit eingeschränkt sei, lasse der eindeutige Wortlaut der Vorschrift keinen Raum für eine analoge Anwendung auf einen gemeinsamen Ehenamen der Eltern als den zu ändernden Geburtsnamen der volljährigen Person zu.
Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.01.2026 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2026, eingegangen beim Amtsgericht Stendal am 23.02.2026, Beschwerde erhoben und beantragt, in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung der begehrten Amtshandlung zu entsprechen. Zu dem Kindsvater bestünden seit der im Jahr 2014 vollzogenen Trennung der Eltern, deren Beziehung von Gewalt geprägt gewesen sei, keinerlei Bindungen. Für die Beschwerdeführerin sei der Stiefvater A. B. der soziale Vater. Die Beschwerdeführerin habe enge familiäre Bindungen zu ihren Großeltern mütterlicherseits, die den Familiennamen »M. « trügen, mit dem sich die Beschwerdeführerin vollständig persönlich identifiziere.
Das neue Namensrecht erlaube den Rückgriff auf den ursprünglichen Geburtsnamen. Nach den Gesetzesmaterialien und dem Wortlaut von § 1617i Abs. 3 BGB komme es hinsichtlich des wählbaren Namens auf den Zeitpunkt der Geburt an. Maßgeblich sei, welchen Namen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes getragen hätten. Sie könne daher einmalig zwischen den Namen »M. « und »D. « wählen und ihren Geburtsnamen »D. «, den sie als Minderjährige erworben habe, in »M. « neu bestimmen. Die Regelung knüpfe an die geltende französische Rechtslage an, die es Volljährigen gestatte, zwischen dem Namen der Mutter, des Vaters oder beider Eltern zu wählen. Die Regelung solle zur weiteren Liberalisierung des Namensrechts und zur Beseitigung von Wertungswidersprüchen beitragen. Die Vorschrift von § 1617i BGB erlaube es dem Volljährigen, die von seinen Eltern getroffene namensrechtliche Entscheidung den tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen, um der Autonomie und der Bedeutung des Namens für die Identität und Selbstdarstellung einer Person Rechnung zu tragen. Daher sei auch die Rückbenennung in den ursprünglichen Geburtsnamen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Gemäß § 1617i Abs. 1 Ziff. 2 a) i.V.m. § 1617i Abs. 3 BGB sei ausdrücklich vorgesehen, den Familiennamen des anderen Elternteils zu wählen, den dieser bei der Geburt des Kindes getragen habe. Im Übrigen käme zur Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund nach § 3 NamÄndG in Betracht.
Das Amtsgericht Stendal hat der Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 26.03.2026 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtlich zutreffend.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, soll die Regelung nach § 1617i BGB nach den Motiven des Gesetzgebers die Namensänderungsmöglichkeiten Volljähriger nur dahin erweitern, dass ihnen gestattet wird, einen mehrgliedrigen Geburtsnamen zu kürzen, also den Namen eines Elternteils wegzulassen, oder bei einem eingliedrigen Namen statt des erhaltenen Namens des einen Elternteils künftig den Namen des anderen zu führen oder einen Doppelnamen aus beiden elterlichen Namen zu bestimmen (BT-Drucksache 20/9041, S. 25). Voraussetzung für die Namensänderung nach § 1617i Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ist also, dass das inzwischen volljährige Kind während seiner Minderjährigkeit den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind den Ehenamen seiner beiden Eltern als Geburtsnamen erhalten hat (Namensrecht, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Referat Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog, April 2025, S. 70, 71).
Von der volljährigen Personen gemäß § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeräumten Möglichkeit zur einmaligen Neubestimmung des Geburtsnamens, den man als Minderjähriger erworben hat, ist der Geburtsname, der – wie hier – der gemeinsame eingliedrige Ehename der Eltern war, nicht erfasst. Dafür spielt es keine Rolle, dass dieser Geburtsname der inzwischen volljährigen Person durch die nach seiner Geburt erfolgte Eheschließung der Eltern und deren Wahl eines gemeinsamen Ehenamens erworben worden war.
§ 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt die Fälle, in denen das Kind den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat (BT-Drucksache 20/9041, S. 64). Bei einem eingliedrigen Namen sollen sich Volljährige durch die Regelung in § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a) BGB, wie oben ausgeführt, dafür entscheiden können, statt des erhaltenen Namens des einen Elternteils künftig den Namen des anderen zu führen (BT-Drucksache 20/9041, S. 64). Dies setzt denknotwendig voneinander abweichende elterliche Namen voraus. Die Beschwerdeführerin aber trägt den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind Fälle, in denen der nunmehr Volljährige, als Minderjähriger den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erworben hat, nicht von der Regelung in § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst. Der Volljährige hat dann gerade nicht „den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten“ i.S. § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende weite Auslegung der Norm auch auf den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als zu ändernden Geburtsnamen der volljährigen Person verbietet sich.
Zwar wird teilweise insoweit von einem zu eng gefassten Wortlaut des § 1617i BGB bei Erhalt des gemeinsamen Ehenamens der Eltern ausgegangen und die Möglichkeit zur Neubestimmung durch die volljährige Person in analoger Anwendung des § 1617i BGB angenommen (vgl. im Ergebnis offenlassend: AG Bonn, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 4403 III 2/25 –, zitiert nach juris, m.w.N.; AG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2025 – 378 III 101/25 –, Rn. 16, juris; bejahend: Döll in: Erman, BGB, 17. Auflage, 4/2025, § 1617i BGB, Rn. 2; B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1617i BGB (Stand: 16.06.2026), Rn. 17 und in: Kein Namenswechsel möglich bei als Ehenamen der Eltern erworbenen Geburtsnamen, FamRB 2026, 199; differenzierend: Staudinger/Lugani (2026) BGB § 1617i, Rn. 33; verneinend: Namensrecht, a.a.O., S. 70, 71).
Dafür aber, dass der Wortlaut in § 1617i Abs. 1 BGB entgegen der Intention des Gesetzgebers zu eng gefasst ist, wie Döll meint, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte (Döll in: Erman, BGB, ebenda). Das Recht zur Neubestimmung des Geburtsnamens hat vielmehr trotz der erfolgten Liberalisierung – erkennbar durch den Gesetzgeber beabsichtigte – diverse fortbestehende Einschränkungen, wie z.B. das Erfordernis der Einwilligung nach § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. Dutta, Die neue beschränkte Namensmündigkeit, FamRZ 2025, 77, 81). Von einer planwidrigen Regelungslücke, die es erlauben würde, § 1617i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB analog auf den Fall anzuwenden, in dem der nunmehr Volljährige als Minderjähriger den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erworben hat, kann danach nicht ausgegangen werden (vgl. so auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Februar 2026 – 10 W 90/25, zitiert nach juris). Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 46/25 –, Rn. 33, juris). Gegen eine Planwidrigkeit spricht hier bereits, dass ein gemeinsamer Ehename der Eltern als Geburtsname einer volljährigen Person keineswegs eine leicht zu übersehende fernliegende Ausnahme darstellt, sondern vielmehr ein ausgesprochen naheliegender, typischer Fall ist, der zudem auch gerade nicht damit gelöst werden kann, dass der Volljährige den Namen des anderen Elternteils wählt. Dass diese Konstellation vom Gesetzgeber schlicht übersehen worden ist, ist gänzlich fernliegend. Auch den oben zitierten Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der namensrechtlichen Reform lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Gesetzgeber über den in § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB gesetzlich normierten Fall, den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten zu haben, hinaus, auch den Fall eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern als Geburtsnamen regeln wollte (vgl. allg. zur Analogie: BGH, Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 46/25 –, Rn. 35, juris). Bei einem gemeinsamen Ehenamen kann nicht zwischen dem Namen des einen oder anderen Elternteils gewählt werden.
Gemäß § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB bedarf die Neubestimmung des Geburtsnamens der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt werden soll. Auch diese Regelung spricht gegen das Verständnis der Beschwerdeführerin, § 1617i Abs. 1 Nr. 2 a) BGB auf Fälle eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern als Geburtsnamen und die Bestimmung des hiervon abweichenden Geburtsnamens eines Elternteils als eigenen Geburtsnamen zu erstrecken. Nach alledem kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zu einer Einwilligung ihrer Mutter gemäß § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB erklärt hat, deren Name ja im Übrigen auch nicht zum neuen Geburtsnamen der Beschwerdeführerin bestimmt werden soll i.S. § 1617i Abs. 1 Satz 3 BGB.
Auch aus § 1617i Abs. 3 BGB ergibt sich, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht, dass sie den Geburtsnamen ihrer Mutter »M. « als ihren Geburtsnamen bestimmen kann. Aus § 1617i Abs. 3 BGB folgt nur, dass hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist. Der Name »M. « ist aber aus den o.g. Gründen gerade kein für die Beschwerdeführerin wählbarer Name i.S. § 1617 Abs. 3 BGB.
Die Frage eines wichtigen Grundes für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des Familiennamens nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage der Anwendbarkeit von § 1617i Abs. 1 Nr. 2 BGB auf einen nach der Geburt als Minderjähriger erworbenen gemeinsamen Ehenamen der Eltern als zu ändernden Geburtsnamen ist jedenfalls in der Literatur streitig und, soweit ersichtlich, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.